Druckſache Nr. 52. Vorlage betr. Stadthaushaltsetat für das Rechnungs⸗ jahr 1913. Urſchriftlich mit 1 Anlage und den Akten Fach 1 Nr. 2 betreffend den Etat für 1913 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, I. den Stadthaushaltsetat für das Rechnungs⸗ jahr 1913 in ſeinen einzelnen Teilen in Ein⸗ nahme und Ausgabe wie folgt feſtzuſtellen: A. den Hauptetat und zwar das Ordinarium auf 38 840 016— %ℳ bei einem Dispoſi⸗ tionsfon ds a) für Nachbe⸗ willigungen und nicht vor⸗ hergeſehene Fälle von . 500 000 ℳ b) zur Deckung der Koſten der Ange⸗ ſtellten⸗Ver⸗ ſicherung . 68 000 „ zuſammen 568 000 ℳ das Extraordinarium auf .. 83238100— „ .den Sonderetat Nr. 1 — Kanaliſation — und zwar das Ordinarium auf 1 518 822,60 „ das Extraordinarium guf . 1 073 800,— „ . d en Sonderetat Nr. 2 — Ladeſtraßen und Stätte⸗ platz — auf .299 160,— „ . den Sonderetat Nr. 3 — Kagerplat der Tiefbau⸗ verwaltung auf J953 350,— „ den Sondereral Ner. 4 — Elektrizitätswerk — und zwar das Ordinarium Auf, .5 528 500,— „ bei einem Reingewinn von 2 106 641 ℳ das Exrtraordinarium außf..... 2015 650,— „ Vorlagen für die Stadtwerordneten-Verſammlung zu Charlottenburg. . den Sonderetat Nr. 5 — Gaswerke — und zwar das Ordinarium auf . 12 072 765,— „ bei einem Reingewinn von 2 812 780 ℳ das Ertraordinarium auf .3 178 885,— „ . d e n Sonderetat Nr. 6 Stiftungen, Vermächtniſſe uſw. auf .238 701,87 „ . d en Sonderetat Nr. 7 — Verbreiterung der Bis⸗ marckſtraße — und zwar das Or dinarium auf 734 000,— „ das Extraordinarium auf . 1 262 250— „ . d en Sonderetat Nr. 8 Grundſtückserwerbsfonds — und zwar das Or di⸗ narium auf . 1 328 200,— „ das Ertraordinarium auf . 1 657 100— „ K. den Sonderetat Nr. 9 1¹. — Müllbeſeitigung — auf. 682 500— „ . den Sonderetat Nr. 10 — Waſſerwerke — und zwar das Ordinarium auf. 2 069 200,— „ bei einem Reingewinn von 110 000 ℳ das Extraordinarium auf.. 990 300,— „ zu beſchließen: 1. a) Perſonen mit einem Einkommen von nicht mehr als 900 ℳ werden von der Pflicht, im Rechnungsjahre 1913 Gemeindeein⸗ kommenſteuer zu zahlen, entbunden; b) die Gemeindeeinkommenſteuer kommt in Höhe eines Zuſchlags von 110 % zur Staatseinkommenſteuer zur Erhebung; c) die Realſteuern kommen in Höhe von 170,30 % der ſtaatlich veranlagten Grund⸗, Gebäude⸗ und Gewerbeſteuer zur Erhebung, und zwar: 1. die Gemeindegewerbeſteuer — unter Berückſichtigung des Beſchluſſes zu d — in Höhe von 132,10 % der ſtaatlich veranlagten Gewerbeſteuer = 150 % der in den Gewerbeſteuerklaſſen I und