—— 4627 — 2. Die Sockelfläche iſt mindeſtens 0,40 m hoch barbauten, ſoweit ſolche vorhanden ſind, mindeſtens aus wetterbeſtändigem Material herzuſtellen; Mörtelputz iſt unzuläſſig. 3. Bauwiche ſind in den Gebietsteilen, für welche die Hochbebauung im Umfange der Vorſchriften der Baupolizeiordnung vom 22. Auguſt 1898 zugelaſſen iſt, nur dann zu⸗ läſſig, wenn die an den Bauwich angrenzenden Nachbarn ſich wechſelſeitig verpflichtet haben, den Bauwich mit einem Abſtand von je ſechs Metern von der Nachbargrenze einzu⸗ halten und ihr Grundſtück nach dem Bauwich nicht anders als die Front an der Straße aus⸗ zubauen und wenn die Verpflichtungen auf ſämtlichen beteiligten Grundſtücken im Grund⸗ buche eingetragen ſind. Die baupolizeiliche Erlaubnis zur Anlegung eines Bauwichs wird erſt erteilt, wenn der Baupolizeibehörde die Eintragung der Verpflichtungen auf ſämt⸗ lichen beteiligten Grundſtücken nachgewieſen iſt. Die Erlaubnis erliſcht, wenn die Ver⸗ pflichtung auf ſämtlichen beteiligten Grund⸗ ſtücken gelöſcht iſt. Solange noch auf einem Grundſtück die grundbuchliche Pflicht zur Innehaltung des Bauwichs ruht, darf der daranſtoßende Bauwich nicht verkleinert werden. § 7 In denjenigen Stadtteilen ſüdlich der Spree, welche weſtlich der Stadt⸗ und Ringbahn belegen ſind, und in denjenigen Stadtteilen nördlich der Spree, welche weſtlich des Tegeler Weges belegen ſind, dürfen in den bebauungsplanmäßigen Vor⸗ gärten Zugangswege nur nach den Hauseingängen und nach den an den Straßenecken befindlichen Läden der Eckgrundſtücke angelegt werden. § 8. Die Vorſchriften der §§ 1 und 2 bleiben außer Anwendung, wenn die Bauausführung nach dem Bauentwurf dem Gepräge der Umgebung der Bau⸗ ſtelle im weſentlichen entſpricht und die Koſten der trotzdem auf Grund des Statuts geforderten Anderungen in keinem angemeſſenen Verhältnis zu den dem Bauherrn zur Laſt fallenden Koſten der Bauausführung ſtehen. Die Vorſchriften der §§ 3—6 finden auf Um⸗ und Ausbauten an ſolchen Gebäuden, die bei Inkrafttreten des Ortsſtatuts bereits vorhanden waren, keine Anwendung, wenn die Bauaus⸗ führung im weſentlichen dieſen Vorſchriften ent⸗ ſpricht oder die Anwendung dem Bauherrn in un⸗ billiger Höhe Koſten oder Einnahmeausfälle ver⸗ urſachen würde. Unbeſchadet dieſer Vorſchriften ſoll eine Nach⸗ prüfung darüber, ob die bei Inkrafttreten des Orts⸗ ſtatuts vorhandenen Gebäude und ihre Faſſaden entſprechend den Vorſchriften des Statuts her⸗ geſtellt ſind, auch aus Anlaß eines Um⸗ oder Aus⸗ baues nicht ſtattfinden. § 9. Die Prüfung der Bauvorlagen im Sinne dieſes Ortsſtatuts und die Entſcheidung über ſie erfolgt durch die Baupolizeibehörde nach Anhörung des Magiſtrats. Mit dem Antrage auf baupolizeiliche Genehmigung ſind Zeichnungen des Aufbaus und der Ausbildung der von Straßen, Plätzen, Bau⸗ wichen und dgl. ſichtbaren Fronten und Brand⸗ giebel