Magiſtrat ein dahingehendes Verlangen aus⸗ ſpricht. Die Rückgabe der hinterlegten Sicher⸗ heit erfolgt nach Maßgabe der geleiſteten Bar⸗ zahlungen. Der Reſt der Sicherheit iſt binnen 4 Wochen nach Anerkennung der letzten Ab⸗ rechnung durch die Anlieger zurückzugeben. „„ DDie Geſellſchaft verpflichtet ſich, der Stadt⸗ gemeinde für ſich und ihre Rechtsnachfolger das Recht einzuräumen, die Krone der anzu⸗ ſchüttenden Straßendämme in einer größeren Breite als in der Breite zwiſchen den Straßen⸗ fluchtlinien herzuſtellen und zu geſtatten, daß die Verbreiterung der Erddämme ſowie die Böſchung für die erforderliche Straßenauf⸗ höhung auf ihre angrenzenden Grundſtücke ge⸗ legt werden, verpflichtet ſich auch, das Beſtehen der Erdſchüttung hier entſchädigungslos zu dulden. Sollten den Grundſtücken durch die Herſtellung und das Beſtehen des Straßen⸗ törpers in irgendeiner Weiſe Schaden zugefügt, die Zugänglichkeit, Bewirtſchaftung oder Ent⸗ wäſſerung erſchwert oder geſtört werden, ſo ſteht der Geſellſchaft in keiner Weiſe ein An⸗ ſpruch auf Schadenerſatz gegenüber der Stadt⸗ gemeinde Charlottenburg zu. § 9. Wegen Zahlung des Beitrages zu den Koſten der Herſtellung der Schwemmkanaliſation verbleibt (s bei den geſetzlichen und ortsſtatutariſchen Beſtim⸗ mungen, ſoweit nicht § 7 etwas anderes beſtimmt. § 10. Der Geſellſchaft wird geſtattet, die erforderlichen Erdarbeiten für die unter a bezeichneten Straßen und Straßenteile für eigene Rechnung auszuführen. Die Stadtgemeinde iſt dagegen berechtigt, wenn die Unternehmerin den weiter unten folgenden Bedin⸗ gungen zuwider handelt, die Erdarbeiten ihrerſeits auf Koſten der Geſellſchaft ausführen zu laſſen. Die Erdarbeiten ſind ſo auszuführen, daß die Zugäng⸗ ſichteit, Bewirtſchaftung und Entwäſſerung der an⸗ grenzenden Grundſtücke nicht erſchwert wird. Sollte den Grundſtücken durch die Herſtellung oder durch das Beſtehen des Straßenkörpers in irgend einer Weiſe Schaden zugefügt werden, ſo hat die Geſell⸗ ſchaft alle hierdurch entſtehenden Koſten allein zu tragen und haftet der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg für alle daraus etwa abgeleiteten Entſchädi⸗ gungsanſprüche. Zur Schüttung ſelbſt darf nur Sand und Boden, der frei von Bauſchutt, Müll, Torf, or⸗ ganiſchen und für das Grundwaſſer nachteiligen Beſtandteilen iſt, verwendet werden. Die Tiefbau⸗ verwaltung von Charlottenburg, der 3 Tage vor Be⸗ ginn der Erdarbeiten zwecks Ueberwachung der zur Verwendung gelangenden Bodenarten, Nachricht zu geben iſt, behält ſich vor, durch Nachgrabungen feſt⸗ zuſtellen, inwieweit die vorſtehende Beſtimmung Be⸗ achtung gefunden hat. Bodenarten, deren Verwen⸗ vung unzuläſſig erſcheint, werden auf Koſten der Ge⸗ ſellſchaft beſeitigt, falls dieſe der Aufforderung zur Entfernung der vorſchriftswidrigen und zur An⸗ lieferung geeigneter Bodenarten nicht unverzüglich nachkommen ſollte. Die Abnahme der fertigen Ar⸗ beiten iſt bei dem Stadtbaurat für Tiefbau zu be⸗ Gutragen. 