Der Magiſtrat wird ermächtigt, den mit der Frankfurter Allgemeinen Verſicherungs⸗Aktien⸗ geſellſchaft für die Zeit vom 1. April 1903 bis 31. März 1913 geſchloſſenen Haftpflichtver⸗ ſicherungsvertrag nach Maßgabe der „ullge⸗ meinen Bedingungen“ Bl. 84 a und b und der Abänderungsbedingungen Bl. 32½/, 37/8, 52/, 84 c, 85/6 (zuſammengeſtellt Bl. 84 e bis 1 der Hauptakten) auf weitere 10 Jahre zu erneuern, und war unter Vorauszahlung der Prämie auf dieſe 10 Jahre mit insgeſamt 63 750 ℳ. Die auf das erſte Jahr entfallende Prämie iſt aus Ordinarium Kapitel XIV Abſchnitt 15 Nr. 6 des Hauptetats für 1913 zu decken, der Be⸗ trag der übrigen Prämien aus den laufenden Vorſchüſſen zu entnehmen. Am 31. März d. I. läuft der mit der Frank⸗ furter Allgemeinen Verſicherungs⸗Aktien⸗Geſellſchaft, im folgenden kurz die „Frankfurter“ genannt, im Jahre 1903 abgermoſſene Haftpflichtverſicherungsver⸗ trag der Stadt Charlottenburg ab. Die Stadtge⸗ meinde muß deshalb ihre Haftpflichtverſicherung von neuem regelln. Was die For m der künftigen Verſicherung an⸗ betrifft, ſo haben wir erwogen, ob grundſätzlich anſtatt der bisherigen Form der Verſicherung durch eine Ge⸗ ſellſchaft vielleicht für die Zukunft beſſer die Form der reinen oder gemeinſchaftlichen Selbſtverſicherung zu wählen ſei. Die Frage iſt jedoch zu verneinen aus folgenden Gründen: Die reine Selbſtverſicherung beſteht ſeit einer Reihe von Jahren in mehreren Städten, wie z. B. in Königsberg, Görlitz, Kiel, Dresden, und zwar in der Weiſe, daß ein Haftpflichtfonds gebildet iſt, dem jährlich eine beſtimmte Summe zugeführt wird, oder daß bei den verſchiedenen Etatstiteln lediglich rech⸗ nungsmäßig beſtimmte Prozentſätze für Haftpflicht⸗ zwecke bereit gehalten werden. Dieſe Form der Ver⸗ ſicherung hat zwar den Vorzug, daß von der Stadt tatſächlich nur das verausgabt wird, was zur Deckung der erhobenen Erſatzanſprüche wirklich erforderlich iſt, während der Reſt der jährlich bereitgeſtellten Beträge dem Haftpflichtfonds und damit dem Vermögen der Stadt verbleibt. Sie hat aber andererfeits den ſchwerwiegenden Nachteil, daß das geſamte Haft⸗ pflichtriſtko und damit die Gefahr unvorhergeſehener größerer Ausgaben von der Stadt zu tragen iſt. Die Gefahr der Inanſpruchnahme der Gemeinde auf (Arund ihrer Haftpflicht iſt immer mehr geſtiegen. Insbeſondere hat das Geſetz von 1909 betreffend die Haftung des Staates und der Gemeinden für die Be⸗ amten eine ganz bedeutende Verſchärfung auch der (Hemeindehaftpflicht gebracht. Zu der bisherigen Haf⸗ tung für zivilrechtliche Handlungen der Beamten und Ingeſtellten iſt dadurch nun auch die Haftung für Imtspflichtverletzungen der Beamten bei Ausübung der öffentlichen Gewalt hinzugetreten. Gerade auf dieſem Gebiete aber iſt die Gefahr, mit erheblichen Beträgen haftbar gemacht zu werden, groß, abgeſehen davon, daß Art und Umfang dieſes Haftpflichtriſikos mangels genügender Erfahrungen zurzeit noch völlig unbeſtimmt ſind. Ferner ergibt ſich auch aus den ſich nmer weiter ausdehnenden Gemeindebetrieben ſowie dus der wachſenden Neigung des Publikums, aus dem Unfall einen Haftpflichtfall zu machen, und der in dieſer Beziehung dem Haftpflichtigen im allge⸗ meinen ungünſtigen Stellung der Gerichte eine nicht unerhebliche allgemeine Steigerung des Haftpflicht⸗ 117 riitos. Die Bidung eines ſtädtiſchen Haftyflicht⸗ fonds aber kann als hinreichender Schutz