und des Anſchluſſes der Fronten an die Nach⸗ im Maßſtab 1: 100 mit Kennzeichnung der Vor⸗ und Rückſprünge durch Schattengebung unter einem Lichteinfallwinkel von 45 vorzulegen. Es kann im Einzelfall auch die Vorlage von Aufbau⸗ zeichnungen größeren Maßſtabes und ferner die Vorlage eines vom vorgeſchriebenen Standpunkte aus gefertigten Schaubildes gefordert werden, deſſen Ausführung in Linien genügt. Dieſen Vor⸗ lagen iſt eine kurze Erläuterung über das zu ver⸗ wendende Frontmaterial und über die Farben⸗ gebung beizufügen. Erſcheint die Erläuterung über das zu verwendende Frontmaterial und über die Farbengebung zur Beurteilung des Bauvor⸗ habens nicht ausreichend, ſo beſtimmt die Baupolizei über die Beibringung weiterer Unterlagen. Wird ein Bauplan auf Grund des Ortsſtatuts beanſtandet, ſo iſt er vor Erſtattung des Gutachtens des Magiſtrats an die Baupolizeibehörde einem beſonderen Ausſchuß vorzulegen. Dieſer wird ge⸗ bildet aus drei vom Magiſtratsdirigenten be⸗ ſtimmten Magiſtratsmitgliedern, drei von der Stadt⸗ verordnetenverſammlung gewählten Stadtver⸗ ordneten und drei Bürgern, die auf Vorſchlag der erſten 6 von der Stadtverordnetenverſammlung auf die Dauer von 6 Jahren zu wählen ſind. Der Aus⸗ ſchuß iſt beſchlußfähig, wenn außer dem Vor⸗ ſitzenden noch mindeſtens 2 Mitglieder anweſend ſind. Der Ausſchuß hat dem Antragſteller auf ſein Verlangen Gelegenheit zur mündlichen Erläuterung ſeines Bauvorhabens zu geben. Auf Antrag hat der Magiſtrat, nötigenfalls nach Anhörung des Ausſchuſſes, ſchon vor Ein⸗ reichung von Bauvorlagen bei der Baupolizei gut⸗ achtliche Außerungen darüber abzugeben, ob nach ſeiner Anſicht eine beabſichtigte Bauvorlage auf Grund dieſes Ortsſtatuts zu beanſtanden iſt. § 10. Die von dem Bahnkörper der Eiſenbahnen, ſowie von den öffentlichen Waſſerläufen ſichtbaren Gebäudeteile müſſen unbeſchadet der Vorſchrift der §§ 1 bis 9, ſofern ſie nicht ſtraßenfrontmäßig aus⸗ geſtaltet ſind, in äſthetiſch befriedigender Weiſe aus⸗ gebildet und ordnungsmäßig unterhalten werden. Auf Brandmauern finden ſinngemäß die Vor⸗ ſchriften des § 5 Ziffer IV Anwendung. §211. Die Anbringung von Reklameſchildern, Schau⸗ käſten, Aufſchriften und Abbildungen unterliegt der Genehmigung der Baupolizeibehörde. Sie iſt zu verſagen, wenn durch Anbringung der Reklame⸗ ſchilder uſw. in den in den §§ 1, 2 bezeichneten Fällen die Eigenart des Orts⸗ oder Straßenbildes oder der Eindruck der bezeichneten Bauwerke beeinträchtigt, oder wenn dadurch Straßen oder Plätze oder das Ortsbild gröblich verunſtaltet werden würden. Auf Mietſchilder in einer Größe bis zu 4 Quadrat⸗ metern, ſowie auf vorübergehend, d. h. für eine nicht längere Dauer als 2 Wochen, anzubringende Reklameſchilder, Schaukäſten, Aufſchriften und Ab⸗ bildungen findet die Vorſchrift keine Anwendung. 2 5 12. Dieſes Ortsſtatut tritt am in Kraft. ————