Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich — vorbe⸗ haltlich der Genehmigung des Bezirksausſchuſſes — die in Bauland und definitives Vorgartenland fallen⸗ den Flächen dieſes Weges an die Geſellſchaft unent⸗ geltlich aufzulaſſen. Die Koſten der Beſchaffung der Kataſtermate⸗ rialien und der Auflaſſung trägt die Geſellſchaft. § 5. 1. Die in dem angehefteten Lageplan — An⸗ lage 1 — in grüner Farbe dargeſtellten provi⸗ ſoriſchen Vorgartenflächen verbleiben vorläufig im Eigentume der Geſellſchaft. Letztere ver⸗ pflichtet ſich, dieſe Flächen auf ihre Koſten ka⸗ taſtermäßig ſondern und die Parzellen ins Grundbuch übernehmen zu laſſen. Die Geſell⸗ ſchaft und die Stadt ſind einig, daß der Eigen⸗ tümer verpflichtet iſt, die für proviſoriſche Vor⸗ gärten beſtimmten Flächen nach den Vorſchrif⸗ ten für die Anlegung und Unterhaltung be⸗ bauungsplanmäßiger Vorgärten, wie ſie in den jeweiligen Polizeiverordnungen feſtgeſetzt ſind, anzulegen und zu unterhalten. Dieſe Verpflich⸗ tung iſt durch eine grundbuchliche Beſchränkung zugunſten der Stadt Charlottenburg an erſter Stelle vor allen Eintragungen im Grundbuch dahin dinglich ſicherzuſtellen, daß der jeweilige Eigentümer dieſe Flächen nicht anders als nach den jeweiligen polizeilichen Vorſchriften für die Anlegung und Unterhaltung bebauungsplan⸗ mäßiger Vorgärten benutzen, anlegen und un⸗ terhalten darf. Ferner verpflichtet ſich die Geſellſchaft für ſich und ihre Rechtsnachfolger, die proviſori⸗ ſchen Vorgartenflächen auf jederzeitiges Ver⸗ langen der Stadtgemeinde unentgeltlich, koſten⸗ laſten⸗ und pfandfrei zu übereignen und im Grundbuch an erſter Stelle auf eigene Koſten eine Vormerkung zur Erhaltung des Rechts auf Auflaſſung eintragen zu laſſen, wonach der Eigentümer verpflichtet iſt, auf jederzeitiges Verlangen der Stadtgemeinde die proviſori⸗ ſchen Vorgartenflächen an die Stadtgemeinde aufzulaſſen. Die Geſellſchaft iſt verpflichtet, nach Beſeitigung der proviſoriſchen Vorgärten, die Vorgartenflächen auf ihre Koſten bürgerſteig⸗ mäßig gemäß den Anordnungen der Straßen⸗ baupolizei herſtellen zu laſſen. Von dieſer Ver⸗ pflichtung kann ſie ſich jederzeit durch Zahlung eines Betrages von 5 % für das Quadratmeter herzuſtellender Bürgerſteigfläche befreien. Wenn die Geſellſchaft die Verpflichtung zur Herſtellung der Bürgerſteige ihren Käufern auferlegt und für die Erfüllung dieſer Ver⸗ pflichtung ein Sparbuch der Sparkaſſe der Stadt Charlottenburg über einen Betrag, deſſen Höhe ſich unter Zugrundelegung eines Betrages von 5 ℳ für das Quadratmeter her⸗ zuſtellender Bürgerſteigfläche errechnet, hinter⸗ legt und das Guthaben verpfändet, ſo iſt die Geſellſchaft gleichfalls von dieſer Verpflichtung befreit. 2. Auf den an die laut Lageplan — Anlage 1 — vorgeſehenen proviſoriſchen und definitiven Vorgärten angrenzenden Baugrundſtücken hat die Geſellſchaft auf eigene Koſten die grund⸗ buchliche Eintragung an erſter Stelle zugunſten der Stadt Charlottenburg bewirken zu laſſen, daß der Eigentümer nicht berechtigt iſt, auf den % 146 dieſelben Ver Grundſtücken Läden zu erbauen noch einzu⸗ richten. Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich hinſicht⸗ lich dieſer Eintragung Löſchungsbewilligung zu erteilen, ſobald ſie von ihrem Recht, die Auf⸗ laſſung der proviſoriſchen Vorgartenflächen zu verlangen, Gebrauch macht. Hinſichtlich der⸗ jenigen Grundſtücke der Geſellſchaft, die noch mit Reſtkaufgeldhypotheken belaſtet ſind, findet re Beſtimmung des § 11 letzter Abſatz Anwen⸗ ung. Die Art der Einfriedigung aller Vorgärten unterliegt der Zuſtimmung der Stadtgemeinde, und zwar ſollen die Einfaſſungen der Vorgär⸗ ten in einem Straßenteile zwiſchen je zwei Querſtraßen einheitliche Geſtaltung erhalten, und die Entwürfe hierzu der beſonderen Ge⸗ nehmigung des Magiſtrats bedürfen. Die Ge⸗ ſellſchaft übernimmt für ſich und ihre Rechts⸗ nachfolaer die Verpflichtung zur Erfüllung dieſer Vorſchrift. Sie iſt dahin dinglich ſicher⸗ zuſtellen, daß auf den bezüglichen Grundſtücken zugunſten der Stadtgemeinde eine Beſchrän⸗ kung des Inhalts eingetragen wird, daß der Eigentümer zur Einfriedigung des Grundſtück⸗ nach der Straße nur nach Maßgabe einer von dem Magiſtrat der Stadt Charlottenburg für die Art, Form und Ausgeſtaltung der Einfrie⸗ digung erteilten Genehmigung berechtigt iſt. Beim Verkaufe der Grundſtücke ſeitens der Geſellſchaft darf für die proviſortſchen Vor⸗ gartenflächen ein Kaufpreis nicht in Anſatz ge⸗ bracht werden. Wird gegen dieſe Beſtimmung verſtoßen, dann iſt die Stadtgemeinde berech⸗ tigt, entweder die Auflaſſung des proviſoriſchen Vorgartenlandes, für welches ein Kaufprei⸗ vereinbart iſt, und die Herausgabe des von der Geſellſchaft Empfangenen als Vertragsſtrafe zu fordern oder auch die Auflaſſung ſämtlicher Vorgartenflächen ſowie Herausgabe des Emp⸗ fangenen als Vertragsſtrafe zu fordern. § 6. Die Stadtgemeinde iſt Eigentümerin des Ge⸗ ländes, welches das Gebiet der Geſellſchaft im Süd⸗ weſten begrenzt. Um gut geſchnittene Bauſtellen zu ergielen, wird zwiſchen den Vertragſchließenden ver⸗ einbart, die in dem angehefteten und unterſchriftlich anerkannten Lageplan — Anlage 2 — rot und grün dargeſtellten Flächen der Stadtgemeinde — vorbe⸗ haltlich der Genehmigung des Bezirksausſchuſſes gegen die blau und grün dargeſtellten Flächen der Geſellſchaft einſchl. der an die Stadtgemeinde fallen⸗ den Parzelle vom definitiven Vorgartenland der Straße 15 auszutauſchen. Die beiderſeitigen Au⸗⸗ tauſchflächen ſollen, ohne Rückſicht auf ihre Lage oder ihren ſonſtigen Wert — in ihrer Geſamtgröße gleich —7 Bei der Ermittelung der Geſamtgröße iſt der f ne des Vorgartenlandes außer Anſatz aſſen. Die Auflaſſung der Austauſchflächen hat alsbalb nach endgültiger Feſtſtellung des Bebauungsplane⸗ gegenſeitig unentgeltlich, pfand⸗ und koſtenfrei ſowie frei von privatrechtlichen Belaſtungen irgendwelcher 4 orſchen a ür die aufzulaſſenden proviſori Vorgarten⸗ flächen (grün angelegt) übernimmt die Geſellſchaf ieſelben Verpflichtungen, wie ſie im § 5 für die pre⸗ viſoriſchen Vorgartenflächen feſtgeſetzt ſind, ebenſo die 14 21 2 4