gegen dieſes Riſiko nicht betrachtet werden. Ein ſolcher Fonds mag zwar genügen, ſolange die Schadenfälle nicht über das gewöhnliche Maß hinausgehen. Tritt aber ein⸗ mal ein größerer Haftpflichtfall ein, verunglücken z. B. mehrere Perſonen zuſammen in einem ſtädti⸗ ſchen Betriebe, ſo wird dadurch nicht nur der Haft⸗ pflichtfonds erſchöpft, ſondern ſeine Rentabilität auch noch für längere Zeit ausgeſchloſſen und die Stadt zu erheblichen unvorhergeſehenen Ausgaben gezwungen. Im Intereſſe der Stetigkeit des Stadthaushalts muß das mit dem Eintritt ſolcher immerhin möglicher Fälle verbundene Riſtko vermieden und die Gefahr derartig unvorhergeſehener größerer Ausgaben aus⸗ geſchloſſen werden. Erſcheint die reine Selbſtverſicherung ſchon mit Rückſicht auf die Notwendigkeit einer vorſichtigen ſtädtiſchen Finanzgebarung nicht empfehlenswert, ſo kommt noch hinzu, daß ſie, ſelbſt bei normalem Ver⸗ lauf der Schadenfälle, eine erhebliche Erſparnis für die Stadt gar nicht bedeuten würde. Die bei dieſer Form der Verſicherung von der Stadt jährlich auf⸗ zuwendenden Koſten würden ſich zuſammenſetzen einerſeits aus den auszuzahlenden Schadenbeträgen nebſt den Gerichts⸗ und Anwaltskoſten, ſoweit der Prozeßweg beſchritten wird, und — bei Perſonen⸗ ſchäden den Koſten der ärztlichen Unterſuchung, andererſeits aus den Verwaltungskoſten, die bisher faſt ausſchließlich der verſichernden Geſellſchaft zur Laſt fielen. Wird der Durchſchnitt der bisherigen Leiſtungen der „Frankfurter“ mit rund 3000 ℳ jährlich zugrunde gelegt und für die erforderlichen ärztlichen Unterſuchungen ein Jahresbetrag von 300 %ℳ angenommen, ſo ergibt ſich eine Geſamtſumme der jährlichen Aufwendungen für Entſchädigungen und die damit verbundenen Koſten von 3300 ℳ. Die durch die ſelbſtändige Bearbeitung der geſamten Verſicherungsfälle erwachſende Mehrarbeit als: die vollſtändige bureaumäßige Bearbeitung, die Verhand⸗ lungen mit den Antragſtellern, die Informations⸗ erteilung an die Rechtsanwälte in den Prozeſſen uſw. würde vorausſichtlich mindeſtens die halbe Arbeits⸗ kraft eines Bureaubeamten neu erfordern (- rund 1500 %ℳ), ſowie zur Unterſtützung des Dezernenten in der juriſtiſchen und verwaltungstechniſchen Bear⸗ beitung all dieſer Fälle einen Teil einer juriſtiſchen Hilfskraft ( von 3600 ⸗ 1200 ℳ); insgeſamt alſo 2700 ℳ. Die von der Stadt jährlich aufzuwendende Summe würde hiernach vorausſichtlich eine Höhe von mindeſtens 3300 2700 6000 ℳ erreichen, und das nur unter der Vorausſetzung, daß keine unge⸗ wöhnlich großen Schadenfälle eintreten, die zu einer ganz bedeutenden Mehrbelaſtung der Stadt führen würden. Demgegenüber würde — nach den vor⸗ liegenden Offerten — bei der Verſicherung durch eine Geſellſchaft, alſo bei Deckung des geſamten Haft⸗ pflichtriſikos der Stadt, die Jahresprämie 8500 und, bei Vorauszahlung auf 10 anre, durch die dar⸗ auf bewilligten 2½ Freifahre, rechnungsmäßig nur rund 6400 ℳ betragen (ſ. darüber unten). Bei der Geringfügigkeit dieſer Differenz erſcheint die Ver⸗ ſicherung durch eine Geſellſchaft auch unter dem (GGe⸗ ſichtspunkt jener Gegenüberſtellung der tatſächlichen Ausaaben weitaus empfehlenswerter als die reine Selbſtverſicherung, die der Stadt gegen eine geringe jährliche Erſparnis ein ganz bedeutendes Riſiko be⸗ laſſen würde. Auch die gemeinſchaftliche Selbſtverſicherung, der Zuſammenſchluß einer Mehrheit zu Verſichernder