— 535 Zu 2a. Hanske iſt 42 Jahre alt. Die An⸗ ſt ellun g der ſtädtiſchen Beamten auf Lebens⸗ zeit darf nach § 2 des Ortsſtatuts betr. die An⸗ ſtellung der Beamten in der Regel nur erfolgen, wenn der Anzuſtellende das 37. Le bens⸗ jahr noch nicht überſchritten hat, und außerdem wenigſtens 3 Iahre im Gemeindedienſt der Stadt Char⸗ lottenburg beſchäüftigt geweſen iſt. Ausnahmen ſind mit Zuſtimmung der Stadt⸗ verordnetenverſammlung zuläſſig. 3u 2b. Nach § 2 der Ausführungsbeſtim⸗ mungen zum Normalbeſoldungsetat ſoll die An⸗ ſtellung eines jeden ſtädtiſchen Beamten mit dem Anfangsgehalt der Gehaltsklaſſe, in welcher er angeſtellt wird, ſtattfinden, wenn nicht vor ſeiner Anſtellung mit Zuſtimmung der Stadt⸗ verordnetenverſammlung etwas anderes feſtgeſetzt wird. zu 20. Die 10 jährige Wartezeit iſt im Art. II § 1 des Ortsſtatuts vom 16. /31. März 1900 betreffend die Gewährung von Ruhegehalt vor⸗ geſchrieben. u 2d. Zur Anrechnung der Zeit vom 15. April 1896 bis 30. April 1899, in welcher Hanske nicht Beamter geweſen iſt, als ruhe⸗ g h altsfähige Dienſtzeit bedarf es der Zuſtimmung der Stadtverordnetenverſammlung. Mmiit Rückſicht auf die 5 jährige erfolgreiche praktiſche Tätigkeit des Hanske auf dem Gebiete der Wohnungspflege ſowie auf ſein gegenwärtiges An⸗ ſtellungs⸗ und Beſoldungsverhältnis haben wir — um ihn für unſere Verwaltung zu gewinnen — den von ihm geſtellten in unſerem Antrage unter 2a—4d genannten Bedingungen entſprochen. Wir bitten um Zuſtimmung. — Nach dem vertrauensärztlichen Zeugnis iſt Hanske geſund und dienſtbrauchbar. Charlottenburg, den 14. Dezember 1910. Der Magiſtrat. Matting Seydel. u. 1. V Druckſache Nr. 363. Vorlage betr. Anſtellung eines Beamten. Uurſchriftlich mit dem Perſonalheft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, ſich über die Anſtellung des Maſchinenführers Viktor Nowak als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung (Maſchinenmeiſter G IIIb Ge⸗ haltstafel Nr. 18 — des Normalbeſoldungs⸗ etats) gemäß § 56 Nr. 6 der Städteordnung zu erklären. Nowak iſt bereits 46 Jahre alt. Er wird jedoch ſeit dem 5. Januar 1893 als Maſchinenführer in unſerer Verwaltung beſchäftigt. Leiſtungen und Führung waren zufriedenſtellend; nach dem ver⸗ trauensärztlichen Zeugnis vom 24. November d. I. iſt er geſund und dienſtbrauchbar. Wir haben des⸗ halb ſeine Anſtellung als ſtädtiſchen Beamten auf Kündigung vom 1. Februar 1911 ab in einer offenen Maſchinenmeiſterſtelle beſchloſſen. Charlottenburg, den 6. Dezember 1910. Der Magiſtrat. Schu ſt e hr u s. Seydel. 1 3. 5 ——— Druckſache Nr. 364. Vorlage betr. Gewährung von Ruhegehalt. Urſchriftlich mit Perſonalakten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Das Ruhegehalt für den mit Ablauf des Monats März 1911 in den Ruheſtand ver⸗ ſetzten Oberfeuerwehrmann Toepfer von jähr⸗ lich 1266 ℳ wird bewilligt. Der Oberfeuerwehrmann Toepfer leidet an chroniſchem Lungen⸗Emphyſem ſowie an aſthmati⸗ ſchen Beſchwerden. Er iſt wegen dieſer Leiden oft⸗ mals längere Zeit dienſtunfähig geweſen. Trotz wiederholter Kuren in Salzbrunn iſt eine Beſſerung ſeines Zuſtandes nicht eingetreten. Auf Grund des Gutachtens des ſtädtiſchen Vertrauensarztes halten wir Toepfer nunmehr nach unſerem pflichtmäßigen Ermeſſen für dauernd unfähig, ſeine Amtspflichten ferner zu erfüllen und haben ihn deshalb in den Ruheſtand verſetzt. Toepfer gehört zu denjenigen Oberfeuerwehrmännern, die im Jahre 1909 aus Arbeitern zu Beamten geworden fünd. Er hat hier⸗ nach zwar als Beamter eine zehnjährige Warte⸗ zeit noch nicht zurückgelegt. (Artikel 11 § 1 Abſ. 1 des Ortsſtatuts vom-3I.-März 1900.) Mit Rück⸗ ſicht darauf jedoch, daß er vor ſeiner Anſtellung als Beamter bereits faſt 19 Jahre als Feuerwehr⸗ mann und Oberfeuerwehrmann im Dienſte der Stadt Charlottenburg beſchäftigt geweſen iſt und daß ihm, wenn er in dieſer ſeiner früheren Stellung verblieben wäre, jetzt als Arbeiter gemäß § 1 der „Ordnung betr. das Ruhegehalt der Feuer⸗ wehrmannſchaften“ ein Ruhegehalts an ſpruch gegen die Stadtgemeinde zuſtehen würde, iſt es gerechtfertigt, in dieſem Falle von der Zurücklegung einer weiteren zehnjährigen Wartezeit im Be⸗ amte n verhältnis abzuſehen; andernfalls würde das als Verbeſſerung gedachte Aufrücken in ein Beamtenverhältnis in Anſehung des Ruhe⸗ gehalts eine Verſchlechterung ſeiner Stellung bedeuten, die von den ſtädtiſchen Körper⸗ ſchaften keinesfalls beabſichtigt war. Toepfer hat eine anrechnungsfähige Dienſtzeit von 23 Jahren 216 Tagen zurückgelegt. Sein Gehalt beträgt 2300 ℳ, hiervon gemäß § 6—8 des Ortsſtatuts betr. Gewährung von Ruhegehalt vom 16./31. Mürz 1900 2%, gibt 1265 ℳ, abgerundet auf volle Taler 1266 ℳ Ruhegehalt jährlich. Charlottenburg, den 13. Dezember 1910. Der Magiſtrat. Matting u. i. B. Seydel. 4 Druckſache Nr. 365. Vorlage betr. Gewährung von Ruhegehalt. urſchriftlich mit Perſonalheft an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem mit dem 31. Dezember 1910 in den Ruheſtand verſetzten Feuerwehrmann Zillich wird vom 1. Januar 1911 ab und zwar vor⸗ läufig auf die Dauer von 1¼ Jahren ein Ruhegehalt von jährlich 1517 ℳ gewährt. Der für das Rechnungsjahr 1910 noch er⸗ forderliche Betrag von 379,25 iſt dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen.