— 142 Straße zwiſchen Fredericiaſtraße und der Nordgrenze des ehemaligen Beſitzes der Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗ Geſellſchaft in der von ihr zu beſtimmenden Weiſe zu regulieren, zu kanaliſieren, ſowie mit Beleuch⸗ tungsanlagen und, falls nach den Entſchließungen des Magiſtrats zweckmäßig, mit Baumpflanzungen und Raſenanlagen zu verſehen. Mit der Regulierung und der Kanaliſierung iſt zu beginnen, ſobald die vertragsmäßige Sicherheit bei der Stadthauptkaſſe in Charlottenburg hinterlegt und die nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbau⸗ verwaltung für die Regulierung erſtmalig ange⸗ forderten Barbeträge eingezahlt ſind. In der Zeit vom 15. November bis zum 15. März braucht die Stadtgemeinde keine Regulie⸗ rungsarbeiten auszuführen. Sollten Aufhöhungen des Straßenlandes er⸗ forderlich werden, ſo kann die Pflaſterung erſt vor⸗ genommen werden, nachdem die Aufhöhung nach An⸗ ſicht des Herrn Stadtbaurats für den Tiefbau ſich genügend geſackt hat. Auch bleibt es der Stadtgemeinde überlaſſen, eine vorlänfige Pflaſterung herzuſtellen. § 4. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages trägt die Geſellſchaft. 8§ 5. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtver⸗ ordnetenverſammlung von Charlottenburg abhängig. Wird dieſe nicht ſpäteſtens bis zum 1. Oktober 1913 der Geſellſchaft ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt, eigen⸗ händig unterſchrieben: Alfred Schrobsdorff, Hermann Knöpke, Dr. jur. Martin Landsberger, Magiſtratsrat, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenburg. Druckſache Nr. 97. Vorlage betr. Regulierung von Straßen auf dem Ge⸗ lände ſüdlich des Kaiſerdammes und weſtlich der Stadt⸗ und Ringbahn. Urſchriftlich mit dem Heft 161 „Regulierung der Straße 32D—V—4 und der umliegenden Straßen auf dem alten Exerzierplatz“ und einem Heft „Koſtenanſchläge“ an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: I. Die Verträge mit der Neu⸗Weſtend⸗Aktien⸗Ge⸗ ſellſchaft für Grundſtücksverwertung vom 12. und 20. März und 3. April 1913 — Nr. 1428, 1430 und 1432 des Urkundenverzeichniſſes der 2 Charlottenburg — werden geneh⸗ migt. II. Die für die Kanaliſierung der Straßen des Vertragsgebiets aufzuwendenden Koſten in der veranſchlagten Höhe von 403 500 ℳ ſind in das Extra⸗Ordinarium des Kanaliſations⸗ Etats 1913 einzuſtellen. III. Die nach § 13a des Vertrages vom 12. März 1913 übernommene Gemeindegrundſteuer iſt mit den Koſten des Verwaltungsſtreitverfah⸗ rens aus verfügbaren Mitteln des Straßen⸗ bauetats zu beſtreiten. Durch den Beſchluß vom 22. Januar d. Is. (Druckſache Nr. 351 für 1912) hat die Stadtverord⸗ netenverſammlung den Magiſtrat ermächtigt, mit dem Eiſenbahnfiskus die Verträge über die Anlegung der Ringbahnſtation Witzleben und die Herſtellung. einer Fußgängerbrücke über den Bahnhof abzuſchlie⸗ ßen. Dabei iſt zur Bedingung gemacht worden, daß die Zahlung der auf 65 000 ℳ veranſchlagten Koſten für den Bau der Fußgängerbrücke und die Zahlung der Hälfte der vollen Betriebskoſten im Betrage von 208 750 ℳ der Neu⸗Weſtend⸗Geſellſchaft für Grund⸗ ſtücksverwertung als Bedingung für die Regulierung der Straßen in ihrem Gebiet ſüdlich des Kaiſer⸗ dammes auferlegt würde. Der formelle Abſchluß der Verträge mit dem Eiſenbahnfiskus konnte daher nicht eher erfolgen, als bis die Uebernahme der genannten Verpflichtungen durch die Neu⸗Weſtend⸗Geſellſchaft ſichergeſtellt war. Andererſeits hat es die Neu⸗Weſt⸗ end⸗Geſellſchaft abgelehnt, ihre Erklärung wegen der Herſtellung des Bahnhofs Witzleben vor der Erledi⸗ gung der Verhandlungen über das genannte Regu⸗ lierungsunternehmen abzugeben. Wegen der Regulierung der Straßen in dem Gebiet der Neu⸗Weſtend⸗Geſellſchaft ſüdlich de⸗s Kaiſerdammes ſchwebten ſchon ſeit längerer Zeit Ver⸗ handlungen mit der Neu⸗Weſtend⸗Geſellſchaft. Es iſt auch in der Stadtverordnetenverſammlung bereits mehrfach dem Wunſche nach Regulierung der in den Kaiſerdamm einmündenden Querſtraßen Ausdruck gegeben worden. Den Regulierungsanträgen der Neu⸗Weſtend⸗Geſellſchaft ſtand bisher das Hinderni⸗ entgegen, daß das Regulierungsgebiet von der pro⸗ jektierten Aenderung der Fluchtlinien für die Straßen auf dem Gebiet ſüdlich des Kaiſerdammes und weſt⸗ lich der Stadt⸗ und Ringbahn berührt wurde. Der neue Fluchtlinienplan ſteht zwar auch zurzeit noch nicht endgültig feſt, die Beendigung des Fluchtlinien⸗ feſtſetzungsverfahrens iſt jedoch in nächſter Zeit zu er⸗ warten, da der einzige nicht durch Verhandlungen bei⸗ gelegte Einſpruch gegen die Fluchtlinienänderung kürzlich durch Beſchluß des Bezirksausſchuſſes Berlin zurückgewieſen worden iſt. Die Neu⸗Weſtend⸗Geſell⸗ ſchaft hat ihren urſprünglichen Antrag, der nur die Regulierung einzelner Straßen ihres genannten Ge⸗ bietes erſtrebte, dahin erweitert, daß alle Straßen innerhalb ihres Gebietes reguliert würden. Dieſem Antrage entſprechend iſt der unten abgedruckte Ver⸗ trag vom 12. März d. Is. beurkundet worden, der durch den Nachtragsvertrag vom 20. März d. I⸗. ergänzt worden iſt. Der Umfang des Gebiets der Neu⸗Weſtend⸗Gr⸗ ſellſchaft iſt aus dem zum Vertrage vom 12. Mär; als Anlage 1 gehörigen Plan erſichtlich. Das Gebiet wird 4. im Südweſten 64 dem der 1 1.2 meinde gehörigen ehemaligen Ererzierplatzgelände be⸗ grenzt. Da ſich bei dieſer Grenzlinie für die Neu⸗ Weſtend⸗Geſellſchaft wie für das angrenzende Gebict der Stadtgemeinde keine günſtige Aufteilung in Bau⸗ parzellen ergeben hätte, iſt in dem § 6 des Vertrage⸗ vom 12. März der aus der Anlage 2 dieſes Vertrage⸗ erſichtliche Flächenaustauſch vorgeſehen, bei dem ſi⸗