— Straßenteile zu regulieren, durch deren anbau⸗ fähige Herſtellung gegen dieſe Grundſätze ver⸗ ſtoßen werden würde, es ſei denn, daß die Ge⸗ ſellſchaft alle Koſten trägt und auf Erfordern vorſchießt, die aufzuwenden ſind bzw. aufge⸗ wendet werden, um die anbaufähige Herſtellung von Straßen und Straßenteilen bis an die nächſte regulierte Querſtraße oder bis zum An⸗ ſchluß an einen regulierten Straßenteil auszu⸗ dehnen. Im Falle eines Antrages der Geſell⸗ ſchaft auf Regulierung der Straße 9 8 ver⸗ pflichtet ſich die Stadtgemeinde, ſich der Regu⸗ lierung inſoweit anzuſchließen, und die auf ihre Adjazenz entfallenden Regulierungskoſten zu tragen, als die Straße 9 3 zwiſchen Rognitz⸗ ſtraße und der weſtlichen Fluchtlinie der Köni⸗ gin⸗Eliſabeth⸗Straße in Betracht kommt. Im übrigen verpflichtet ſich die Stadtgemeinde, mit der Regulierung der in das Vertragsgebiet fallenden Straßen alsbald nach Feſtſtellung des Bebauungsplans zu beginnen und den Fortgang der Regulierungsarbeiten nach Möglichkeit zu fördern. Vorbehaltlich der Genehmigung der Wege⸗ polizeibehörde iſt von der Stadtgemeinde bei Aus⸗ führung der Regulierung folgendes zu be⸗ achten: 1. Die Fahrdämme aller in das Vertrags⸗ gebiet fallenden Straßen ſind auf Beton⸗ unterlage entweder mit Stampfaſphalt oder mit Holzpflaſter zu befeſtigen. Der Ma⸗ giſtrat behält ſich jedoch vor, in geeigneten Fällen ſtatt des Stampfaſphaltpflaſters ein dilligeres geräuſchminderndes Pflaſter zu verwenden. 2. Die Bürgerſteige ſind in der Königin⸗Eliſa⸗ beth⸗Straße und in der Straße 9« mit 2 Reihen und in den übrigen Straßen mit 1 Reihe 1,0 m breiten Granitplatten, im übrigen in voller Breite mit Moſaikpflaſter zu befeſtigen. 3. Reitwege und Promenaden kommen in der Königin⸗Eliſabeth⸗Straße und der Straße 9 g in Frage. Die Reitwege ſind in voller Breite auf Steinſchlag mit Kies oder Lohe, die außerhalb der Bürgerſteige anzulegen⸗ der Promenaden nach Wahl des Magiſtrats promenadenmäßig oder mit Mofaikpflaſter zu befeſtigen. Raſenſtreifen ſind nach Wahl des Magi⸗ ſtrats mit gärtneriſchen Anlagen, beſtehend aus Blumen⸗ oder Buſchpflanzen oder dergl. zu verſehen. Bei der Ausführung der Regulierung hat auch die Verlegung der Waſſer⸗ und Gasrohre zu erfolgen. In denjenigen Straßen, die elek⸗ triſche Beleuchtung erhalten, ſind gelegentlich der Regulierung die für die elektriſche Straßen⸗ beleuchtung erforderlichen Kabelleitungen zu verlegen. 22 § 2. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich, das geſamte, in ihrem Eigentume befindliche bebauungsplan⸗ mäßige Straßenland des dieſem Regulierungsvertrag unterworfenen Gebiets — mit Ausnahme der in dem Lageplan, Anl. 1 in grüner Farbe dargeſtellten Flächen der proviſoriſchen Vorgärten, über die im § 5 dieſes 145 — Vertrages beſondere Beſtimmung getroffen iſt — un⸗ entgeltlich, pfand⸗ und koſtenfrei ſowie frei von privat⸗ rechtlichen Belaſtungen irgend welcher Art alsbald nach