——— 466 — Waſſerentnahmeſtellen zu errichten geweſen wären. Auch gegen dieſe Verfügung erhoben wir die Klage. Der Bezirksausſchuß gab unſerm Klageantrage ſtatt und hob die angefochtenen Verfügungen auf. Der Polizei⸗Präſident legte gegen dieſes Urteil Be⸗ rufung beim Oberverwaltungsgericht ein und dieſes hat nunmehr die Verfügungen des Polizei⸗Präſi⸗ denten hinſichtlich 5 Stück der geforderten Waſſer⸗ entnahmeſtellen endgültig aufgehoben und ent⸗ ſchieden, daß wir nur 4 Waſſerentnahmeſtellen zu errichten haben und zwar an folgenden Stellen: 1. am Verbmdungskanal in der Nähe der Ein⸗ mündung desſelben in die Spree, .am Verbindungskanal in der Nähe der ſtädtiſchen Gasanſtalt II, 3. am Siemensſteg und 4. am Landwehrkanal an der Charlottenburger Brücke. Die Errichtung der Waſſerentnahmeſtelle zu 4 erübrigt ſich, weil wir inzwiſchen aus eigenem An⸗ triebe, zugleich auch für die Zwecke des öffentlichen Straßenverkehrs am rechten Ufer des Landwehr⸗ kanals im Zuge der Engliſchen Straße eine ſolche errichtet haben. Es bleiben alſo wie beantragt, 3 Waſſerſtöcke zu errichten. Als Waſſerentnahme⸗ ſtelle für Koch⸗ und Trinkzwecke kommen nur die an die Waſſerleitung angeſchloſſenen Waſſerſtöcke in Frage. Die Koſten für einen Waſſerſtock mit Grube belaufen ſich auf 850 ℳ, alſo für 3 Stück 2 550 ℳ. Da ſich an den für die Aufſtellung beſtimmten Stellen noch keine Waſſer⸗ leitung befindet, ſo entſtehen für die Her⸗ ſtellung der Waſſerzuleitung noch Koſten 1⁰ un Betrage voun 8 450 „ ſodaß ſich die Geſamtkoſten auf. . . . 11 900 J belaufen. Die Waſſerſtöcke ſollen gleichzeitig für Feuer⸗ wehrzwecke eingerichtet werden. Das Waſſer ſoll wie bei den übrigen Waſſerſtöcken unentgeltlich hergegeben werden. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 20. Oktober 1910. Der Magiſtrat. Schuſte hr us. Bredtſchneider. Dr Maier. IX A. 1310. Druckſache Nr. 295. Vorlage betr. Erwerb von Straßenland des Charlottenburger ufers. Urſchriftlich mit Heft 123 und Akten Fach 18 Nr. 1 Bd. 1 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Dem Ankauf der 195 qm großen Straßenland⸗ parzelle Nr. 5936/163, Kartenblatt 5, des Grundſtücks Charlottenburger Ufer 52 — Bd. 91 Bl. 3422 des Grundbuchs von der Stadt Charlottenburg — nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 13. Oktober 1910 — Nr. 1215 des Urkunden ⸗Verzeichniſſes — wird zugeſtimmt. 2. Der Kaufpreis iſt den durch Stadtverordneten⸗ beſchluß vom 20. Mai 1908 bereitgeſtellten Mitteln zu entnehmen und, ſoweit dieſe Mittel nicht ausreichen, vorſchußweiſe zu verausgaben und nach Genehmigung der auf Grund der Magiſtratsvorlage vom 2. Juni 1910 am 29. Juni 1910 beſchloſſenen Anleihe (Druckſachen Nr. 177, 213, 226 für 1910) bei dieſer endgültig zu verausgaben. Aus Anlaß des von den Gemeindekörper⸗ ſchaften beſchloſſenen Neubaues der Dovebrücke ſollen von den Zufahrtsſtraßen zur Brücke die Galvaniſtraße, das Charlottenburger Ufer und das Salzufer in den an die Brücke angrenzenden Teilen in bebauungsplanmäßiger Breite freigelegt und reguliert werden (vergl. Stadtverordneten⸗ vorlage vom 30. April 1908 IX D 687 — Druckſache Nr. 220 von 1908). Zu den freizulegenden Flächen gehört auch ein Teil des dem Kaufmann Wilhelm Rückert gehörigen Grundſtücks am Charlottenburger Ufer. Auf dem Grundſtück wird eine Keſſelfabrik und Reparaturwerkſtätte betrieben. Das Fabrik⸗ gebäude iſt nicht in der feſtgeſetzten Baufluchtlinie errichtet, ſondern tritt an der nördlichen Grund⸗ ſtücksgrenze um einige Meter von der Bauflucht zurück. An der ſüdlichen Grundſtücksgrenze berührt das Gebäude die Bauflucht. Vor der Bauflucht liegt die zu enteignende Fläche in einer Tiefe von etwa 8,96 m. Dieſe Fläche iſt bisher wirtſchaftlich für die Fabrikanlage dienſtbar gemacht. Auf dieſer Fläche vollzieht ſich das Ab⸗ und Aufladen der Dampfkeſſel. Sie dient ferner zur Aufſtellung ſolcher Stücke, die in die Fabrik infolge der be⸗ ſchränkten Zugangsöffnungen nicht geſchafft werden können. Der Fabrikationsbetrieb wird nicht vom Eigentümer ſelbſt mehr ausgeübt, vielmehr unter ſeiner Firma von Grundſtückspächtern. In dem Koſtenanſchlag iſt der Preis für die zu erwerbenden Flächen mit 300 ℳ für die Quadratrute eingeſetzt. Dieſe Feſtſetzung ſchien angemeſſen, da die Flächen infolge der bereits vor dem Fluchtliniengeſetz durch den Plan von 1862 auferlegten Servitut der Un⸗ bebaubarkeit als Nichtbauland anzuſprechen ſind. Wir haben, als der Eigentümer dieſen Preis nicht annehmen wollte, das Enteignungsverfahren ein⸗ geleitet. Bei dem Beſichtigungstermin ergab ſich indes, daß die wirtſchaftliche Bedeutung der zu enteignenden Fläche für den Fabrikbetrieb auch unter dem Geſichtspunkt der Nichtbebaubarkeit einen erheblich höheren als den veranſchlagten Preis rechtfertigt. Wir haben deshalb ſofort wieder Einigungsverhandlungen mit dem Eigentümer an⸗ geknüpft und dem Verfahren keinen Fortgang ge⸗ geben. Urſprünglich beabſichtigten wir den Erwerb des ganzen Grundſtücks. Der Eigentümer hatte mit Rückſicht auf die von ihm behauptete Notwendigkeit der zu enteignenden Fläche für den Fabrikbetrieb die ÜUbernahme des ganzen Grundſtücks auf Grund des § 9 Enteignungsgeſetzes verlangt. Wir be⸗ abſichtigten, den Reſt des Grundſtücks möglichſt vorteilhaft abzuſtoßen. Bei näherer Berechnung ergab ſich, daß bei der großen Tiefe des Grundſtücks das Reſtgrundſtück für eine Wohnhausbebauung unvorteilhaft und deshalb ſchwer verkäuflich iſt. Auch der Verſuch, das Grundſtück mittels einer neuen Straße aufzuſchließen, mußte aufgegeben werden. Um den Übernahmeanſpruch möglichſt gegenſtandlos zu machen, haben wir deshalb mit den Pächtern ein Abkommen getroffen, nach dem wir vorläufig bis zum Jahre 1917 nur einen Teil der Fläche in die Straße einbeziehen, und den anderen Teil der Fläche, die bis zu einem parallelen Ab⸗ ſtande von 4,45 m vor der Bauflucht belegen iſt,