fügiges Einkommen verfügen; demgemäß haben wir als obere Grenze ein ſteuerpflichtiges Ein⸗ kommen von 1800 ℳ. angenommen. Unter den danach zu berückſichtigenden Veteranen ſind wieder⸗ und diejenigen billigerweiſe zu bevorzugen, die mit ihrem Einkommen ihren Lebensunterhalt nur not⸗ dürftig friſten können; dies iſt unſeres Erachtens einmal bei denjenigen der Fall, deren Einkommen nicht mehr als 1200 ℳ beträgt, ferner aber auch bei allen den Veteranen, die den Ehrenſold des Reiches beziehen, da dieſer nur den Allerbedürftig⸗ ſten, die noch dazu nach kreisärztlichem Zeugnis arbeitsunfähig ſind, gewährt wird. Übrigens ver⸗ fügen nach unſeren Feſtſtellungen nur 18 Ehren⸗ ſoldempfänger über ein Einkommen von mehr als 1200 ℳ. Es wäre unbillig, dieſe wenigen zu übergehen, zumal bei ihnen das höhere Einkommen durch eine ſtärkere Unterhaltspflicht gegenüber An⸗ gehörigen voll ausgeglichen wird. Die hiernach erforderlichen Mittel können nicht ſicher geſchätzt werden; ſie werden voraus⸗ ſichtlich die Summe von 50 000 ℳ nicht überſteigen; wahrſcheinlich werden aber nicht weſentlich mehr als 40 000 ℳ erforderlich ſein. Zu unſerem Antrage zu 2) bemerken wir, daß der „Nationaldank für Veteranen“ ſich die Aufgabe geſtellt hat, in Not geratenen Veteranen Unter⸗ ſtützungen zu gewähren, ſowie auch die bedürftigen Hinterbliebenen von Veteranen zu unter⸗ ſtützen. Wir glauben hiernach in unſerem Antrage zu 2) eine angemeſſene Ergänzung des Antrages zu 1) erblicken zu dürfen und erſuchen daher auch dieſem Antrage beizutreten, um ſo mehr, als das Charlottenburger Bezirkskommiſſariat des National⸗ danks nur über beſchränkte Mittel verfügt. Übrigens befinden wir uns in dieſer Hinſicht in Überein⸗ ſtimmung mit den Beſchlüſſen der gemiſchten Deputation. Charlottenburg, den 1. Dezember 1910. Der Magiſtrat. Matting Seydel. A1. 1. V. IIIb. 2749. Charlottenburg, den 2. Dezember 1910. Der Stadtverordneten⸗Vorſteher. Kaufmann. Monotypeſaß und Druck: Adolf Gert G. m. b. H, Charlottenburg.