Druckſache Nr. 41. Vorlage betr. Unfallfürſorge für ſtädtiſche Angeſtellte. Urſchriftlich mit Akten Fach 6 Nr. 5 an die Stadtwerordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 9 1. Den ſtädtiſchen Beamten, Lehrkräften, Privat⸗ dienſtverpflichteten und Stadtarbeitern können, wenn ſie im Dienſte einen Unfall erleiden, die notwendigen Koſten des Heilverfahrens auch ſchon vor dem Wegfall des Dienſteinkommens erſetzt werden. Die Leiſtungen der Stadt treten, ſoweit den Beamten, Lehrkräften, Privatdienſtverpflichteten und Stadtarbeitern auf Grund des Unfalls Leiſtungen gemäß reichsgeſetzlicher Verſicherung zuſtehen, nur neben dieſen und zu ihrer Ergänzung unter ſinngemäßer Anwendung der Vorſchriften zu 1 2b des Gemeindebeſchluſſes vom 12./25. 9. 1907 ein. Die auf Grund einer, in jenem Beſchluß nicht erwähnten reichsgeſetzlichen Ver⸗ ſicherung zuſtehenden Leiſtungen ſtehen den dort erwähnten Leiſtungen in allen Fällen gleich. 2. Ein Rechtsanſpruch wird den Beteiligten hier⸗ durch nicht eingeräumt. 3. In den Stadthaushaltsetat iſt in Kapitel 1 (Ausgabe) Abſchnitt 11 eine beſondere Nummer „Koſten des Heilverfahrens für Un⸗ fallverletzte“ einzuſtellen. Für 1913 ſind 1000 ℳ vorzuſehen. Die für das laufende Rechnungsjahr noch entſtehenden Koſten ſind aus laufenden Mitteln zu entnehmen. Zu 1. Auf Grund des Ortsſtaruts vom 4./25. 10. 1907 und des Gemeindebeſchluſſes vom 12./25. 9. 1907 in Verbindung mit dem Reichs⸗Unfallfürſorge⸗ Geſetz für Beamte uſw. vom 18. 6. 1901 — Artikel ! § 1 letzter Abſatz — ſind den ſtädtiſchen Beamten, Lehrkräften, Privatdienſtverpflichteten und Stadt⸗ arbeitern die Koſten des Heilverfahrens bei Unfällen nur für die Zeit nach dem Wegfalle des Dienſtein⸗ kommens zu erſetzen. Darüber hinaus iſt jedoch in einigen Fällen den Verletzten auch Erſatz der vor dem Wegfall des Dienſteinkommens erwachſenen Koſten des Heilverfahrens durch Gemeindebeſchluß bewilligt worden, insbeſondere wenn es ſich um größere Beträge handelte. Gelegentlich der Bewilli⸗ gung derartiger Koſten für einen Beamten hat die Stadtverordnetenverſammlung am 18. Dezember 1912 folgenden Beſchluß gefaßt: Der Magiſtrat wird erſucht, der Stadtverord⸗ netenverſammlung eine Vorlage zu unter⸗ breiten, in der eine Ergänzung der Ortsſtatute und Gemeindebeſchlüſſe betr. Unfallfürſorge für ſtädtiſche Beamte, Lehrkräfte, Angeſtellte und Arbeiter vorgeſchlagen wird, welche die Er⸗ ſtattung der Koſten des Heilverfahrens nach Unfällen im Dienſt durch die Stadtgemeinde regelt. 