— 516 — Alte Faſſun g. § 12. Außer der erſten Veranlagung zur Zahlung der Gebühren iſt den Zahlungspflichtigen jährlich vor oder nach Beginn des neuen Etatsjahres eine diesbezügliche neue Veranlagung zuzuſtellen. Die Gebühren ſind vierteljährlich im voraus zu zahlen. Die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum ganzen Jahresbetrage iſt geſtattet. Druckſache Nr. 343. Vorlage betr. Ehrengaben an Veteranen. Urſchriftlich mit einem Heft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Den Veteranen der Kriege 1848/49, 1864, 1866 und 1870/71, die am 2. September 1910 in Charlottenburg gewohnt haben, werden einmalige Ehrengaben gewährt, und zwar: a) im Betrage von je 60 ℳ an diejenigen, die vom Reiche den Ehrenſold empfangen, ſowie an diejenigen, die für das Steuer⸗ jahr 1910 von Einkommen bis zu 1200 ℳ zur Staatseinkommenſteuer veranlagt ſind, b) im Betrage von je 40 ℳ an diejenigen, die für das Steuerjahr 1910 von Ein⸗ kommen bis zu 1800 ℳ zur Staatsein⸗ kommenſteuer veranlagt ſind. Die Auszahlungen zu a und b ſollen möglichſt noch vor Weihnachten 1910 erfolgen. Dem Charlottenburger Stadtbezirkskommiſ⸗ ſariat des Nationaldanks für Veteranen wird eine einmalige Jubiläumsgabe von 5000 ℳ gewährt, die als Sonderſtiftung der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg zu verwalten iſt und nur Charlottenburger Einwohnern zugute kommen ſoll. Die erforderlichen Mittel ſind dem Dis⸗ poſitionsfonds zu entnehmen. Dem in der Stadtverordnetenſitzung vom 14. Sep⸗ tember d. I. ſeitens der Verſammlung an uns gerichteten Erſuchen, in gemiſchter Deputation darüber zu beraten, ob und in welcher Weiſe hilfs⸗ bedürftigen Veteranen ſtädtiſcherſeits eine Zu⸗ wendung gemacht werden könne, haben wir ent⸗ ſprochen. Das Ergebnis der gepflogenen Be⸗ ratungen iſt in unſerem obigen Antrage niedergelegt. Über die Frage, o b überhaupt den Veteranen Zuwendungen aus ſtädtiſchen Mitteln zu gewähren ſeien, beſtand von vornherein keine Meinungs⸗ verſchiedenheit. Allgemein wurde die vierzigſte Wiederkehr der großen Tage von 1870/71 auch für die deutſchen Städte als ein willkommener Anlaß betrachtet, der Veteranen zu gedenken die in ſchweren Kämpfen die Grundlage auch für den gewaltigen Aufſchwung der deutſchen Städte mit⸗ geſchaffen haben. Ebenſo war man darüber einig, daß die Veteranen der vorhergehenden Kriege, die die deutſche Einheit vorbereiten halfen, den Rie ue des Krieges von 1870/71 gleichzuſtellen eien. Dagegen gingen die Meinungen auseinander bei der Erörterung der Frage, welcher Art die Zuwendungen ſein ſollten, insbeſondere o b 3. Neue Faſſung. § 12. Außer der erſten Veranlagung zur Zahlung der Gebühren iſt den Zahlungspflichtigen jährlich vor oder nach Beginn des neuen Etatsjahres eine diesbezügliche neue Veranlagung zuzuſtellen. Die Gebühr iſt für jedes Kalendervierteljahr im voraus zu entrichten. Sie iſt innerhalb dieſes Zeitabſchnitts unteilbar. Die Vorausbezahlung mehrerer Raten bis zum Jahresbetrage iſt geſtattet. laufende oder nur einmalige Zuwen⸗ dungen zu machen ſeien. Die Deputation hatte vorgeſchlagen, den bedürftigſten Veteranen (mit Einkommen bis zu 900 ℳ) laufende Zu⸗ wendungen von jährlich 60 ℳ ſo lange zu zahlen, bis das Reich in ausreichendem Maße für die Veteranen ſorgen würde, während den Veteranen mit Einkommen von 900 bis 1500 ℳ einmalige Zu⸗ wendungen von je 40 ℳ gewährt werden ſollten. Wir vermochten dieſem Vorſchlage nicht zuzu⸗ ſtimmen, hielten es vielmehr grundſätzlich nur für gerechtfertigt, einmalige Ehrengaben zu gewähren. In erſter Linie deshalb, weil wir mit der Gewährung laufender Zuwendungen dem Reiche in der Tat ſeine Verpflichtungen vor der Hand abnehmen würden, und weil wir ferner bei einem ſo intenſiven Eingreifen der Städte den Erfolg fürchteten, daß das Reich nun⸗ mehr auf die Hilfe der Städte rechnen und die ſo notwendige intenſivere Fürſorge von ſeiner Seite für überflüſſig erachten könnte. Beid es muß unſeres Erachtens vermieden werden, und wir glauben uns in dieſer Hinſicht auch mit der Mehrheit der Stadtverordneten⸗Verſammlung einig, die in ihrer Sitzung vom 14. September d. I. dieſen Standpunkt im weſentlichen ebenfalls ver⸗ trat. Entſprechend dem damaligen Vorſchlage des Antragſtellers, der in ſeinem Schlußwort die Ge⸗ währung nur einmaliger Zuwendungen für geboten hielt, ſchlagen auch wir die Gewährung einmaliger Ehrengaben vor. Nicht eine Unter⸗ ſtützung haben wir im Sinne — dieſe iſt und bleibt Sache des Reichs — ſondern wir be⸗ trachten unſere Gaben als ein Jubiläumsgeſchenk, das mit der Erinnerung an die vergangenen Tage Freude bei den alten Kriegern erwecken ſoll. Dieſen Zweck erfüllt eine einmalige Gabe durchaus, und wird es in ganz beſonderem Maße tun, wenn es möglich iſt, die Ehrengaben noch vor dem Weih⸗ nachtsfeſte auszuzahlen; das wäre der Fall, wenn die Verſammlung die Vorlage noch in ihrer Sitzung vom 7. d. M. verabſchieden würde. Nebenbei mag noch als Geſichtspunkt für die Gewährung nur einmaliger Gaben das Vorgehen der übrigen Vororte Berlins angeführt werden, die ſich, wie faſt alle deutſchen Städte, ebenfalls für einmalige Zuwendungen entſchieden haben. Das abweichende Vorgehen Berlins erſcheint uns nicht als maßgeblich, da Berlin, das aus jenem Kriege als Reichshauptſtadt hervorgegangen iſt, hier eine Ausnahmeſtellung mit Fug einnehmen darf. Im einzelnen bemerken wir noch folgendes: Mit den Zuwendungen dürfen unſeres Er⸗ achtens nicht alle Veteranen bedacht werden; es iſt vielmehr nur gerechtfertigt, diejenigen zu berück⸗ ſichtigen, die über ein verhältnismäßig gering⸗