§ 12. Soweit die Verträge vom 30. Januar 1901, 15. Juli 1901, 6. Mai 1902, 10. Dezember 1906, 18. Januar 1907 und 14. September 1908 ſüdlich vom Kaiſerdamm gelegene Teile der Soor⸗, Meer⸗ ſcheidt⸗, Königin⸗Eliſabeth⸗ und Rognitzſtraße be⸗ handeln, werden ſie aufgehoben. § 13. Die Geſellſchaft verpflichtet ſich ferner: 4) Das zum Bau des Bahnhof Witzleben erforder⸗ liche Terrain nach Maßgabe des mit der Eiſen⸗ bahndirektion bereits 44 abgeſchloſſenen — 18. Auguſt 1910 „, Vertrages vom 14. Februar 1911 Aktenzeichen 13 IT. 141§31 — an den Eiſenbahnfiskus zu übereignen. Die für dieſes Terrain veranlagte Gemeindegrundſteuer übernimmt vom 1. April 1912 ab die Stadtgemeinde, ebenſo die Koſten des dieſerhalb ſchwebenden Verwaltungsſtreit⸗ verfahrens. Die Uebereignung hat zu erfolgen, ſobald dieſer Vertrag Rechtswirkſamkeit er⸗ langt hat. 5) Die von der Königlich Preußiſchen Staats⸗ eifenbahnverwaltung für den Bahnhof Witz⸗ leben als fünffährige Betriebskoſtenentſchädi⸗ gung geforderte Pauſchſumme zur Hälfte zu übernehmen. Die Pauſchſumme beträgt 417 500 ℳ, die von der Geſellſchaft zu tra⸗ gende Hälfte demnach 208 750 ℳ. Die Zah⸗ lung dieſes Betrages erfolgt in 5 gleichen Raten von je 41 750 ℳ. Die erſte Teilzahlung hat mit 41 750 ℳ unverzüglich nach erfolgter Betriebseröffnung der neuen Station, die übrigen Teilzahlungen mit je 41 750 ℳ in jedem der nächſten vier Jahre und zwar in der Weiſe zu erfolgen, daß zwiſchen den ein⸗ zelnen Zahlungen ſtets nur ein Zwiſchenraum von einem Jahre liegt und daß vier Jahre nach der Zahlung der erſten unverzüglich nach erfolgter Betriebseröffnung zu zahlenden Rate der Zuſchuß von 208 750 ℳ voll entrichtet ſein muß. c) Die Geſellſchaft trägt die Koſten für die Her⸗ ſtellung der Fußgängerbrücke im Zuge der Dreſſelſtraße. Die Koſten werden auf 65000 ℳ veranſchlagt. Die Geſellſchaft hat zur Aus⸗ führung der Brückenherſtellungsarbeiten je nach dem Fortſchreiten derſelben, entſprechende, le⸗ diglich nach dem Ermeſſen der ſtädtiſchen Tief⸗ bauverwaltung von dieſer feſtzuſetzende Bar⸗ beträge innerhalb 14 Tagen nach Aufforderung im Voraus zur Verfügung zu ſtellen. Die Zahlung des Reſtes der Herſtellungskoſten hat ſpäteſtens binnen 14 Tagen nach Zuſtellung der Abrechnung zu erfolgen. Durch einen etwaigen Einſpruch gegen die Abrechnung wird die Zah⸗ lung der Herſtellungskoſten nicht aufgehalten. Hinſichtlich der von der Stadtgemeinde in Rechnung geſtellten Koſten greifen die Beſtim⸗ Magen des § Sb, letzter Abſatz, hier gleichfalls Platz. Je nachdem die Herſtellungskoſten der Brücke die veranſchlagte Höhe von 65 000 nicht er⸗ reichen oder überſteigen, vermindert oder ver⸗ 150 mehrt ſich die Zahlungsfriſt der Geſellſchaft bis auf den Betrag der tatſächlichen Herſtel⸗ lungskoſten. Zu den Koſten der Erbaunug einer Brücke über die Stadt⸗ und Ringbahn im Zuge der Kantſtraße wird die Geſellſchaft ſeitens der Stadtgemeinde nich herangezogen. % § 14. Ohne Zuſtimmung des Magiſtrats darf die Ge⸗ ſellſchaft die ihr aus dieſem Vertrage zuſtehenden Rechte nicht an einen Dritten abtreten. § 15. Die Koſten und Stempel dieſes Vertrages, ſo⸗ weit er ſich auf die Auflaſſung des Straßenlandes bezieht, trägt die Stadtgemeinde. Sie nimmt jedoch in Anſehung des Staatsſtempels auf Grund des § 4 Abſ. e des Stempelſteuergeſetzes vom 31. Juli 189 in der Faſſung vom 30. Juni 1909 Stempelfreiheit in Anſpruch, weil ihr für das Straßenland das Ent⸗ eignungsrecht zuſteht. Ebenſo nehmen die Parteien für dieſes Stra⸗ ßenland Befreiung vom Reichsſtempel auf Grund der Befreiungsvorſchrift am Schluſſe der Tarifnum⸗ mer 11 des Reichsſtempeltarifs in der durch § 70 Ziffer 2 des Reichswertzuwachsſteuergeſetzes geänder⸗ ten Faſſung in Anſpruch und ſtellen hiermit den Be⸗ freiungsantrag. Die übrigen Koſten und Stempel dieſes Ver⸗ trages fallen der Geſellſchaft zur Laſt. § 16. Die Wirkſamkeit dieſes Vertrages iſt zunächſt abhängig von dem Zuſtandekommen eines Vertrage⸗ zwiſchen der Stadtgemeinde und der Geſellſchaft be⸗ treffend die Regulierung der Königin⸗Eliſabeth⸗ Straße nördlich des Kaiſerdamms. Weiterhin iſt die Wirkſamkeit dieſes Vertrages abhängig von der Genehmigung durch den Magiſtrat und die Stadtverordnetenverſammlung zu Charlot⸗ tenburg, ſowie den Bezirksausſchuß in Potsdam und ferner von der förmlichen Feſtſtellung des Bebau⸗ ungsplans. Wird dieſe Genehmigung nicht bis zum 1. Oktober 1913 der Geſellſchaft ſchriftlich mitgeteilt, ſo kann keine der Parteien aus dieſem Vertrage irgendwelche Rechte herleiten. VVorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vorgeleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt eigen⸗ händig unterſchrieben: Alfred Schrobsdorff, Hermann Knöpke, Beurkundet Ernſt Seyffarth, Magiſtratsaſſeſſor, Urkundsperſon der Stadtgemeinde Charlottenbur⸗.