98 8 Bezeichnung Name und Stand 15. der des Ausſcheidenden und Bemerkungen. 8 Deputation. Grund des Ausſcheidens. 5 Armen⸗Direktion. Barnewitz, Stadtverordneter, Der Neuzuwählende braucht hat ſein Mandat niedergelegt. ſ nicht Stadtverordneter zu ſein. Die Wahl erfolgt für den Reſt der Wahlzeit bis 31. 12. 1912. 6 Hochbau⸗Deputation. Schmidt, desgl. desgl. 7 ] Ausſchuß zur Veranlagung der Barnewitz, Der Neuzuwählende braucht direkten Gemeindeſteuern. desgl. der Stadtverordnetenverſamm⸗ lung nicht anzugehören. Die Wahl erfolgt bei Stadt⸗ verordneten für die Dauer ihrer Wahlzeit als ſolche, ſonſt auf die Dauer von 3 Jahren. 8 ] Deputation für die Gaswerke. Freund, Der Neuzuwählende braucht der desgl. Stadtverordnetenverſammlung nicht anzugehören. Die Wahl erfolgt für den Reſt der Wahlzeit bis 30. 6. 1913. 9] Deputation für das Elektrizi⸗ Freund, Der Neuzuwählende braucht der tätswerk. desgl. Stadtverordnetenverſammlung nicht anzugehören. Die Wahl erfolgt für den Reſt der Wahlzeit bis 31. 12. 1913. 10f Gemiſchte Deputation zur FHolz, Stadtverordneter, Der Neuzuwählende m u ß Beratung über die auf dem ſ iſt aus der Deputation ausge⸗ ] Stadtverordneter ſein. Gebiete der ſtädtiſchen Ar⸗ treten. Die Wahl erfolgt für die Dauer beitsloſenfürſorge ev. zu des Beſtehens der Deputation. treffenden Maßnahmen. (Gemeindebeſchluß vom 5./23. September 1908.) 11] Kommiſſion zur Abſchätzung Barnewitz, Stadtverordneter, Der Neuzuwählende braucht der Flurſchäden des Stadt⸗ ] hat ſein Mandat niedergelegt. ſnicht Stadtverordneter zu ſein. kreiſes Charlottenburg — Es iſt jedoch darauf zu achten, Stellv. Sachverſtändiger — daß die Wahl nur auf völlig ge⸗ eignete Perſönlichkeiten fällt, die nach Charakter, Lebensſtellung und Erfahrung genügende Ge⸗ währ für eine unparteüſche und ſachgemäße Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten bieten. Die Wahl erfolgt für den Reſt der Wahlzeit bis 31. 12. 1911. 12] Servis⸗ und Einquartierungs⸗ Barnewitz, Der Neuzuwählende braucht der Deputation. desgl. Stadtverordnetenverſammlung nicht anzugehören. Die Wahl erfolgt für den Reſt J der Wahlzeit bis 30. 6. 1913.