10 —— 530 — Frage Antwort Vorſchlag des Vorſtandes Ferner ſind am 22. März 1910 An⸗ fragen eingegangen 2) von den Stadtv. Jolenberg und Gen.: Iſt die Dreiteilungsgeſellſchaft nach dem beſtehenden Vertrage verpflichtet, das Hausmüll nach dem Einheitsſatze von 1,80 ℳ pro Kopf der Bevölkerung aus allen bewohnten Grundſtücken unſerer Stadt, alſo auch aus den ſtädtiſchen bewohnten Grund⸗ ſtücken, zu entfernen? b) von den Stadtv. Dzialoszynski und Genoſſen: Es wird an den Magiſtrat die Anfrage gerichtet, ob er in der Lage iſt, mitzuteilen, wann eine Vorlage über die Reviſion des Ortsſtatuts über die Müllabfuhr der Verſammlung unterbreitet werden wird. In welchem Stande befinden ſich dieſe Angelegenheiten? ſ lage Polizei⸗Präſidenten in Verhandlungen getreten, die indeſſen noch nicht zum Abſchluß gekommen ſind, da ſich bei der erheblichen Tragweite der Angelegenheit auch noch Verhandlungen zwiſchen dem hieſigen und dem Berliner Herrn Poli⸗ zei⸗Präſidenten als erforderlich er⸗ wieſen haben. Da dieſe Verhandlungen nunmehr ihrem Abſchluſſe entgegen⸗ gehen, hoffen wir, der Verſammlung zu Anfang des nächſten Jahres, ſpäte⸗ ſtens jedoch gleichzeitig mit der Ein⸗ bringung des Stadthaushaltsetats, eine entſprechende Vorlage unter⸗ breiten zu können. Zu a. Die Dreiteilung, Allgemeine Müllverwertungs⸗Geſellſchaft m. b. H. iſt auf Grund des mit ihr abgeſchloſſenen Vertrages verpflichtet, für den Einheits⸗ ſatz von 1,80 ℳ für das Jahr und den Kopf der Bevölkerung das Hausmüll aus allen bewohnten Grundſtücken un⸗ ſerer Stadt, alſo auch aus den ſtädtiſchen bewohnten Grundſtücken zu entfernen. Bei denjenigen Grundſtücken jedoch, welche nicht vorwiegend Wohnzwecken, ſondern in der Hauptſache dem Ge⸗ werbe und öffentlichen Zwecken dienen, wird für den Einheitsſatz von 1,80 ℳ nur das aus den tatſächlich bewohnten Räumen ſtammende Hausmüll durch die Gemeindeveranſtaltung beſeitigt. Die für dieſe Leiſtung zu erhebende Gebühr wird in Anſehung des § 5 der Gebührenordnung nur nach dem Nut⸗ zungswerte der bewohnten Räume berechnet. Für die Abholung der Ab⸗ gänge aus den nicht bewohnten Räu⸗ men dieſer Gebäude, wie Schul⸗, Bureau⸗, Arbeits⸗ und üähnliche Räume, iſt dagegen eine beſondere Entſchädigung an die „Dreiteilung“ zu entrichten, welche nach dem Angebot 11 derſelben zu berechnen iſt. Die Gebühr für die Beſeitigung des Hausmülls aus allen bewohnten Räu⸗ men der ſtädtiſchen Grundſtücke be⸗ trägt zurzeit 5562,90 ℳ, während ſich die Entſchädigung für die Beſeitigung des Unrats aus den nicht bewohnten Teilen der ſtädtiſchen Gebäude zur⸗ zeit auf 6765,40 ℳ beläuft. Zu b. Erledigt ſich durch die Beant⸗ wortung der Frage 7. Unſeres Erachtens wird die Be⸗ antwortung beider Anfragen vom 22. März 1910 zweckmäßig mit der Vor⸗ betreffend die Reviſion der Polizeiverordnung vom 29. 11. 09 und der Gebührenordnung v. 2. 7. 06 verbunden. Wir ſtellen deshalb anheim, jetzt von einer Beſprechung der Ange⸗ legenheit abzuſehen.