111 ſtaatlich veranlagten Steuerſätze und 100 % der in den Gewerbeſteuerklaſſen III und IV ſtaatlich veranlagten Steuerſätze (§ 31 Ziffer 1 des Kommu⸗ : malabgabengeſetze53)) 2. die Gemeindegrundſteuer in Höhe von 181 % der ſtaatlich veranlagten Grund⸗ und Gebäudeſteuer 2,7 % des ge⸗ meinen Wertes der bebauten und 5,4 % des gemeinen Wertes der unbebauten Grundſtücke, , . . 4) im Rechnungsjahre 1913 wird die Ge⸗ werbeſteuer der in der Klaſſe IV und — ſo⸗ weit der Betrag der im Rechnungsjahre 1912 aufgekommenen Warenhausſteuer ausreicht auch der unteren Stufen der in der Klaſſe III veranlagten Steuerpflich⸗ tigen außer Hebung geſtellt. Die im Rech⸗ nungsjahre 1913 aufkommende Warenhaus⸗ ſteuer wird im Rechnungsjahre 1914 zur Deckung des Gewerbeſteuerſolls der Ge⸗ werbetreibenden der Gewerbeſteuerklaſſe IV und der unteren Stufen der Gewerbeſteuer⸗ klaſſe III verwendet; e) die Betriebsſteuer wird in Höhe von 100 % der feſtgeſetzten Betriebsſteuer erhoben; f) die Gemeindeumſatzſteuer kommt in Höhe von 1 % des Umſatzwertes der bebauten und 2 % des Umſatzwertes der unbebauten Grundſtücke zur Erhebung; g) die nach Maßgabe des Gebäudenutzungs⸗ wertes zu erhebende Kanaliſationsgebühr wird auf 1 %, die Gebühr für die Beſeiti⸗ gung des Hausmülls auf 0,9 % feſtgeſetzt. 2. Aus dem Sammelfonds für Anleihezwecke ſind außer den bereits bewilligten Beträgen zu ent⸗ nehmen und in den Etat für 1913 einzuſtellen: 2) Zuſchuß zu den Baukoſten der — Leibniz⸗Oberrealſchule 100 000 ℳ b) Zuſchuß zu den Baukoſten des Lyzeums IV, 1. Teilbetrag . 201 000 „ III. Von der anderweitigen Einteilung der Kapitel X und XIV des Hauptetats Kenntnis zu nehmen. Zu II 1. Hinſichtlich der Höhe der zur Erhebung vorgeſchlagenen Steuerſätze wird folgendes bemerkt: Bei der Aufſtellung des Etatsentwurfs hat ſich herausgeſtellt, daß der nach Streichung zahlreicher Ausgaben ungedeckt bleibende Mehrbedarf durch Mehrerträge aus Gemeindeſteuern bei weitem nicht ausgeglichen werden kann, wenn die bisherigen Steuerſätze beibehalten werden. Die Mehrforderun⸗ gen ſind ſo geartet, daß Abſtriche nicht mehr möglich find. Ihre willkürliche Herabſetzung bietet keinen Ausweg, weil durch ein ſolches Verfahren lediglich die Flüſſigmachung von Mitteln für unumgänglich not⸗ wendige Ausgaben gewaltſam verzögert und auf ſpä⸗ tere Jahre abgewälzt werden würde. Dies würde den von unſerer Stadtgemeinde bisher ſtrengſtens inne⸗ gehaltenen Grundſätzen einer geſunden Finanzgeba⸗ rung zuwiderlaufen und die Etatsaufſtellung der nächſten Jahre in ſchädlicher Weiſe beeinfluſſen. Aus dieſen Gründen können die Mehrforderun⸗ gen nur durch Mehrerträge aus Gemeindeſteuern unter mäßiger Anſpannung der Steuerkräfte gedeckt werden. Wir haben deshalb beſchloſſen, die bisher er⸗ hobenen Zuſchläge zur Staatseinkommenſteuer von 100 auf 110% zu erhöhen, dagegen bei den übrigen Steuerarten die bisherigen Sätze beizubehalten. Der Beſchluß, die Mehrerträge lediglich durch Erhöhung des Satzes für die Gemeindeeinkommen⸗ ſteuer aufzubringen, iſt gerechtfertigt, weil es ſich um Ausgaben im Intereſſe