149 § 11. Der Magiſtrat will zur Vermeidung von Hinter⸗ häuſern und zur Schaffung möglichſt großer Frei⸗ flächen im Innern der Blocks für ſein Gebiet hintere Bebauungslinien vorſehen. Infolgedeſſen verpflich⸗ tet ſich die Geſellſchaft für ſich und ihre Rechtsnach⸗ folger, in den beiden Blocks, die von Teilen der Straßen 32b, 32d, 32c, 5a, ſowie 32, 32e, Königin⸗ Eliſabeth⸗Straße, 9g, Platz D und Straße 32d ein⸗ geſchloſſen werden, zwiſchen ihrem Beſitz und dem der Stadtgemeinde Charlottenburg an den ſeitlichen und hinteren Grenzen, in entſprechender Entfernung von dieſen, gemäß den Beſtimmungen der Bau⸗Polizei⸗ Ordnung vom 22. Auguſt 1898 nur Fronten von Gebäuden mit Oeffnungen aufführen zu laſſen. Von dieſer Beſchränkung werden jedoch die Gebäude bis zu einer Tiefe von 17,5 m, von der Baufluchtlinie ab gemeſſen, nicht betroffen. Bis auf dieſe Tiefe können die Gebäude auf der Grenze errichtet werden. Die nach den ſeitlichen und hinteren Grenzen zuge⸗ kehrten Fronten von Gebäuden ſind wie Straßen⸗ fronten mit Oeffnungen anzulegen und mit Faſſaden zu verſehen, die der Genehmigung der ſtädtiſchen Hochbauverwaltung bedürfen. Die Faſſaden der Vorderfronten unterliegen gleichfalls der Genehmi⸗ gung der ſtädtiſchen Hochbauverwaltung. Es be⸗ wendet dieſerhalb bei den Beſtimmungen des Orts⸗ ſtatuts vom 28. September 1911. * 23. Januar 1912. Auf den in Rede ſtehenden Blocks dürfen ſeitens der Geſellſchaft oder deren Rechtsnachfolger, abge⸗ ſehen von mrörtnerwohnungen, in den Hinterhäuſern nur Wohnungen eingerichtet und vermietet werden, die zu 23 aus mindeſtens 3 und zu ½ aus min⸗ deſtens 2 Wohnzimmern nebſt Küche, Badezimmer und Zubehör beſtehen müſſen. Ausnahmen find nur mit Genehmigung des Magiſtrats zuläſſia. Gegen die Anlage von Automobilgaragen und Lagerkellern, die nur privaten Zwecken dienen und nicht gewerblich ausgenutzt werden, erhebt die Stadtgemeinde keine Einwendungen. Vorſtehend vereinbarte Beſchränkungen hat die Geſellſchaft durch grundbuchliche Eintragungen an maer Stelle zugunſten der Stadtgemeinde ſicherzu⸗ tellen. Für diejenigen Grundſtücke der Geſellſchaft, die noch mit Reſtkaufgeldhypotheken belaſtet ſind, wird jedoch folgendes beſtimmt: Die grundbuchlichen Eintragungen erhalten zunächſt das Rangrecht hinter den vorhande⸗ nen Hypotheken. Bei dieſen Hypotheken iſt eine Vormerkung einzutragen, daß, ſobald ſich die Hypotheken mit dem Eigentum der betref⸗ fenden Grundſtücke vereinigen, die Hypotheken gelöſcht werden müſſen. Sobald vorhandene Hnpothelen zur Rückzahlung fällig ſind, hat die Geſellſchaft für die Vorrangeinräumung der Beſchränkung Sorge zu tragen. Für den Fall, daß die Vorlegung der Hypothekenbriefe zur Eintragung der Vormerkung vom Grund⸗ buchrichter verlangt werden ſollte, hat die Ge⸗ ſellſchaft für die Beibringung der Briefe zu ſorgen. Falls ſie von einzelnen Hypotheken⸗ gläubigern die Vorlegung des Briefes auf güt⸗ lichem Wege nicht erlangen kann, iſt ſie auf Verlangen der Stadtgemeinde verpflichtet, ihren Anſpruch auf Vorlegung der Briefe an die Stadtgemeinde abzutreten.