— — 487 — — Dor! für a gen die Stadtverordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. Druckſache Nr. 313. Vorlage betr. Verſtärkung der Mittel zum Erſatz von Arbeitslöhnen bei Berwendung minder⸗ wertiger Arbeitskräfte. Urſchriftlich an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Etatsnummer Ord. Kapitel X Ab⸗ ſchnitt 11 Nr. 3 wird um 10 000 ℳ aus dem Dispoſitionsfonds verſtärkt. Die genannte Etatsnummer trägt die Be⸗ zeichnung: „Insgemein, auch zum Erſatz von Arbeitslöhnen an andere Verwaltungszweige bei Verwendung minderwertiger Arbeitskräfte“ und wurde in den letzten Jahren dem Bedürfnis ent⸗ ſprechend verſtärkt, um daraus, ihrer Beſtimmung gemäß, den beteiligten Verwaltungszweigen die Mehrkoſten zu erſetzen, die dadurch entſtehen, daß ſie im Hinblick auf eine beſtehende größere Arbeits⸗ loſigkeit bereit ſind, Arbeitskräfte ohne Rückſicht auf ihre Einarbeitung zu beſchäftigen. Dabei be⸗ ſteht Einverſtändnis darüber, daß für Arbeiten, die lediglich zur Beſchäftigung Arbeitsloſer unter⸗ nommen werden, der ganze Betrag an Arbeits⸗ löhnen aus dieſer Nummer zu erſetzen iſt. Es iſt zu hoffen, daß in dieſem Jahre, das im allgemeinen günſtigere Arbeitsverhältniſſe als die beiden voran⸗ gehenden gezeigt hat, von der Einrichtung der Not⸗ ſtandsarbeiten nicht oder nur in geringerem Grade Gebrauch gemacht werden wird. Immerhin zeigen aber die letzten Wochen ein ſtarkes Anſchwellen des Verhältniſſes von Arbeitsangebot zur Nachfrage. Es iſt auch zu berückſichtigen, daß die hohen Koſten der Lebenshaltung gegenwärtig den Arbeitern ſelbſt bei verhältnismäßig guter Beſchäftigung Erſparniſſe nur in geringem Umfange geſtatten, Arbeitsmangel ſich daher ſchon nach kurzer Dauer empfindlich fühl⸗ bar machen muß. Wir beantragen daher, um im Bedarfsfalle ſofort eingreifen zu können, ſchon jetzt die Ver⸗ ſtärkung der betreffenden Etatsnummer. Im Vor⸗ jahr wurden die Notſtandsarbeiten am 4. Januar begonnen, und die beantragte Summe iſt auf Grund der vorjährigen Erfahrungen und unter Berück⸗ ſichtigung der beſſeren diesjährigen Verhältniſſe geſchätzt. 240 Falls aber mit dem Beginn der Notſtands⸗ arbeiten früher als im Vorjahre begonnen werden müßte oder die Arbeitsloſigkeit größeren Umfang annehmen ſollte, ſo nehmen wir an, daß es keinem Bedenken unterliegt, mit der Einholung der Zu⸗ ſtimmung für weitere Beträge zu warten, bis gegen Ende des Rechnungsjahres ein Überblick über den Geſamtbedarf möglich iſt. Charlottenburg, den 17. November 1910. Der Magiſtrat. Schuſt e hru s. De Spiegel. vI. Arb.⸗Nachw. 206. Druckſache Nr. 314. Borlage betr. üÜbernahme von Koſten des Rechts⸗ ſtreits eines Armenpflegers. Mit den Vorgängen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, ſich damit einverſtanden zu erklären, daß von den Koſten des Rechtsſtreits des Armen⸗ pflegers Wilk gegen Chriſteck wegen einer in Ausübung ſeines Ehrenamtes als Armen⸗ pfleger erlittenen Beſchädigung ⅝ auf die Stadt übernommen werden. Der Armenpfleger Wilk hat am 28. Dezember 1908 bei Ausübung ſeiner ehrenamtlichen Tätigkeit als Armenpfleger dadurch einen Unfall erlitten, daß er bei Vornahme einer Ermittelung eine Treppe hinunterfiel und dadurch Beſchädigungen davon⸗ trug. Auf ſeinen Antrag haben wir beſchloſſen, die Koſten des von ihm gegen den Hauseigentümer (dem er wegen mangelhafter Einrichtungen des Grundſtücks die Schuld an dem Unfalle zuſchrieb), anzuſtrengenden Prozeſſes zunächſt zu übernehmen und den Prozeß durch unſeren Anwalt auf Koſten der Stadt einleiten zu laſſen. Der Rechts⸗ ſtreit iſt durch mehrere Inſtanzen gegangen, und das Kammergericht hat ſchließlich den Anſpruch dem Grunde nach nur zu ⅝ für gerechtfertigt er⸗ klärt, da konkurrierendes Verſchulden des Klägers anzunehmen ſei. Nunmehr iſt zwiſchen den, Parteien ein Vergleich dahin zuſtande gekommen daß der Beklagte an den Kläger zum Ausgleich aller Anſprüche aus dem Unfalle 175 ℳ bezahlt und 2¼% der entſtandenen Koſten übernimmt, während der Kläger auf Mehranſprüche verzichtet und / der Koſten trägt. Der Vertreter des Klägers hat dieſen Vergleich für annehmbar erklärt, da es zweifelhaft ſei, ob eine höhere Summe im Prozeß⸗ wege zu erreichen ſein würde. Auch wir haben dem zuſtimmen zu ſollen geglaubt. Würde nunmehr der Kläger ſelbſt das eine Drittel der entſtandenen Koſten tragen müſſen, ſo würden die 175