b) überſandt. — 141 — Beſtimmungen des Ortsſtatuts vom 7./23. Februar 1877. Nach Beendigung der Regulierungsarbei⸗ ten wird eine Abrechnung aufgeſtellt und der Geſellſchaft zur Anerkennung binnen 14 Tagen können etwaige Ausſtellungen gegen die Ab⸗ rechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die ubrechnung gilt dann als anerkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat die Geſellſchaft nur inſofern ein Prüfungsrecht, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwendungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Vreiſe handelt. Außer den unmittel⸗ bar entſtandenen Koſten ſind die nicht beſon⸗ ders nachweisbaren Verwaltunas⸗ und Neben⸗ koſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirk⸗ lichen Ausgaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu ver⸗ güten. Die Geſellſchaft ſtellt der Stadtgemeinde zur Ausführung der Regulierungsarbeiten je nach dem Fortſchreiten der Arbeiten entſprechende, lediglich nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbauverwaltung von dieſer feſtzuſetzende Barbeträge innerhalb 14 Tagen nach Auffor⸗ derung im voraus zur Verfügung. Die Errech⸗ nung der hiernach einzufordernden Beträge er⸗ folgt in der Weiſe, daß die vorausſichtlich er⸗ forderlichen Beiträge von den Anliegern nach dem Verhältniſſe der Straßenfrontlänge ihrer Grundſtücke zur Summe der bebauungsplan⸗ mäßigen Grundſtücksſtraßenfronten an dem zu regulierenden Straßenteil getragen werden. Die eingezahlten Beträge ſind Abſchlagsleiſtun⸗ gen auf die Anliegerbeiträge zu a) und werden auf dieſe verrechnet. Die Zahlung des Reſtes der Regulierungs⸗ koſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrech⸗ nung wird die Zahlung nicht aufgehalten. Durch die Zahlung der hiernach vereinbarten Regulierunaskoſten werden die auf die Ver⸗ tragsgrundſtücke nach dem Ortsſtatut vom 7. 23. Februar 1877 entfallenden Regulierungs⸗ koſten für den zu regulierenden Straßenteil in Höhe der geleiſteten Zahlung abgegolten. %) Sie verpflichtet ſich, für die Erfüllung der vor⸗ ſtehend unter a und b übernommenen Ver⸗ pflichtungen bei der Stadthauptkaſſe in Char⸗ lottenburg eine Sicherheit von 83 100 zu hinterlegen. Die Hinterlegung der Sicherheit hat in bar, in mündelſicheren Wertpapieren oder in ge⸗ eigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hinreichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Rechtswirk⸗ ſamkeit dieſes Vertages und Aufforderung zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu mte At und Nummernverzeichniſſe in zwei⸗ acher Ausfertigung mit einzureichen. Wert⸗ papiere, deren Zinsfuß 3½ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wert⸗ papiere mit einem Zinsfuß unter 3½ẽ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in An⸗ Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt; Außer mündelſicheren Wertpapieren dürfen nur Wertpapiere hinterlegt werden, die bei der Deutſchen Reichsbank beliehen werden, und zwar werden dieſe Papiere zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleihbaren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papieres hinaus, als Sicherheit ange⸗ nommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren beſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadt⸗ gemeinde gefordert werden, wenn im Falle eines Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicherheit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Ueberwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Im Falle der Hinterlegung von Wechſeln ſteht der Stadtgemeinde das Recht zu, anſtelle der Wechſel jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder in mündelſicheren Wertpapieren zu fondern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu ver⸗ werten. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinterlegte Sicherheit ohne Beachtung der in den §§ 1234—1240 des Bürgerlichen Geſetz⸗ buches gegebenen und nach § 1245 daſelbſt ver⸗ zichtbaren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich zu verſilbern, wenn die von der Geſellſchaft zu zahlenden Beiträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Die Rückgabe der hinterlegten Sicherheit erfolgt innerhalb 4 Wochen, nachdem die Ge⸗ ſellſchaft die Abrechnung anerkannt hat und die von ihr auf Grund dieſes Vertrages zu zahlen⸗ d Regulierungskoſtenbeiträge zu a geleiſtet ſind. d) Sie verpflichtet ſich, dafür zu ſorgen, daß der Stadtgemeinde von den Eigentümern der Grundſtücke das Recht eingeräumt wird, die Krone des anzuſchüttenden Straßendammes in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßenfluchtlinien herzuſtellen und ihr geſtattet wird, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die er⸗ forderliche Straßenaufhöhung auf die an⸗ grenzenden Grundſtücke gelegt werden, die Eigentümer ſich auch verpflichten, das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßen⸗ körpers in irgendeiner Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Ent⸗ wäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht den Eigentümern in keiner Weiſe ein Anſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadtgemeinde Charlottenburg zu. § 2. Wegen Zahlung des Beitrages zu den Koſten der Herſtellung der Schwemmkanaliſation verbleibt es bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Be⸗ ſtimmungen. § 3. uls Gegenleiſtung verpflichtet ſcch die Stabt⸗ gemeinde Charlottenburg, die Königin⸗Eliſabeth⸗