endgültiger Feſtſtellung des Bebauungsplans an die Stadgemeinde aufzulaſſen und der Stadt⸗ gemeinde ſchon vor der Auflaſſung nach Rechtswirk⸗ ſamkeit dieſes Vertrages und ergangener Aufforde⸗ rung ſofort zu Regulierungszwecken zur Verfügung zu ſtellen. Das Straßenland der Rognitzſtraße jedoch muß, ſoweit es für die Verlegung von Kanaliſations⸗ leitungen und Druckröhren von der Stadtgemeinde ſchon früher in Anſpruch genommen werden ſoll, zu jeder Zeit vor der Auflaſſung und vor Beginn der Regulierungsarbeiten auf Aufforderung der Stadt⸗ gemeinde unentgeltlich behufs Einbaus und Unter⸗ haltung von Leitungen und Druckröhren zur Ver⸗ fügung geſtellt werden. § 3. Die Stadtgemeinde hat durch Vertrag mit den Separationsintereſſenten das Eigentum an dem in der Soorſtraße, der Straße 32 b, 32 d und 32 be⸗ legenen Separationswege gekauft, die Auflaſſung hat noch nicht ſtattgefunden. Die im Gebiete der Geſell⸗ ſchaft belegenen Flächen dieſes Weges fallen in be⸗ bauungsplanmäßiges Straßenland und in proviſori⸗ ſches Vorgartengelände ſowie in Bauland. Die Flächen, die in Straßenland fallen, bleiben im Eigen⸗ tume der Stadtgemeinde. Soweit der Weg in das bebauungsplanmäßige Bauland fällt, wird er — vor⸗ behaltlich der Genehmigung des Bezirksausſchuſſes — der Geſellſchaft endgültig übereignet, während das proviſoriſche Vorgartenland zwar der Geſellſchaft vor⸗ behaltlich der Genehmigung des Bezirksausſchuſſes unentgeltlich übereignet wird, indes mit der Ver⸗ pflichtung auf jederzeitigen Widerruf des Magiſtrats dasſelbe laſten⸗, pfand⸗, koſtenfrei und unentgeltlich an die Stadtgemeinde zurückaufzulaſſen und zur Er⸗ haltung dieſes Rechts an erſter Stelle im Grundbuch eine Vormerkung eintragen zu laſſen. Ferner iſt bei der Auflaſſung der proviſoriſchen Vorgartenflächen mit gleichem Range, wie die Auflaſſungsvormerkung zugunſten der Stadt die Beſchränkung eintragen zu laſſen, daß dieſe Flächen nicht anders, wie nach den jeweiligen polizeilichen Vorſchriften über die An⸗ legung bebauungsplanmäßiger Vorgärten benutzt, angelegt und unterhalten werden dürfen. Die Geſellſchaft zahlt am Tage der Auflaſſung der Baulandflächen denjenigen Betrag an die Stadt⸗ gemeinde, der von dem ſeitens der Stadtgemeinde für den Erwerb des Separationsweges gezahlten Preiſe einſchl. einer 4% Verzinſung und aller Nebenkoſten anteilmäßig auf die geſamten im Gebiete der Geſellſchaft belegenen Flächen des Separations⸗ wegs entfällt. Bei der Ermittelung dieſes Betrages wird die kataſtermäßige Fläche zugrunde gelegt. Die Koſten der Beſchaffung der Kataſtermateria⸗ lien und der Auflaſſung ſowie Rückauflaſſung der proviſoriſchen Vorgartenflächen trägt die Geſellſchaft. § 4. 4 Der im Zuge der Königin⸗Eliſabeth⸗Straße durch das Vertragsgebiet führende öffentliche Weg befindet ſich im Eigentume der Stadtgemeinde. Dieſer Weg fällt nach dem Lageplan — Anlage ! teilweiſe in künftiges Bauland und definitives Vor⸗ gartenland.