2. Einer ſolchen Regeluna bedarf es im Hinblick auf die eingangs erwähnten Beſtimmungen nur noch für die Zeit vor dem Wegfall des Dienſteinkommens. In weiterem Ausbau der beſonderen Fürſorge für alle Perſonen, die im ſtädtiſchen Dienſt ohne eigenes Verſchulden einen Unfall erleiden, haben wir nunmehr beſchloſſen, die Koſten des Heilverfahrens — inſoweit dieſe Aufwendungen nach unſerem Ermeſſen zur Durchführung des Heilverfahrens notwendig ſind — den Unfallverletzten auch für diejenige Zeit zu er⸗ ſtatten, während der ſie noch im Genuſſe ihres Dienſt⸗ einkommens ſich befinden. Daß die in Rede ſtehenden Leiſtungen der Stadt nur ergänzend neben ſonſtige den Betreffenden ge⸗ ſetzlich zuſtehenden Leiſtungen treten, entſpricht der Vorausſetzung für die geſamte ſtädtiſche Unfallfür⸗ ſorge. Mit Rückſicht auf die inzwiſchen eingetretene Erweiterung der xreichsgeſetzlichen Verſicherungs⸗ pflicht durch das Angeſtelltenverſicherungsgeſetz, ferner im Hinblick darauf, daß bei dem in unſerem Antrag vorausgeſetzten Tatbeſtand aus der Krankenverfiche⸗ rung Leiſtungen in Frage kommen könnten, iſt es von uns für angezeigt gehalten, den Gemeindebeſchluß vom 12./25. September 1907, der im übrigen ent⸗ ſprechende Anwendung findet, ganz allgemein zu er⸗ gänzen. Es ſollen die ſtädtiſcherſeits zu gewährenden Leiſtungen immer nur neben etwaige aus reichs⸗ geſetzlicher Verſicherung dem Verletzten zuſtehende Leiſtungen treten, alſo auch neben diejenigen Leiſtun⸗ gen, die im Gemeindebeſchluß vom 12./25. 9. 1907 nicht erwähnt werden konnten und daher nicht er⸗ wähnt ſind. Zu 2. Nach Artikel 1 § 1 letzter Abſatz des Reichs⸗Unfallfürſorgegeſetzes vom 18. 6. 01 in Ver⸗ bindung mit dem Ortsſtatut vom 4./25. 10. 1907 haben nur diejenigen Beamten, welche in reichsgeſetzlich der Unfallverſicherung unterliegenden Betrieben beſchäf⸗ tigt ſind, bei im Dienſt erlittenen Betriebsunfällen einen Rechtsanſpruch auf Erſatz der Koſten des Heil⸗ verfahrens, und zwar lediglich für die Zeit nach dem Wegfalle des Dienſteinkommens. Dieſe Beſtimmung ſoll unberührt bleiben; eine Ausdehnung iſt nicht be⸗ abſichtigt. Vielmehr ſoll auf die unſerem Antrage zu 1 entſprechenden Leiſtungen ein Rechtsanſpruch ohne Ausnahme nicht eingeräumt werden. Es ſteht dies in Uebereinſtimmung mit dem Regelſatze der ſtädtiſchen Unfallfürſorge, daß für alle bloß auf Ge⸗ meindebeſchluß beruhenden ſtädtiſchen Leiſtungen ein Rechtsanſpruch nicht gegeben iſt, und zwar gilt dies gleichmäßig für alle Perſonen mit oder ohne Beam⸗ teneigenſchaft. Zu 3. Ueber. die Höhe der vorausſichtlichen Koſten können genauere Angaben nicht gemacht wer⸗ den, da Erfahrungen bisher nicht vorliegen und es ſich immer nur um vereinzelte Fälle handeln wird. Charlottenburg, den 25. Januar 1913. Der Magiſtrat. Schuſtehrus. Dr. Maier. +. 3. Druckſache Nr. 42. Vorlage betr. Errichtung eines Rieſelwärterwohn⸗ hauſes und einer Schnitterkaſerne auf dem Rieſel⸗ felde Carolinenhöhe⸗Gatow. Urſchriftlich mit Akten Fach 29 Nr. 3 Bd. III1 u. IV und 1 Mappe enthaltend 6 Blatt Zeichnun⸗ gen und 4 Koſtenanſchläge an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Erſuchen, zu beſchließen: 1. Auf dem Rieſelfelde Carolinenhöhe wird nach Maßgabe des vorgelegten Entwurfs ein Rieſel⸗ wärterwohnhaus für 4 Familien nebſt Stall⸗ gebäuden und 1 Tiefbrunnen errichtet.