der Allgemeinheit handelt. Zur Erhebung der Zuſchläge zur Staatsein⸗ kommenſteuer in Höhe von mehr als 100% iſt die Genehmigung des Bezirksausſchuſſes und die Zu⸗ ſtimmung des Miniſters des Innern und des Finanz⸗ miniſters erforderlich. e e, Die vorgeſchlagene Verteilung des Steuerbedarfs auf Realſteuern und Einkommenſteuer ſtellt eine Ab⸗ weichung von den im § 54 des Kommunalabgaben⸗ geſetzes enthaltenen Vorſchriften dar, nach welchen die vom Staate veranlagten Realſteuern in der Regel mindeſtens zu dem gleichen und höchſtens zu einem um die Hälfte höheren Prozentſatze zur Kommunal⸗ ſteuer heranzuziehen ſind, als Zuſchläge zur Staats⸗ einkommenſteuer erhoben werden. Dieſe Abweichung, die in derſelben Weiſe der Genehmigung bedarf, wie die Erhebung von Zuſchlägen über den vollen Satz der Staatseinkommenſteuer hinaus, iſt lediglich eine Folge der ſtärkeren Heranziehung des unbebauten Grundbeſitzes zur Grundſteuer gegenüber dem be⸗ bauten Grundbeſitze. Das Aufkommen an Gemeindegrundſteuer vom bebauten Grundbeſitz iſt nur ſo bemeſſen, daß es einem Zuſchlage von 150% des ſtaatlich veranlagten Gebäudeſteuerſolls gleichkommt. Nach § 54 des Kom⸗ munalabgabengeſetzes würde der Zuſchlag bis zur Höhe von 165% erhoben werden können. Um das einem Zuſchlage von 150% entſprechende Steueraufkommen zu erreichen, ſind wie im Vorfahre 2,7 % vom gemeinen Werte der bebauten Grundſtücke als Gemeindegrundſteuer zu erheben. Der Steuerſatz für den unbebauten Grundbeſitz iſt entſprechend der Grundſteuerordnung doppelt ſo hoch bemeſſen, wie der für den bebauten Grundbeſitz. Die Unterverteilung des Realſteuerbedarfs auf die Gemeindegewerbe⸗ und Gemeindegrundſteuer iſt in derſelben Weiſe wie im Vorjahre vorgenommen worden. Danach ſoll die Abſtufung der Gewerbe⸗ ſteuerſätze von 150% für die Pflichtigen der Klaſſen 1 und 11 und von 100% für die Pflichtigen der Klaſſen III und IV beibehalten werden, woraus ſich ein Aufkommen an Gemeindegewerbeſteuer ergibt, welches einem Zuſchlage von 132,10% (gegen 132,69% im Vorfſahre) der ſtaatlich veranlagten Ge⸗ werbeſteuer entſpricht. Der nach Abzug des Ertrages aus der Gewerbeſteuer verbleibende Reſt des Real⸗ ſteuerbedarfs ſoll, wie bisher, durch die Gemeinde⸗ grundſteuer aufgebracht werden. 2 Infolge der ſtärkeren Heranziehung der Grund⸗ ſteuer wegen der geringeren Belaſtung der Gewerbe⸗ ſteuer und außerdem infolge des Mehraufkommens aus der Grundſtener vom unbebauten Grundbeſitze tritt für die Gemeindegrundſteuer eine Belaſtung ein, welche der Erhebung eines Zuſchlages von rund 181% (gegen 183,81% im Vorjahre) der Staats⸗, Grund⸗ und Gebäudeſteuer entſprechen würde. Zu der Be⸗ laſtung des ſtaatlichen Solls mit 170,30%, ſowie zu der geringeren Belaſtung der Staats⸗Gewerbeſteuer iſt in Gemäßheit der §§ 55, 56 und 57 des Kommu⸗ nalabgabengeſetzes die Genehmigung des Bezirks⸗ ausſchuſſes und die Zuſtimmung des Miniſters des Innern und des Finanzminiſters erforderlich. Zu II. 2. Im eſ, iſt von der 1912er Anleihe die 1. Abteilung in §» von 32 500 000 % begeben worden: nach dem Beſchluſſe