— 536 — Der Feuerwehrmann Johann Zillich, geboren am 7. Oktober 1867 zu Borkwitz, Kreis Falkenberg, wurde am 1. September 1894 als Feuerwehrmann bei unſerer Feuerwehr eingeſtellt. Nach dem Unterſuchungsbefunde des ſtädtiſchen Vertrauens⸗ arztes vom 31. Auguſt 1894 war Zillich bei ſeiner Einſtellung geſund. Seit einigen Jahren leidet er jedoch an neuralgiſchen Kopfſchmerzen und war infolgedeſſen wiederholt dienſtunfähig. Auf ärzt⸗ liche Verordnung hat er ſich im Sommer 1908 zu einer mehrmonatlichen Kur in der Nervenheil⸗ anſtalt Hohenelſe bei Rheinsberg aufgehalten. Wenn er hier auch ſoweit wiederhergeſtellt wurde, daß er ſeinen Dienſt wieder verrichten konnte, ſo blieb doch eine gewiſſe krankhafte Veranlagung zurück, auf die der Feuerwehrdienſt keineswegs einen günſtigen Einfluß ausübte. So erkrankte er am 15. Dezember 1909 an Rheumatismus, nach⸗ dem er ſich bei dem Brande in der Anhaltiſchen Maſchinenfabrik eine ſtarke Erkältung zugezogen hatte, und war nach ſeiner Geneſung am 10. Januar 1910 noch monatelang nur beſchränkt dien ſtfähig. Am 7. Mai d. I. wurde er abermals ſchwer nervenkrank und hat ſeitdem keinen Dienſt mehr verrichten können. Nach dem vertrauensärztlichen Atteſte vom 29. November d. I. iſt er zurzeit dienſtunfähig, es iſt auch noch zweifelhaft, ob er überhaupt jemals für den Feuerwehrdienſt wieder dienſtfähig werden wird. Zillich befindet ſich bereits länger als 10 Jahre im Dienſte der Stadtgemeinde und hat demnach einen Rechtsanſpruch auf Ruhegehalt erworben. Wir haben deshalb ſeine Verſetzung in den Ruhe⸗ ſtand zum 31. Dezember d. I. beſchloſſen. Seine letzte dauernde Erkrankung führt Zillich auf eine Rauchvergiftung bei dem Dachſtuhlbrande Schillerſtraße Ecke Weimarer Straße am 7. Mai d. I. zurück. Nach dem Gutachten unſeres Ver⸗ trauensarztes vom 6. Oktober d. I. iſt wohl an⸗ zunehmen, daß dieſe Begebenheit den Ausbruch ſeines Leidens herbeigeführt hat, zumal Zillich früher ſchon an Nervenſchmerzen erkrankt, alſo disponiert war. Hiernach iſt die Dienſtunfähigteit Zillich's zwar nicht die unmittelbare, wohl aber ſehr wahrſcheinlich die mittelbare Folge eines bei Ausübung des Feuerwehrdienſtes und ohne eigenes Verſchulden erlittenen Unfalls. Wir halten es daher für gerechtfertigt, das dem Zillich zu ge⸗ währende Ruhegehalt nach Maßgabe des § 2 Abſatz 2 der Ordnung betreffend das Ruhegehalt der Feuer⸗ wehrmannſchaften vom 18. Dezember 1897 zu berechnen. Dieſes beträgt nach 16 jähriger Dienſt⸗ zeit bei einem zuletzt bezogenen Dienſteinkommen von jührlich 2220 ℳ — 222041 1517 fur 60 das Jahr. Da nach dem vertrauensärztlichen Atteſte vom 29. November d. I. die völlige Wiederher⸗ ſtellung Zillich's für den Feuerwehrdienſt zwar nicht zu erwarten ſteht, indeſſen aber auch nicht definitiv ausgeſchloſſen erſcheint, iſt das Ruhegehalt in Ge⸗ mäßheit des § 4 der angegebenen Ordnung zunächſt auf eine beſtimmte Zeit zu gewähren. Hierfür halten wir es als zweckmäßig, das Ruhegehalt zunächſt bis zum 31. März 1912 zu bewilligen, um bis zu dieſem Zeitpunkte weitere Erhebungen ärztlicherſeits über den Geſundheitszuſtand an⸗ ſtellen zu laſſen. Unſer Antrag entſpricht einem Beſchluſſe der Deputation für das Straßenreinigungs⸗ und Feuerlöſchweſen. Charlottenburg, den 15. Dezember 1910. Der Magiſtrat. Matting. Meyer. XIV. Fw. I. Druckſache Nr. 366. Vorlage betr. Wahl von Mitgliedern verſchiedener Berwaltungs⸗Deputationen. S 4 % 8 Name und Stand des Aus⸗ ] Bezeichnung der Deputation. ſcheidenden, Bemerkungen. 80 Grund des Ausſcheidens. 1 Kaſſen⸗ und Finanz⸗ Dr Stadthagen, Der Neuzuwählende mußStadt⸗ Deputation. Stadtverordneter, hat das Amt als Mitglied der Deputation niedergelegt. verordneter ſein. Die Wahl er⸗ folgt für den Reſt der Wahlzeit bis 30. 6. 1913. desgl. 2] Grundeigentums⸗Deputation. Der Neuzuwählende muß Stadt⸗ verordneter ſein. Die Wahl er⸗ folgt für den Reſt der Wahlzeit bis 31. 12. 1915. 3 Deputation für die desgl. Der Neuzuwählende muß Stadt⸗ Waiſenpflege. verordneter ſein. Die Wahl er⸗ folgt für den Reſt der Wahlzeit bis 31. 12. 1912.