— 238 — Auszug aus dem Geſetz gegen die Verunſtaltung von Ortſchaften. 22 § 2. Durch Ortsſtatut kann für beſtimmte Straßen und Plätze von geſchichtlicher oder künſtleriſcher Be⸗ deutung vorgeſchrieben werden, daß die bau⸗ polizeiliche Genehmigung zur Ausführung von Bauten und baulichen Anderungen zu verſagen iſt, wenn dadurch die Eigenart des Orts⸗ oder Straßen⸗ bildes beeinträchtigt werden würde. Ferner kann durch Ortsſtatut vorgeſchrieben werden, daß die baupolizeiliche Genehmigung zur Ausführung bau⸗ licher Anderungen an einzelnen Bauwerken von geſchichtlicher oder künſtleriſcher Bedeutung und zur Ausführung von Bauten und baulichen Ande⸗ rungen in der Umgebung ſolcher Bauwerke zu ver⸗ ſagen iſt, wenn ihre Eigenart oder der Eindruck, den ſie hervorrufen, durch die Bauausführung be⸗ einträchtigt werden würde. Wenn die Bauausführung nach dem Bau⸗ entwurfe dem Gepräge der Umgebung der Bau⸗ ſtelle im weſentlichen entſprechen würde und die Koſten der trotzdem auf Grund des Ortsſtatuts ge⸗ forderten Anderungen in keinem angemeſſenen Verhältniſſe zu den dem Bauherrn zur Laſt fallen⸗ den Koſten der Bauausführung ſtehen würden, ſo iſt von der Anwendung des Ortsſtatuts abzuſehen. § 3. Durch Ortsſtatut kann vorgeſchrieben werden, daß die Anbringung von Reklameſchildern, Schau⸗ käſten, Aufſchriften und Abbildungen der Genehmi⸗ gung der Baupolizeibehörde bedarf. Die Ge⸗ nehmigung iſt unter den gleichen Vorausſetzungen zu verſagen, unter denen nach den §§ 1 und 2 die Genehmigung zu Bauausführungen zu verſagen iſt. § 4. Durch Ortsſtatut können für die Bebauung beſtimmter Flächen, wie Landhausviertel, Bade⸗ orte, Prachtſtraßen, beſondere, über das ſonſt bau⸗ polizeilich zuläſſige Maß hinausgehende Anforde⸗ rungen geſtellt werden. § 5. Der Beſchlußfaſſung über das Ortsſtatut hat in den Fällen der §§ 2 und 4 eine Anhörung Sach⸗ verſtändiger vorauszugehen. § 6. Sofern in dem auf Grund des § 2 erlaſſenen Ortsſtatute keine anderen Beſtimmungen getroffen werden, ſind vor Erteilung oder Verſagung der Ge⸗ nehmigung Sachverſtändige und der Gemeinde⸗ vorſtand zu hören. Will die Baupolizeibehörde die Genehmigung gegen den Antrag des Gemeinde⸗ vorſtandes erteilen, ſo hat ſie ihm dieſes durch Be⸗ ſcheid mitzuteilen. Gegen den Beſcheid ſteht dem Gemeindevorſtand innerhalb zwei Wochen die Be⸗ ſchwerde an die Aufſichtsbehörde zu. Druckſache Nr. 291. Borlage betr. Austauſch zweier Flächen am Nonnendamm. Urſchriftlich mit den Akten N. 5—37, N. 5—26 und N. 5—4 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der mit dem Fabrikbeſitzer Otto Lemm abgeſchloſſene Urkundsvertrag vom 4. Ok⸗ tober 1910 — Nr. 1214 des Urkundenver⸗ zeichniſſes der Stadt Charlottenburg — be⸗ treffend den unentgeltlichen Austauſch zweier Flächen am Nonnendamm wird genehmigt. Die Firma Urban & Lemm, deren alleiniger Inhaber der Fabrikbeſitzer Otto Lemm zu Gatow iſt, iſt Eigentümerin des hierſelbſt am Nonnendamm belegenen, im Grundbuche von der Stadt Char⸗ lottenburg verzeichneten Grundſtücks Bd. 178, Bl. 6152 und beabſichtigt, auf dieſem ein Fabrik⸗ gebäude oder Lagergebäude zu errichten. Für den Fall, daß die Baugenehmigung hierfür erteilt werden ſollte, hat ſich die Firma neben anderen Leiſtungen auch verpflichtet, das noch zu dem Grundſtück gehörige bebauungsplanmäßige Straßen⸗ land des Nonnendamms von 69 qm Flächeninhalt unentgeltlich an die Stadtgemeinde aufzulaſſen. Dem bezüglichen Baugeſuch hat die ſtädtiſche Polizeiverwaltung zu Charlottenburg im Einver⸗ ſtändnis mit der Tiefbau⸗Deputation bereits zu⸗ geſtimmt. Wie ſich aus dem bei den Grundſtücksakten, Blatt 18 befindlichen Plan ergibt, liegt vor dem Nachbargrundſtück des Fabrikbeſitzers Lemm Bd. 233 Bl. 7771 — hinter der Baufluchtlinie des Nonnendamms noch eine Fläche von etwa 1 qm, die im Eigentum der Stadtgemeinde ſteht, als Straßenland aber nicht in Frage kommt. Der Fabrikbeſitzer Lemm hat uns um unentgeltliche Uberlaſſung dieſer künftiges Bauland darſtellenden Fläche erſucht und ſich erboten, uns dafür das noch zu ſeinem Grundſtück Bd. 233, Bl. 7771 gehörige bebauungsplanmäßige Straßenland des Nonnen⸗ damms von 148 qm Flächeninhalt unentgeltlich abzutreten. Auf dieſer Grundlage iſt dann der nachſtehend abgedruckte Tauſchvertrag von der Stadtgemeinde mit dem Fabrikbeſitzer Lemm ab⸗ geſchloſſen worden. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Wir bitten, in dem Beſchluß anzugeben, mit welcher Stimmenmehrheit er zuſtande gekommen iſt, da wir dieſer Angabe für die bei dem Bezirks⸗ ausſchuß nachzuſuchende Genehmigung bedürfen. Charlottenburg, den 14. Oktober 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maier. IX C. 2024. Nummer 1214 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 4. Oktober des Jahres eintauſendneunhundertundzehn. Vor mir, dem unterzeichneten Stadtſyndikus Dr Adolf Maier aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtgemeinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigen⸗ tums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: