—— 476 — ſichtlich dieſer iſt zu bemerken, daß die Koſten der Reviſionsinſtanz der Stadtgemeinde nach dem Urteil des Reichsgerichts ohnehin zur Laſt fallen. Für die Koſten der 1. und 2. Inſtanz würde die Stadtge⸗ meinde dem Gericht gegenüber gemäß § 88 des Gerichtskoſtengeſetzes jedenfalls für die Hälfte haften. Die Übernahme der geſamten Koſten iſt weſentlicher Beſtandteil des Vergleichs und bildet eine Vorausſetzung für die Annahme dieſes Ver⸗ gleichs durch Hungerlandt. Die Angemeſſenheit des hiernach vorgeſchla⸗ genen Vergleichs läßt ſich zahlenmäßig nicht belegen. Berückſichtigt iſt, daß Hungerlandt durch die Not⸗ wendigkeit der plötzlichen Räumung tatſächlich in eine Zwangslage verſetzt worden iſt und bei der Kürze der Zeit keine ausreichende Gelegenheit zur Beſchaffung eines geeigneten Erſatzlokals hatte. Die Beſchaffenheit und Lage der beiden Geſchäfts⸗ lokale iſt auf Grund örtlicher Beſichtigung ver⸗ gleichend geprüft worden. Das Ergebnis war, daß das Erſatzlokal in der Leibnizſtraße als weſentlich ungünſtiger als das frühere in der Bismarckſtraße bezeichnet werden muß und daß hierdurch Ein⸗ nahmeausfälle eingetreten ſind. Die getroffene Vereinbarung ſcheint uns daher eine billige Wür⸗ digung der Verhältniſſe zu enthalten. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 2. November 1910. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr Maier. X 9 1692. Druckſache Nr. 308. Vorlage betr. Vertragsabſchluß wegen über⸗ bauung der Fluchtlinien des Platzes 6—v —2. Urſchriftllich mit den Akten Fach 4 Nr. 4 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem mit der Aktiengeſellſchaft in Firma Siemens & Halske, Aktiengeſellſchaft in Berlin abgeſchloſſenen Urkundsvertrage vom 18. Oktober 1910 — Nr. 1216 des Urkunden⸗ verzeichniſſes der Stadt Charlottenburg — wird zugeſtimmt. Die Firma Siemens & Halske beabſichtigt, das auf ihrem Grundſtücke an der Helmholtzſtraße be⸗ findliche Glühlampenwerk zu erweitern. Die Er⸗ weiterung dieſes Werkes iſt dringend erforderlich, damit die Geſellſchaft den in der Fabrikation von Glühlampen an ſie herantretenden Anforderungen zur Bewältigung der internationalen Konkurrenz gerecht werden kann. Die Geſellſchaft unter an⸗ gemeſſenen Bedingungen in dieſem Beſtreben, ſoweit es der Stadtgemeinde möglich iſt, zu fördern und zu unterſtützen, entſpricht den Intereſſen der Stadt, die Wert darauf legen muß, ein ſteuer⸗ kräftiges induſtrielles Unternehmen, das mit dem zu erweiternden Werk zu den größten Abnehmern an Gas und Elektrizität gehört, im Stadtbezirk zu erhalten. Die Lage der Glühlampenfabrik läßt ihre Erweiterung nur in der Weiſe zu, daß durch den Erweiterungsbau die Fluchtlinien des Platzes G—V—2 zum Teil überſchritten werden und zwar in der Weiſe, wie der dem Vertrage vom 18. Oktober d. I. nachgeheftete Plan dies er⸗ ſehen läßt. Bei dieſer Überſchreitung wird Ge⸗ lände in Anſpruch genommen, das von der Rechts⸗ vorgängerin der Firma Siemens « Halske der Stadt unentgeltlich für den Fall der künftigen An⸗ legung einer Straße am Platz G aufgelaſſen iſt, ſich aber bis zur Anlegung in der Nutzung der Firma Siemens & Halske befindet. Mit Rückſicht auf die Dringlichkeit der Errichtung der fraglichen Baulich⸗ keiten hat die Stadtgemeinde den bezeichneten Fluchtlinienüberſchreitungen bereits vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs mit der Maßgabe zu⸗ geſtimmt, daß die die Fluchtlinien überſchreitenden Teile zunächſt höchſtens bis zur Straßenoberkante gefördert werden. Die Zuſtimmung zur weiteren Ausführung der die Fluchtlinien des Platzes G überſchreitenden Baulichkeiten haben wir davon ab⸗ hängig gemacht, daß der mit der Geſellſchaft ab⸗ geſchloſſene untenabgedruckte Vertrag vom 18. Ok⸗ tober d. IJ. — Nr. 1216 des Urkundenverzeich⸗ niſſes der Stadt Charlottenburg — rechtsver⸗ bindlich wird. Nach dieſem Vertrage übernimmt die Geſellſchaft zunächſt folgende Verpflichtungen: 2) Sie beſeitigt im Falle des Widerrufs oder des ſonſtigen Erlöſchens der Zuſtimmung die die Fluchtlinie des Platzes G überſchreitenden und über die Straßenoberkante hinausragenden Bauteile binnen 6 Monaten nach Ausſpruch des Widerrufs uſw. auf eigene Koſten und geſtaltet die für das verbleibende Gebäude ſodann anzulegenden Wände nach dem Platze G ſtraßenfrontmäßig aus. b) Sie läßt das geſamte zu ihrem Grundſtücke Bd. 5 Bl. 122 gehörende bebauungsplanmäßige Straßen⸗ und Platzland des Platzes G an die Stadtgemeinde 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages an die Stadtgemeinde unent⸗ geltlich auf. c) Sie verpflichtet ſich, zu den Koſten der Regulierung der nach dem endgültigen Flucht⸗ linienplan am Platze anzulegenden Straßen, ſoweit ſie das Grundſtück der Geſellſchaft berühren, an⸗ teilig nach Maßgabe der Grundſtücksſtraßenfront beizutragen und bei Regulierung der Franklin⸗ ſtraße die Höherlegung derſelben und eine etwaige Einſchüttung ihrer an dieſer Straße liegenden Ge⸗ bäude entſchädigungslos zu dulden. d) Sie erklärt ſich damit einverſtanden, daß das anzulegende Empfangsgebäude und ein Ein⸗ gang zum Bahnhof Fürſtenbrunn auf die Char⸗ lottenburger Seite gelegt wird. Dagegen übernimmt die, Stadtgemeinde fol⸗ gende Verpflichtungen: 22 4 1. Sie erteilt die Zuſtimmung zur weiteren Ausführung der die Fluchtlinie des Platzes G über⸗ ſchreitenden Baulichkeiten gegen jederzeitigen Widerruf. 2. Sie verpflichtet ſich zur unentgeltlichen Rückauflaſſung ſolchen an die Stadtgemeinde gemäß des Vertrages und von den Kühne'ſchen Erben an die Stadtgemeinde aufgelaſſenen Straßen⸗ landes, welches bei eintretender Anderung der be⸗ ſtehenden Fluchtlinien des Platzes G Bauland werden ſollte. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Tiefbau⸗Deputation. Charlottenburg, den 2. November 1910. Der Magiſtrat. Schuſt e hr us. Bredtſchneider. Dr Maier. IXN 1693.