— Koſten entſtehen uns durch die Hergabe der Räume nicht. Dagegen erhoffen wir von der Unterbringung des Seminarkurſus in ſtädtiſchen Gebäuden einen weſentlichen Nutzen zum Gedeihen unſerer eigenen Fortbildungsſchulen. Der Andrang zu dem Kurſus wird jedenfalls ein großer werden. Da jedoch die Zahl der verfügbaren Plätze nur eine ſehr beſchränkte iſt, ſo erfolgt die Einberufung zunächſt nach dem Aus⸗ falle einer Aufnahmeprüfung und nach der Vorbil⸗ dung, ſodaß mit Sicherheit angenommen werden kann, daß nur beſonders befähigte Perſonen an dem Kurſus teilnehmen werden. Bei etwaigem Bedarf an Lehrern für unſere Fortbildungsſchulen würden wir daher, vermöge der durch die örtliche Lage des Kurſus geſchaffenen nahen Beziehungen zu dem Leiter und den Lehrern des Kurſus, die Möglichkeit der Auswahl unter den ausgebildeten Teilnehmern haben und uns die beſten Kräfte als Lehrer für unſere Fortbildungsſchulen ſichern können. Auch werden zweifellos von dem Kurſus reiche befruchtende Anre⸗ gungen ausgehen, welche ſowohl für die bevorſtehende Reorganiſation unſerer gewerblichen Fach⸗ und Fort⸗ bildungsſchulen als auch für den Unterricht an dieſen Schulen im allgemeinen und in den ſogenannten Er⸗ gänzungs⸗Werkſtätten von Bedeutung ſein werden. Da wir uns hiernach aus der Unterbringung des Kurſus in unſerer Stadt weſentliche Vorteile ver⸗ ſprechen, ohne daß von uns eine überhaupt nennens⸗ werte Gegenleiſtung übernommen wird, haben wir, wie unſer Antrag beſagt, beſchloſſen. Wir bemerken, daß dem Herrn Miniſter für Handel und Gewerbe von verſchiedenen Städten, auch außerhalb Groß⸗Berlins, freiwillige Angebote für die Unterbringung des Kurſus gemacht worden ſind. Mit Rückſicht darauf, daß die Unterbringung des Kurſus bald entſchieden werden muß, erſuchen wir, über unſeren Antrag in der nächſten Sitzung zu be⸗ ſchließen. Charlottenburg, den 24. Februar 1913. Der Magiſtrat. Dr. Maier. Dr Schmitt. VII Bir 141. Druckſache Nr. 67. Vorlage betr. Beteiligung an der Regulierung der Treſeburger, Sömmering⸗ und Quedlinburger Straße. Urſchriftlich nebſt Akten Treſeburger Straße an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem mit der Firma Zimmermann & Sohn abgeſchloſſenen Vertrag vom 18. Dezember 1912 Nr. 1422 des Urkundenverzeichniſſes der Stadt Charlottenburg — betr. Beteiligung an der Regulierung der Treſeburger, Sömmering⸗ und Quedlinburger Straße wird zugeſtimmt. Gelegentlich des Abſchluſſes von Verträgen betr. die Regulierung der Kaiſerin⸗Auguſta⸗Allee zwiſchen Guſtav⸗Adolf⸗Platz und Verbindungskanal und den ſüdlich davon belegenen Straßen (vgl. Vorlage vom 17. September 1908 — Druckſache Nr. 363) wurde, um das Regulierungsunternehmen nicht zu gefähr⸗ den, davon abgeſehen, auch Vereinbarungen wegen Regulierung der Treſeburger und Sömmeringſtraße zwiſchen Nordhauſener und Quedlinburger Straße 94 feſtgeſetrten Preiſen. ſowie der Quedlinburger Straße zwiſchen Söm⸗ mering⸗ und Ilſenburger Straße zu treffen. Erſt jetzt iſt es gelegentlich des Erwerbs des Zimmermann'ſchen Geländes am Spreebord durch die Stadtgemeinde (vgl. Vorlage vom 28. Novem⸗ ber 1912 — Druckſache Nr. 333) möglich geweſen, die Firma zur Beteiligung an der Regulierung der vorbezeichneten Straßenteile nach Maßgabe des in den beigefügten Akten Blatt 26 ff. befindlichen Ver⸗ trages vom 18. Dezember 1912 — Nr. 1422 — zu verpflichten. Dieſer Vertragsſchluß iſt lediglich ein Akt der Vorſorge und verpflichtet zurzeit die Stadt zur Ausführung der Regulierungsarbeiten nicht. Er gibt ihr andererſeits das Recht, für den Fall der Regulierung die Firma F. Zimmermann & Sohn zu den Vertragsleiſtungen heranzuziehen. Wir haben den Abſchluß des Regulierungsvertrages bereits jetzt verlangt, weil wir befürchten mußten, daß nach Ver⸗ äußerung des genannten Geländes die Firma weni⸗ ger geneigt ſein würde, ſich an dem ſpäteren Regu⸗ lierungsunternehmen gemäß den von uns zu ſtellen⸗ den Bedingungen zu beteiligen. Der Vertrag gibt der Stadtgemeinde die üblichen Rechte, durch die die volle Erſtattung ihrer Aufwen⸗ dungen für das Regulierungsunternehmen ſicher ge⸗ ſtellt wird. Er ſieht auch eine Beitragsleiſtung zu den Koſten der Herſtellung einer Hoch⸗ oder Unter⸗ grundbahn vom Wilhelmplatz zu den Stadtteilen jen⸗ ſeits der Spree vor. Die im § 2 vorgeſehenen Ter⸗ mine, zu denen die Auflaſſung des Straßenlandes der Quedlinburger Straße und der Treſeburger Straße früheſtens verlangt werden kann, ſind durch das Intereſſe der Eigentümerin an der gegenwärtigen Ausnutzung des Grundſtückes für ihren gewerblichen Betrieb beſtimmt. Gegen die Zubilligung dieſer Ter⸗ mine beſtand kein Bedenken, da, wie bereits bemerkt, die Ausführung des Regulierungsunternehmens vor⸗ läufig noch nicht erforderlich werden wird. Gebunden iſt die Stadtgemeinde ferner durch die Beſtimmung des § 3 Abſ. 1 letzter Satz, wonach die Geſellſchaft zu den aus Anlaß der Verbreiterung der Sömmering⸗ ſtraße entſtehenden Grunderwerbskoſten anteilig bis zu 25 %ℳ für das am beizutragen verpflichtet iſt. Es kommt hier nur ein Streifen des von der Geſellſchaft an die Stadtgemeinde veräußerten Geländes in Frage, der bebauungsplanmäßig in das Regulierungsunter⸗ nehmen hineinfällt, ſich aber gegenwärtig noch im Grundſtücksverbande befindet und daher an die Stadt mit dem übrigen Grundſtück veräußert iſt. Die an⸗ gegebene Bewertung dieſes Straßenlandſtreifens iſt angemeſſen und ſteht im richtigen Verhältnis zu den für das Geſamtgrundſtück und ſeinen Baulandwert Mit unſerem Antrage folgen wir einem Beſchluſſe der Tiefbau⸗ und Verkehrsdeputation. Charlottenburg, den 16. Februar 1913. Der Magiſtrat. Schuſt ehrus. Dr Maier. Bredtſchneider 1 43. 34 Druckſache Nr. 68s. Beſchaffung einer Druckpumpmaſchine für die Waſſerwerke. Urſchriftlich mit Akten Vorlage betr. Fach 16 Nr. 20 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: