c) d) — 148 Straßenfront des Grundſtücks der Geſellſchaft an dem betr. Straßenteil multipliziert, ergibt den von der Geſellſchaft zu zahlenden Koſten⸗ beitrag. Eine Umlegung von Grunderwerbskoſten findet nicht ſtatt. Nach Beendigung der Regulierungsarbeiten wird für jede unter a und b erwähnte Straße oder jeden Straßenteil im Umfange der je⸗ weilig erfolgten Regulierung eine Abrechnung aufgeſtellt und der Geſellſchaft zur Anerkennung binnen 14 Tagen überſandt. Nach Ablauf der 14 tägigen Friſt können etwaige Ausſtellungen gegen die Abrechnung keine Berückſichtigung mehr finden. Die Abrechnung gilt dann als an⸗ erkannt. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten hat die Geſellſchaft nur inſofern ein Prüfungsrecht, als es ſich nicht um die Notwendigkeit der gemachten Aufwen⸗ dungen und die Angemeſſenheit der gezahlten Preiſe handelt. Außer den unmittelbar ent⸗ ſtandenen Koſten ſind die nicht beſonders nach⸗ weisbaren Verwaltungs⸗ und Nebenkoſten mit Zuſchlägen vom Hundert der wirklichen Aus⸗ gaben nach Maßgabe der jeweiligen Vorſchriften der ſtädtiſchen Verwaltung zu vergüten. Sie verpflichtet ſich zur Ausführung der ſämt⸗ lichen unter b erwähnten Regulierungsarbeiten, je nach dem Fortſchreiten derſelben, ent⸗ ſprechende, lediglich nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tiefbauverwaltung von dieſer feſtzu⸗ ſetzende Barbeträge innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung im voraus zur Verfügung zu ſtellen. Die Zahlung des Reſtes der Regulierungs⸗ koſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zu⸗ ſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zahlung der Regulierungskoſten nicht aufgehalten. Soweit ſich die eingezahlten Be⸗ träge auf die unter b erwähnten Straßen und Straßenteile beziehen, gelten ſie als Abſchlags⸗ leiſtungen auf die Anliegerbeiträge zu p und werden auf dieſe verrechnet. Durch die Zahlung der unter a und b vereinbarten Regulierungs⸗ koſten werden die auf die Grundſtücke im Ge⸗ biete der Geſellſchaft nach dem Ortsſtatut vom 7.)23. Februar 1877 entfallenden Regulie⸗ rungskoſten in Höhe der geleiſteten Zahlung ab⸗ gegolten. Soweit ſich die eingezahlten Beträge auf die gemäß § 1 im Zuſammenhange mit den Straßen und Straßenteilen des Vertrags⸗ gebietes zu regulierenden Straßen und Straßenteile außerhalb des Gebiets der Geſell⸗ ſchaft beziehen, ſtellen ſie zinslos verauslagte Mittel dar, zu deren Rückzahlung an die Ge⸗ ſellſchaft bei Errichtung von Gebäuden an den betreffenden Straßen oder Straßenteilen für die jeweilig betroffenen Grundſtücksſtraßen⸗ fronten in Höhe der halben Straßenbreite ſich die Stadtgemeinde verpflichtet. Für die Erfüllung der vorſtehend unter a bis übernommenen Verpflichtungen haftet die von der Geſellſchaft auf Grund der Verträge betreffend die Aufſchließung von Südweſtend vom 30. Januar 1901, 15. Juli 1901 und 6. Mai 1902 hinterlegte Sicherheit von 1 000 000 ℳ. Die Geſellſchaft iſt berechtigt, je nach dem Fortſchreiten der Regulierungs⸗ arbeiten eine Herabſetzung der Sicherheit zu verlangen, wenn der Wert ihrer rückſtändigen Verpflichtungen aus dieſem Vertrage ſowie den Verträgen über die Aufſchließung von Süd⸗ weſtend vom 30. Januar 1901, 15. Juli 1901, 6. Mai 1902, 10. Dezember 1906, 18. Januar 1907, 14. September 1908, 2. Juni 1910 und 23. September 1911 den Betrag der hinter⸗ legten Sicherheit nach Entſcheidung des Magi⸗ ſtrats nicht mehr erreicht. Der Stadtgemeinde ſteht das Recht zu, anſtelle der Wechſel für die Erfüllung der in dieſem Vertrage übernomme⸗ nen Verpflichtungen in Höhe ihres Wertes jederzeit eine andere Sicherheit in bar oder mündelſicheren Wertpapieren zu fordern und, wenn dieſem Verlangen nicht ſofort entſprochen wird, die Wechſel zu verwerten. In dieſem Falle hat die Hinterlegung der Sicherheit in bar, in mündelſicheren Wert⸗ papieren oder in geeigneten Wechſeln größerer Banken, die von der Stadtgemeinde für hin⸗ reichend ſicher befunden werden, innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung des Magiſtrat⸗ zu erfolgen. Im Falle der Hinterlegung von Wertpapieren ſind möglichſt große Stücke zu hinterlegen und Nummernverzeichniſſe in zweifacher Ausfertigung mit einzureichen. Wertpapiere, deren Zinsfuß 3½ v. H. oder mehr beträgt, kommen zum vollen Nennwert, Wertpapiere mit einem Zinsfuße unter 3½/ v. H. nur mit 90 v. H. ihres Nennwertes in Anrechnung. Außer mündelſicheren Wert⸗ papieren dürfen nur Wertpapiere hinterleg: werden, die bei der Deutſchen Reichsbank be⸗ liehen werden, und zwar werden dieſe Papier zu dem bei der Deutſchen Reichsbank beleih⸗ baren Bruchteil des Kurswertes, jedoch nicht über den Nennwert des Papieres hinaus, als Sicherheit angenommen. Die Ergänzung einer in Wertpapieren be⸗ ſtellten Sicherheit kann ſeitens der Stadtge⸗ meinde gefordert werden, wenn im Falle eine⸗ Kursrückganges der Kurswert oder der zuläſſige Bruchteil desſelben für den Betrag der Sicher⸗ heit nicht mehr volle Deckung bietet. Der Magiſtrat übernimmt weder die Ver⸗ zinſung einer etwa hinterlegten Barſicherheit noch die Ueberwachung der Ausloſung der Wertpapiere. Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, die hinter⸗ legte Sicherheit ohne Beachtung der in den §§ 1234—1240 des Bürgerlichen Geſetzbuche⸗ gegebenen und nach § 1245 daſelbſt verzicht⸗ baren Verkaufsvorſchriften außergerichtlich verſilbern, wenn die von der Geſellſchaft u 1044 Beträge nicht friſtgerecht gezahlt werden. Im Fall gne ſpruchnahme der Sicherheit iſt ſie von 8er Gſſ auf ihren urſprünglichen Betrag zu ergänzen, wenn der