4 — un —— Nummer 1216 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg. Verhandelt zu Charlottenburg, den 18. Oktober des Jahres eintauſendneunhundertundzehn. Vor mir, dem unterzeichneten Gerichtsaſſeſſor Ernſt Seyffarth aus Charlottenburg, welcher gemäß Artikel 12 § 2 Ausführungsgeſetzes zum Bürger⸗ lichen Geſetzbuche vom 20. September 1899 dazu beſtimmt iſt, ſolche Verträge zwiſchen der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg und Dritten zu beur⸗ kunden, durch die ſich der eine Teil zur Übertragung des Eigentums an einem in Preußen liegenden Grundſtücke verpflichtet, erſchienen heute: 1. für die Stadtgemeinde Charlottenburg von Perſon bekannt und geſchäftsfähig der Stadt⸗ ſekretär Hermann Graupe von hier, unter Berufung auf die Vollmacht des Magiſtrats vom 10. Dezember 1909. Derſelbe ſchickte voraus, daß er ſeine Er⸗ klärungen nur unter Vorbehalt der Geneh⸗ migung durch den Magiſtrat und die Stadt⸗ verordnetenverſammlung abgebe. „Herr Regierungsbaumeiſter Karl Janiſch, wohnhaft in Wannſee, . Herr Rechtsanwalt Dr Otto Zimmer in Berlin, zu 2 und 3 als Vertreter der Firma Siemens Halske, Aktiengeſellſchaft in Berlin. Die Erſchienenen zu 2 und 3 ſind geſchäfts⸗ fähig und von Perſon bekannt. Die Firma Siemens & Halske Akt.⸗Geſ. in Berlin, Askaniſcher Platz 3, iſt grundbuchlich ein⸗ getragene Eigentümerin des in Charlottenburg belegenen Grundſtücks Helmholtzſtraße 4/ — Bd. 5, Bl. Nr. 122 des Grundbuchs von Charlottenburg⸗ Berlin. Sie beabſichtigt, auf dieſem Grundſtück ihr Glühlampenwerk zu erweitern, durch welches die Baufluchtlinien des Platzes G zum Teil über⸗ ſchritten werden. Die betr. Überſchreitungen, und zwar: 1 Hofkeller (a, b, e) und 1 Gebäudeteil (d, e, f, fi, al, a, c, b, d, e) am Platz G, ſind in dem nachgehefteten, einen Beſtandteil dieſes Vertrages bildenden und unterſchriftlich anerkannten Lage⸗ plan eingezeichnet. Die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg hat mit Rückſicht auf die Dringlichkeit der Errichtung der fraglichen Baulichkeiten den be⸗ zeichneten Fluchtlinienüberſchreitungen bereits vor⸗ behaltlich des jederzeitigen Widerrufs mit der Maß⸗ gabe zugeſtimmt, daß die, die Fluchtlinien über⸗ ſchreitenden Teile zunächſt höchſtens bis zur Straßenoberkante gefördert werden dürfen. Hin⸗ ſichtlich der erwähnten Fluchtlinienüberſchreitungen ſchließen die Erſchienenen folgenden Vertrag: § 1. Der Magiſtrat ſieht von der Ausübung des der Stadtgemeinde Charlottenburg gemäß § 11 des Fluchtliniengeſetzes zuſtehenden Widerſpruchsrechts ab und erteilt zu den geplanten Fluchtlinien⸗ überſchreitungen vorbehaltlich des jederzeitigen, ſowohl der Stadtgemeinde allein als auch der Polizeiverwaltung zuſtehenden Widerrufs und der Rechte Dritter ſeine Zuſtimmung. Die Zuſtimmung wird nur gegenüber der Firma Siemens & Halske erteilt und erliſcht ohne weiteres im Falle eines Eigentumswechſels. Die Ausübung des Rechts auf Widerruf iſt ohne weiteres zuläſſig, wenn die Stadtgemeinde dieſe Ausübung ihren Intereſſen entſprechend erachtet. 2. & Halske verpflichtet ſich, im Falle des Widerrufs oder des ſonſtigen Er⸗ löſchens der Zuſtimmung, die die Fluchtlinie des Platzes G überſchreitenden und über die Straßen⸗ oberkante hinausragenden Bauteile binnen ſechs Monaten nach Ausſpruch des Widerrufs oder des Erlöſchens der Zuſtimmung auf eigene Koſten wieder zu beſeitigen und die für das verbleibende Gebäude ſodann anzulegenden Wände nach dem Platze G ſtraßenfrontmäßig auszugeſtalten. Sie ſteht dafür ein, daß dieſe Verpflichtungen auch von etwaigen Rechtsnachfolgern erfüllt werden. Im Falle eines Eigentumswechſels hat ſie die vor⸗ ſtehend genannten Verpflichtungen ihrem Rechts⸗ nachfolger aufzuerlegen, und zwar dergeſtalt, daß der Rechtsnachfolger auch zur ſtraßenfrontmäßigen Ausgeſtaltung der nach dem Abbruch nach dem Platze G zu ſtehen bleibenden Gebäudeteile von der Stadtgemeinde unmittelbar angehalten werden kann. § Die Firma Siemens § 3. Die Firma verpflichtet ſich, das geſamte noch zu ihrem an dem Platze G liegenden Grund⸗ ſtücke Bd. 5 Bl. 122 des Grundbuchs von Char⸗ lottenburg⸗Berlin gehörende bebauungsplanmäßige Straßen⸗ und Platzland des Platzes G einſchließlich der ihn umgebenden Straßen ſowie der Helmholtz⸗ ſtraße binnen 4 Wochen nach Rechtswirkſamkeit dieſes Vertrages unentgeltlich, pfand⸗ und koſtenfrei ſowie frei von privatrechtlichen Belaſtungen jeder Art an die Gemeinde Charlottenburg zu übereignen. Sollte die Firma Siemens « Halske ſonſt noch Ge⸗ lände erwerben, das in den Platz G fällt, ſo hat ſie auch dies Gelände in gleicher Weiſe unentgeltlich der Stadt Charlottenburg zu Eigentum abzutreten. Die Beſchaffung des Kataſtermaterials übernimmt die Stadtgemeinde auf ihre Koſten. § 4. Für den Fall, daß der Platz G in der gegen⸗ wärtigen oder einer veränderten Geſtalt angelegt wird, verpflichtet ſich die Firma, zu den Koſten der Regulierung der nach dem endgültigen Fluchtlinien⸗ plan am Platze anzulegenden Straßen, ſoweit ſie das Grundſtück der Firma Bd. 5 Bl. 122 berühren, anteilig nach Maßgabe der Grundſtücksſtraßenfront, und zwar für die volle in dem zur Ausführung ge⸗ langenden Fluchtlinienplan vorgeſehene Straßen⸗ breite, beizutragen. Grunderwerbskoſten kommen der Firma gegenüber nicht zur Umlegung, wie ſie auch keinen Anſpruch auf Anrechnung des Wertes des unentgeltlich abgetretenen Straßen⸗ und Platz⸗ landes auf die Regulierungskoſten beſitzt. Zu den Straßenkoſten gehören auch die Koſten der Beleuchtungsanlagen, der Baumpflanzungen und Straßenbenennungsſchilder. Die Firma hat ferner bei Regulierung der Franklinſtraße die Höherlegung derſelben und eine etwaige Einſchüttung ihrer an dieſer Straße liegen⸗ den Gebäude entſchädigungslos zu dulden, und durch die Höherlegung etwa erforderlich werdende An⸗ derungen an den Gebäuden und ſonſtigem Eigen⸗ tum ſelbſt auf ihre Koſten zu bewirken. Die Firma hat ferner dieſe Verpflichtung ihren Rechtsnachfolgern im Eigentum unbeſchadet ihrer eigenen Haftung für die Erfüllung im Falle eines Eigentumswechſels aufzuerlegen.