Mietvertrag. Zwiſchen Herrn Eugen Hackelberg, Kneſebeck⸗ ſtraße 85 und der Stadtgemeinde Charlottenburg wird vorbehaltlich der Zuſtimmung der ſtädtiſchen Körperſchaften folgender Vertrag geſchloſſen: § 1. Herr Eugen Hackelberg vermietet in dem Grund⸗ ſtück Spreeſtraße 22 das Erdgeſchoß, das 1., II. und III. Stockwerk des Seitenflügels und den Garten an die Stadt Charlottenburg für die Zeit vom 1. Ok⸗ tober 1913 bis zum 30. September 1918. § 2. Vermieter verpflichtet ſich, allen Perſonen, welche nach dem Ermeſſen des Magiſtrats befugt ſind, die gemieteten Räume und den Garten zu betreten, die Mitbenutzung der Einfahrt und des Hofes zu ge⸗ ſtatten. § 3. Der Mietzins beträgt jährlich 3300 %ℳ, in Wor⸗ ten: „dreitauſenddreihundert Mark“ und iſt in vierteljährlichen Teilbeträgen im voraus, ſpäteſtens am dritten Tage des erſten Vierteljahresmonats zu zahlen. Vermieter iſt, falls er nicht Ueberweiſung an ein Bankhaus beantragt, verpflichtet, die Miete an der Stadthauptkaſſe in Empfang zu nehmen. § 4. Der Vermieter hat die Mieträume und den Gar⸗ ten in ordnungsmäßigem Zuſtande zu übergeben. Ein Anſpruch auf Vornahme irgendwelcher Verände⸗ rungen, Verbeſſerungen oder Inſtandſetzungen inner⸗ halb der gemieteten Räume ſteht der Mieterin nicht zu. Die bauliche Unterhaltung des Gebäudes ein⸗ ſchließlich des Treppenhauſes iſt Sache des Ver⸗ mieters. § 5. Miererin hat die gemieteten Räume und den Garten auf ihre Koſten zu verwalten und in einem ordnungsmäßigen Zuſtande zu erhalten. Die Reini⸗ gung und Beleuchtung des Treppenhauſes übernimmt die Mieterin. Die Reinigung des Hofes und des Durchganges im Vorderhauſe ſowie deſſen Beleuch⸗ tung iſt Sache des Vermieters. Vermieter verpflichtet ſich, alle baulichen Veränderungen und ſonſtigen bau⸗ lichen Maßnahmen innerhalb der gemieteten Räume zu geſtatten. § 6. Die Mieterin iſt berechtigt, vom Mietvertrage zurückzutreten, wenn die Benutzung des Grundſtücks oder der Mieträume zu Schulzwecken für unzuläſſig oder doch nur nach Vornahme baulicher Verände⸗ rungen für zuläſſig erklärt wird. Sollte aus dieſem Grunde während der Vertragsdauer die Benutzung der Räume aufgegeben werden, ſo iſt der Mietzins noch drei Monate vom Zeitpunkte des Eintritts der Unzuläſſigkeit der Benutzung ab gerechnet zu zahlen. 9§ 2. Auf Verlangen iſt Vermieter verpflichtet, dieſen Mietvertrag nach dem 30. September 1918 auf eine beliebige Zeit bis zur Dauer von 5 Jahren zu ver⸗ längern. Mieterin iſt verpflichtet, den Wunſch auf Verlängerung des Mietv es ſpäteſtens 6 Mo⸗ nate vor Ablauf der erſten Mietperiode dem Ver⸗ mieter bekannt zu geben. 21 § 8. Nach Beendigung des Mietverhältniſſes iſt Mie⸗ terin berechtigt, die Räume und den Garten in dem Zuſtande zurückzugeben, wie er zu dieſer Zeit beſteht. Mieterin iſt jedoch auch berechtigt, den früheren Zuſtand wiederherzuſtellen. § 9. Der Vermieter iſt an dieſen noch von der Ge⸗ nehmigung der ſtädtiſchen Körperſchaften abhängigen Vertrag bis zum 30. Januar 1913 gebunden. § 10. Die Stempelkoſten dieſes Vertrages trägt der Vermieter. Charlottenburg, den 26. November 1912. Der Magiſtrat. Die Grundeigentumsdeputation. Sch ol . (I. S.) Schliemann. Der Vermieter. Eugen Hackelberg. Druckſache Nr. 17. Vorlage betr. Einrichtung des Grundſtücks Wilhelm⸗ platz 1 a für Fortbildungsſchulzwecke. Urſchriftlich mit einer Zeichnung an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Zur ſofortigen Anmietung und Einrichtung des Wohnhauſes Wilhelmplatz 1a für die Fort⸗ bildungsſchule für männliche Perſonen werden für das Rechnungsjahr 1912 — 41 950 %D aus laufenden Mitteln bewilligt. Unſere Fortbildungsſchule für männliche Per⸗ ſonen iſt in den ſtädtiſchen und gemieteten Wohn⸗ 4 Wallſtraße 75 und 80 untergebracht. Von ieſen Gebäuden wurde zuletzt Wallſtraße 80 am 1. Oktober 1909 in Benutzung genommen. Die Schule zählte damals am Schluſſe des Sommerhalbjahres 1909 — 3053 Schüler. Am 1. Dezember 1912 zählte ſie bereits 3684 Schüler, hat ſich alſo ſeit 1909 in nur drei Jahren um 631 Schüler (20,67 %) vermehrt. Bei dieſer hohen Vermehrung genügten die bisher be⸗ nutzten Räume den Anforderungen in keiner Weiſe mehr. Um den Unterrichtsbetrieb überhaupt aufrecht erhalten zu können, mußte auf die gerade an einer gewerblichen Schule ſo wichtigen Sammlungsräume für Unterrichtsgegenſtände der einzelnen Handwerke faſt völlig verzichtet werden. Ueber wie wenig Räume die Schule verfügt, geht daraus hervor, daß die täg⸗ liche Belegungsdauer von 9 Räumen 8—10 Stunden, von 3 Räumen über 10 Stunden beträgt. Einzelne Klaſſenräume mußten ſogar täglich bis zu 13 Stun⸗ den benutzt werden, ſo daß kaum Zeit für ordnungs⸗ mäßige Reinigung, Heizung und Lüftung dieſer Räume blieb. Für die Dienſtwohnung des einen Hilfsſchuldieners konnte nur ein Wohnzimmer vorge⸗ ſehen werden. Zeitweiſe Unterbringung von Fort⸗ bildungsſchulklaſſen in Gemeindeſchulen war bei deren bekannter Ueberfüllung ſehr ſchwierig zu erreichen und ſchaffte auch nur vorübergehende Abhilfe. Bei dem weiteren Anwachſen der Schülerzahl der Fort⸗ bildungsſchule iſt zu befürchten, daß von Oſtern 1913 ab für die neu eintretenden Schüler überhaupt keine Klaſſen mehr vorhanden ſind. Dringend erforderlich