—. 448 —— laſſung erfolgen kann. wird, ſollen zum Zwecke der beſſeren Ausnutzung zunächſt Anpflanzungen und Z3wiſchenpflanzungen von Laubbäumen und Unterholz erfolgen. Nach dem Gutachten der Parkdeputation müſſen aber die Anpflanzungen, um ihr Gedeihen zu ſichern, mindeſtens 3 Jahre lang unberührt ſtehen bleiben, auch dürfen auf dem Gelände während dieſer Zeit weder Baulichkeiten errichtet, noch darf es von einer größeren Anzahl von Menſchen betreten werden. Eine vorläufige Nutzbarmachung dieſes Geländes iſt daher zurzeit ebenfalls nicht möglich. Charlottenburg, den 14. Oktober 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Schol tz. III a. 1950. An die Stadtverordnetenverſammlung 22 hier. Druckſache Nr. 306. Mitteilung betr. Setretärſtellen. Urſchriftlich an die Stadtverordnetenverſammlung. Unter Bezugnahme auf unſere vorläufige Mit⸗ teilung vom 16. Juni d. JI. (Druckſache Nr. 193) teilen wir der Stadtverordnetenverſammlung er⸗ gebenſt mit, daß wir beſchloſſen haben, die 5 durch den Stadthaushaltsetat für 1910 neu geſchaffenen Stellen der Klaſſe B III b (ungeprüfte Sekretäre) vom 1. Oktober d. I. ab zu beſetzen. Wir erachten jedoch dadurch die Meinungsverſchiedenheit über die Grundſätze, nach denen fernerhin neue Stellen der Klaſſe B III b zu ſchaffen und etwaige Vakanzen (infolge Penſionierung uſw.) zu beſetzen ſind, nicht für erledigt, behalten uns vielmehr vor, die dieſer⸗ halb angekündigte Vorlage der Verſammlung dem⸗ nächſt zugehen zu laſſen. Charlottenburg, den 3. November 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Matting. Druckſache Nr. 307. Vorlage betr. Abſchluß eines Vergleichs. Urſchriftlich mit den Heften 374 und 35 und einem Vorgang der Grundeigentumsdepu⸗ tation an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem mit dem Friſeur Wilhelm Hunger⸗ landt abgeſchloſſenen Vergleich vom 25. Oktober 2 2. Rovember 1910 wird zugeſtimmt. Die Koſten des Vergleichs fallen dem Sonderetat Nr. 7 zur Laſt. Das frühere Grundſtück Bismarckſtraße 110/11 des Maurermeiſters Arthur Thomae in Berlin iſt zur Verbreiterung der Bismarckſtraße im Wege der Enteignung erworben worden. Der Ent⸗ eignungsbeſchluß des Bezirksausſchuſſes datiert vom 31. Mai 1904. Durch Schreiben vom 26. April 1904 wurden die Mieter des Hauſes auf die bevorſtehende 7 1 Wenn es geſchehen ſein, Enteignung hingewieſen mit dem Bemerken, daß nach Ausſpruch der Enteignung die Wohnungen ſofort geräumt werden müßten. In dem Hauſe betrieb der Friſeur Wilhelm Hungerlandt ein Friſeur⸗ und Barbiergeſchäft. Im Laufe des Monats Mai 1904 verlegte er mit Rück⸗ ſicht auf die unmittelbar bevorſtehende Enteignung ſein Geſchäft nach dem Grundſtücke Leibnizſtraße 7. Sein Mietvertrag lief noch bis zum 1. Oktober 1905, alſo noch rund 1 ½ Jahre. Wegen des ihm durch die vorzeitige Beendigung ſeines Mietsrechts in ſei⸗ nem Gewerbebetriebe entſtandenen Schadens hat Hungerlandt im Prozeßwege einen Erſatzanſpruch von 3027,85 ℳ nebſt 4% Zinſen ſeit dem 1. Ok⸗ tober 1905 geltend gemacht. In dieſer Höhe be⸗ hauptet er durch die Verlegung ſeines Gewerbe⸗ betriebes in ein weſentlich ungünſtigeres Erſatz⸗ lokal geſchädigt worden zu ſein. Da er ſo plötzlich vor die Notwendigkeit der Aufgabe ſeines bisherigen Geſchäftslokals geſtellt worden ſei, habe er ein geeignetes Erſatzlokal nicht finden können. Durch Urteil des Landgerichts vom 21. Mai 1906 iſt Hungerlandt mit ſeiner Klage abgewieſen worden. Das Kammergericht hat durch Urteil vom 9. Januar 1909 unter Abänderung des Landgerichts⸗ urteils den Klageanſpruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die hiergegen von der Stadt⸗ gemeinde eingelegte Reviſion iſt durch Urteil des Reichsgerichts vom 11. Januar d. I. zurückgewieſen worden. Es wird nunmehr in der erſten Inſtanz über die Höhe der zu leiſtenden Entſchädigung geſtritten. 3wecks gütlicher Beilegung des Rechts⸗ ſtreits ſind Vergleichsverhandlungen eingeleitet worden. 5 Hungerlandt hat ſich inzwiſchen genötigt ge⸗ ſehen, ſein Geſchäft, nachdem er es von der Leibniz⸗ ſtraße nach dem der Stadtgemeinde gehörigen Grundſtücke Bismarckſtraße 21 verlegt hatte, auf⸗ zugeben. Er hat ſeiner Angabe nach eine Portier⸗ ſtelle in Steglitz und befindet ſich anſcheinend in bedrängter Lage. Nachdem er zunächſt erklärt hatte, unter eine Forderung von 3000 ℳ (einſchl. der Zinſen der Zwiſchenzeit) nicht herabgehen zu können, hat er ſich ſchließlich im Laufe der Verhand⸗ lungen zu einer Einigung auf der Grundlage des 25. Oktober 910 beiliegenden Vergleichs vom 2 Nopember bereitgefunden. Die im § 2 Ziffer 1 dieſes Vergleichs erwähnte Forderung von 208,09 ℳ. iſt eine rechtskräftig ausgeurteilte Mietforderung der Stadtgemeinde für die urſprünglich von Hungerlandt und nach ihm in 2. und 3. Hand von Untermietern innegehabten Räumlichkeiten in dem Hauſe Bismarckſtraße 21. Da die Untermieter Hungerlandts der Ver⸗ pflichtung zur Zahlung des Mietzinſes nicht nach⸗ kommen, iſt Hungerlandt als Erſtverpflichteter für den genannten Betrag in Anſpruch genommen worden. Das Nähere geht aus dem anliegenden Vorgang der Grundeigentums⸗Deputation hervor. Da die an Hungerlandt zu leiſtende Entſchädi⸗ gung für die Zeit ſeit dem 1. Oktober 1905 mit 4% zu verzinſen iſt, würde der Betrag der genannten Forderung bei Gewährung einer Entſchädigung von 1000 ℳ den Zinſen etwa gleichkommen. Die Stadtgemeinde gewährt alſo nach dem vorgeſchla⸗ genen Vergleich lediglich ſtatt der eingeklagten Entſchädigung von 3027,85 ℳ eine ſolche von 1000 und übernimmt die Koſten des Prozeſſes. Hin⸗