—— 162 — den Pächtern unentgeltlich belaſſen. würde alſo in einer Tiefe von 4,51 m die Straßen⸗ landfläche in die Regulierung einbezogen werden. In dem Abkommen mit den Pächtern haben wir dieſen zur Pflicht gemacht, aus der Verkleinerung der Pachtfläche keine Anſprüche auf Ermäßigung des Pachtzinſes zu erheben. Hierauf iſt es uns ge⸗ lungen, den Eigentümer zum Abſchluß des unten abgedruckten Vertrages zu veranlaſſen. Der ver⸗ einbarte Kaufpreis von 900 ℳ für die Quadratrute iſt nach Lage der Verhältniſſe angemeſſen. Die Mittel für den Grunderwerb ſtehen gemäß unſerem Antrage zu 2 zur Verfügung. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Vor⸗ ſchlag der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 25. Oktober 1910. Der Ma giſtrat. Schuſtehrus. Bredtſchneider. Dr Maie r. IX D. 1723. Nummer 1215 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 13. Oktober des Jahres eintauſendneunhundertundzehn. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor Ernſt Seyffarth aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 §2 Ausführungsgeſetzes zum Bürgerlichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu be⸗ ſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadtge⸗ meinde Charlottenburg und Dritten zu beurkunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grund⸗ ſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Stadt⸗ ſekretär Hermann Graupe von hier unter Be⸗ rufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 10. Dezember 1909. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Erklärungen nur unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung abgebe. 2. Herr Juſtizrat Karl Guth, wohnhaft in Char⸗ lottenburg, Vollmacht des Herrn Wilhelm Rückert in Herborn vom 30. September 1910 vorlegend. Der Erſchienene zu 2 iſt geſchäftsfähig und von Perſon bekannt. Die Erſchienenen ſchloſſen folgenden Vertrag: Die Stadtgemeinde Charlottenburg beab⸗ ſichtigt, für Zwecke der Freilegung des Charlotten⸗ burger Ufers von dem Grundſtücke des Kaufmanns Herrn Wilhelm Rückert in Herborn, Charlotten⸗ burger Ufer 52 — Band 91 Blatt 3422 des Grund⸗ buchs von der Stadt Charlottenburg — die Straßen⸗ landfläche Parzelle Nr. 5936/163 Kartenblatt 5 von 195 qm Größe im Wege der Enteignung zu er⸗ werben. Auf Antrag des Magiſtrats Charlotten⸗ burg vom 6. Juli 1909 iſt gemäß § 24 7. es Ent⸗ eignungsgeſetzes vom 11. Juni 1874 das Ent⸗ eignungsverfahren behufs Feſtſtellung der Ei.t⸗ ſchädigung für die Abtretung des Eigentums an der bezeichneten Grundfläche eingeleitet worden. Die Erſchienenen treffen hiermit über den Gegenſtand der Enteignung und die zu leiſtende Danach Entſchädigung folgende Vereinbarung gemäß § 16, 17 und 26 Enteignungsgeſetzes: 6 § 1. Der Erſchienene zu 2 überträgt als Bevoll⸗ mächtigter des Herrn Rückert von deſſen vorbe⸗ zeichnetem Grundſtücke die Straßenlandparzelle Nr. 5936/163 Kartenblatt 5 an die Stadtgemeinde Charlottenburg ſchulden⸗ und laſtenfrei. § 2. Die Entſchädigung wird auf 900 , in Buch⸗ ſtaben „neunhundert Mark“ für die Quadratrute vereinbart. Sie iſt nach der Auflaſſung an dem⸗ ſelben oder, ſoweit dies nicht mehr möglich ſein ſollte, am darauf folgenden Tage auf der Stadt⸗ haupttaſſe in Charlottenburg zu zahlen. § 3. Die Stadtgemeinde übernimmt die Ver⸗ pflichtung, ſich mit den derzeitigen Pächtern des Geſamtgrundſtücks wegen etwaiger aus Anlaß der Abtretung der Straßenlandparzelle von dieſen geltend zu machender Entſchädigungsanſprücke auseinanderzuſetzen. Sie ſteht Herrn Rückert dafür ein, daß ſeine derzeitigen Pächter aus Anlaß der Abtretung für die Dauer der Pachtperiode, d. h. bis zum 1. Dezember 1912, keinen Pacht⸗ nachlaß verlangen, und, falls es zur Verlängerung des Vertrages mit den derzeitigen Pächtern auf weitere 5 Jahre, alſo bis zum 1. Dezember 1917, kommen ſollte, auch für dieſe Zeit eine Ermäßigung des Pachtpreiſes wegen der Abtretung des Straßen⸗ landes nicht beanſpruchen. § 4 Die Auflaſſung der veräußerten Fläche hat innerhalb 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages ſchulden⸗ und laſtenfrei zu erfolgen. Mit der Auflaſſung gilt die Ubergabe als erfolgt. Das Eigentum an dem auf der übereigneten Fläche ſtehenden Zaun geht nicht auf die Stadt⸗ gemeinde über. Doch iſt dieſer das Recht vorbe⸗ halten, den Zaun nach Vereinbarung mit den Pächtern zu verſetzen. § 5. Sämtliche Stempelkoſten, ſowie die Koſten der gerichtlichen Eintragung des Eigentums trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch, ſoweit der Staatsſtempel in Frage kommt, auf Grund des § 4 Abſatz e des Stempelſteuer⸗Geſetzes Stempel⸗ freiheit, ſowie auf Grund des § 43 des Ent⸗ eignungsgeſetzes Gebührenfreiheit in Anſpruch. § 6. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung in Charlottenburg. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 15. De⸗ zember 1910 Herrn Rückert ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Karl Guth. Hermann Graupe. Beurkundet Ernſt Seyffarth, Gerichtsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg.