— 515 — Druckſache Nr. 342. Vorlage betr. Abänderung der Kanaliſations⸗ Ordnung vom 6. Mai 1896. Urſchriftlich mit Akten Fach 25 Nr. 5 Band 6 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Der § 9 der Kanaliſationsordnung vom 6. Mai 1896 erhält an Sielle ſeiner bisherigen Faſſung folgenden Wortlaut: Die Verpflichtung zur Zahlung der Ge⸗ bühr entſteht mit Ablauf des Kalender⸗ viertelſahres, in dem die Abnahme der inneren Entwäſſerungsanlage erfolgt iſt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr erliſcht mit Ablauf desjenigen Kalender⸗ vierteljahres, in welchem bei dem Magiſtrat die Anzeige von der Beſeitigung des An⸗ ſchluſſes des Grundſtücks an die Kana⸗ liſation eingegangen iſt. Dem § 11, Abf. 1 iſt folgender Satz 3 anzu⸗ fügen: Tritt während des nach § 12, Abſ. 2, Satz 1 für die Entrichtung der Gebühren maßgebenden Zeitabſchnittes ein Eigen⸗ tumswechſel ein, ſo haften ſämtliche Eigen⸗ tümer, die während dieſes Zeitabſchnitts die Kanaliſation benugt haben, für die auf dieſen Zeitraum entfallende ganze Gebühr. Im § 11 Abſ. 2, ſind die Worte „und Ge⸗ bühren“ zu ſtreichen. Decr § 12 Abf. 2 erhält folgende Faſſung: Die Gebühr iſt für jedes Kalenderviertel⸗ jahr im voraus zu entrichten. Sie iſt inner⸗ halb dieſes Zeitabſchnitts unteilbar. Die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum Jahresbetrag iſt geſtattet. Das Königliche Oberverwaltungsgericht hat in der Entſcheidung vom 19. November 1907 Alte Faſſung. § 9. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entſteht, ſobald nach Ablauf desjenigen Monats, in welchem die Abnahme der inneren Entwäſſerungs⸗ anlage erfolgt iſt, 2 Monate verſtrichen ſind. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr erliſcht mit Ablauf desjenigen Kalendermonats, in welchem bei dem Magiſtrat die Anzeige von der Beſeitigung des Anſchluſſes des Grundſtücks an die Kanaliſation eingegangen iſt. 2 29244 Zur Bezahlung der in den §§ 1 bis 9 feſtge⸗ ſetzten Beiträge und Gebühren ſowie der nach § 10 zu erhebenden Anſchlußkoſten iſt derjenige per⸗ ſönlich verpflichtet, welcher zur Zeit des Eintritts der Zahlungsverpflichtung im Grundbuch als Eigen⸗ tümer eingetragen iſt. Mehrere Miteigentümer haften ſolidariſch. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge und Gebühren ruht dinglich auf dem betreffenden Grundſtücke, dergeſtalt, daß auch jeder ſpätere Eigentümer für die Bezahlung mit dem Grundſtücke haftet. II. 2039 dahin erkannt, daß die Kanaliſations⸗ gebühren nicht als eine auf dem Grundſtück ruhende öffentliche Laſt, ſondern lediglich als eine! per⸗ ſönliche Abgabe für die Benutzung einer Gemeinde⸗ anſtalt anzuſehen ſeien. Dieſen Standpunkt hat das Kgl. Kammergericht in der Entſcheidung vom 5. Mai 1909 — 18 U 1831. 09 — ſowie auch in ſpäteren Entſcheidungen geteilt und die Dringlichkeit der Kanaliſationsgebühren verneint. Um bei eintretenden Zwangsverſteigerungen von Grundſtücken Ausfälle an Kanaliſationsgebühren nach Möglichkeit zu vermeiden — weil in An⸗ ſehung vorerwähnter Rechtsſprechung die ange⸗ meldeten Kanaliſationsgebühren als bevorrech⸗ tigte Forderungen von den Gerichten nicht mehr angeſehen werden — empfiehlt ſich eine ent⸗ ſprechende Anderung der Kanaliſationsordnung wie vorgeſchlagen. Das Kalendervierteljahr iſt als eine Benutzungseinheit gedacht derart, daß jede Be⸗ nutzung auch nur während eines Teils des Viertel⸗ jahres die Forderung auf die Vierteljahrsgebühr begründet. Hiermit wird der Verluſt der Gebühr bei Eigentumswechſel, insbeſondere durch Zwangs⸗ verſteigerung, nach Möglichk eiteingeſchränkt. Die Zulähſigkeit ſolcher Regelung hat die Rechts⸗ ſprechung ausdrücklich bejaht. Auf Grund des Beſchluſſes unſerer Kanaliſations⸗Deputation ſollen künftig Stundungen für die Zahlung der Kanali⸗ ſationsgebühren nicht mehr gewährt werden. Eine Gegenüberſtellung der §§ 9, 11 und 12 der Kanaliſationsordnung in der alten und neuen Faſſung iſt unten abgedruckt. Charlottenburg, den 1. Dezember 1910. Der Magiſtrat. Bredtſchneider. Dr Maier. i. V. IX. 2/34. Nene Faſſung. § 9. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr entſteht mit Ablauf des Kalendervierteljahres, in dem die Abnahme der inneren Entwäſſerungs⸗ anlage erfolgt iſt. Die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr erliſcht mit Ablauf desjenigen Kalender⸗ vierteljahres, in welchem bei dem Magiſtrat die Anzeige von der Beſeitigung des Anſchluſſes des Grundſtücks an die Kanaliſiation eingegangen iſt. § 11. Zur Bezahlung der in den §§ 1 bis 9 feſtge⸗ ſetzten Beiträge und Gebühren ſowie der nach § 10 zu erhebenden Anſchlußkoſten iſt derjenige perſönlich verpflichtet, welcher zur Zeit des Ein⸗ tritts der Zahlungsverpflichtung im Grundbuch als Eigentümer eingetragen iſt. Mehrere Miteigen⸗ tümer haften ſolidariſch. Tritt während des nach § 12, Abſ. 2, Satz 1 für die Entrichtung der Gebühren maßgebenden Zeit⸗ abſchnittes ein Eigentumswechſel ein, ſo haften ſämtliche Eigentümer, die während dieſes Zeit⸗ abſchnitts die Kanaliſation benutzt haben, für die auf dieſen Zeitraum entfallende ganze Gebühr. Die Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge ruht dinglich auf dem betreffenden Grundſtücke dergeſtalt, daß auch jeder ſpätere Eigentümer für die Bezahlung mit dem Grundſtücke haftet.