— 152 — Die Parteien vereinbaren folgende Veränderun⸗ tenburg berechtigt iſt, das Gelände am Lietzen⸗ gen dieſer Verträge: ſee ſofort zu bebauen, ohne daß ſich an der 1. Die Beſtimmung des § 5 Ziffer 2 Abſ. 1 Pflicht der Geſellſchaft zur Zahlung der Satz 2 des Vertrages vom 12. März 1913 wird 275 000 ℳ etwas ändert. aufgehoben und durch folgende Beſtimmung er⸗] Vorſtehende Verhandlung iſt den Erſchienenen ſetzt: Hinſichtlich der an die proviſoriſchen Vor⸗ in Gegenwart der unterfertigten Urkundsperſon vor⸗ gartenflächen angrenzenden Grundſtücke ver⸗] geleſen, von ihnen genehmigt und wie folgt, eigen⸗ pflichtet ſich die Stadtgemeinde Löſchungsbe⸗ händig unterſchrieben worden. willigung für dieſe Eintragung zu erteilen, ſo⸗ 9 — bald ſie dieſe Vorgartenflächen bürgerſteigmäßig Arfre S hr 2 28 1— ff. befeſtigen läßt. Hermann Knöpke. 2. Der in dem Vertrage vom 20. März 1913 ge⸗ Beurkundet machte Zuſatz zu § 13 des Vertrages vom Ernſt Seyffarth, 12. März 1913 erhält folgende Ergänzung: Magiſtrats⸗Aſſeſſor, Die Geſellſchaft erkennt an, daß Anfech⸗ als Urkundsbeamter. tungsgründe gegenüber dieſer Erklärung nicht beſtehen, daß insbeſondere die Stadt Charlot⸗ Charlottenburg, den 4. April 1913. Der Stadtuerordneten-Jorſteher. I. V. Dr. Hubatſch.