Am 1. Mai v. I. iſt das Geſetz betr. die Be⸗ ſeitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 in Kraft getreten. Dieſes Geſetz und die miniſteriellen Ausführungsvorſchriften hierzu vom 1. Mai 1912 legen — unbeſchadet der Beſtimmungen des Vieh⸗ ſeuchengeſetzes und des Geſetzes über die Schlachtwieh⸗ und Fleiſchbeſchau den Gemeinden die Pflicht auf, für die un ſchädliche Beſeit i⸗ gung der Kadaver nicht ſeuchenkranker Tiere, die ſich innerhalb des Gemeindegebietes auf Privatgrundſtücken befinden oder in hilfloſem Zu⸗ ſtande auf der Straße verendet ſind, Sorge zu tragen. Dieſer Pflicht können die Gemeinden in erſter Linie durch die Bereitſtellung öffentlicher Waſen⸗ plätze (zum Vergraben der Kadaver) genügen. Er⸗ ſcheint ihnen dieſe Form der Beſeitigung nicht zweck⸗ mäßig, ſo haben ſie die Wahl, ob ſie zur Erfüllung ihrer geſetzlichen Pflicht ſelbſt eine Abdeckerei ein⸗ richten oder ſich zur Beſeitigung der Kadaver einer in ihrem Bezirk beſtehenden privilegierten Abdeckerei bedienen oder aber nachweiſen wollen, daß ſie mit einer außerhalb des Gemeindegebiets belegenen, den geſetzlichen Beſtimmungen entſprechenden Ab⸗ deckerei ein Abkommen wegen der Ueber⸗ nahme der Kadaverbeſeitigung getroffen haben. Durch eine ergänzende Polizeiverordnung iſt die Be⸗ nutzung der betreffenden Einrichtungen durch die Ein⸗ wohnerſchaft ſicherzuſtellen. Die Bereitſtellung eines Waſenplatzes innerhalb unſerer Stadt kann für unſere großſtädtiſchen Ver⸗ hältniſſe nicht in Frage kommen. Da wir ferner eine eigene Abdeckerei nicht beſitzen und deren Er⸗ richtung — als nicht rentabel — auch nicht beabſichti⸗ gen, und da endlich in Charlottenburg eine privi⸗ legierte Abdeckerei nicht beſteht, ſo haben wir von Anfang an ins Auge gefaßt, uns der letzten der genannten Möglichkeiten zu bedienen und ſind zu dieſem Zwecke mit den hierfür allein in Betracht kommenden Nachbarſtädten Spandau und Berlin in Verhandlungen getreten. Die Stadt Spandan, die ſeit langem die Errichtung einer Fleiſchvernichtungs⸗ und Verwertungsanſtalt plante und uns deren Mit⸗ benutzung in Ausſicht ſtellte, hat ihr Vorhaben leider derart verzögert, daß wir, von dem Königlichen Polizeipräſidenten in Berlin gedrängt, die weitere Entwickelung des Plans nicht abwarten konnten. Da⸗ gegen haben die Verhandlungen mit dem Magiſtrat in Berlin zu dem unten abgedruckten Entwurf eines Vertrages geführt, deſſen Abſchluß wir empfehlen. Der Königliche Polizeipräſident hat den Erlaß einer das Abkommen ergänzenden Polizeiverordnung in Ausſicht geſtellt. Nach dem Vertrage ſoll ſich das Abholungs⸗ 2 grundſätzlich zwiſchen Berlin und den Tier⸗ beſitzern abſpielen; abgeſehen von der Bef ugnis, eine Abholung zu veranlaſſen (§ 2), ſollen wir mit Verwaltungsgeſchäften nicht belaſtet werden. Sowohl die Gebühren, die die Tierbeſttzer für die Beſeitigung der Kadaver zu entrichten haben (§ 3 Ziffer 1) als auch die Entſchädigungen, die ihnen für die verwertbaren Kadaverteile gewährt werden (§ 4), ſind die gleichen, wie ſie für die Berliner Einwohner feſtgeſetzt ſind. Für den Transport nach der Berliner Sammelſtelle iſt dagegen das Doppelte der Berliner Gebührenſätze zu entrichten ſitzer könnenj erſparen, daß ſie den Transpo⸗ Sammelſtelle ſel b ſt beſorgen (§ 3 Ziffer 2, Abſ. Für den Fall, daß die vom Magiſtrat in Berlin zu et als gerechtfertigt anzuerkennen iſt. Die Be⸗ edoch die Transportgebühren dadurch rt der Kadaver 99. gebi betreibende Einziehung der Gebühren zu keinem Er⸗ folge führt, ſollen wir zur Tragung des entſtehenden Ausfalls an Gebühren verpflichtet ſein (§ 5). Dieſer Forderung Berlins können wir uns billigerweiſe nicht entziehen, da wir nicht verlangen können, daß Berlin ſeine Bereitwilligkeit zur Uebernahme unſerer geſetz⸗ lichen Pflichten noch mit der Uebernahme der Verluſte bezahlt, die ihm durch unſere Einwohner entſtehen. Im übrigen ſind Ausfälle dieſer Art erfahrungs⸗ gemäß ſelten und können auch im einzelnen Falle mit Rückſicht auf die den Gebühren gegenüberſtehenden Entſchädigungen für die zu verwertenden Teile nur ſehr geringfügig ſein. — Es iſt deshalb auch nicht er⸗ forderlich, die Bereitſtellung beſonderer Mittel zu dieſem Zwecke zu fordern; vielmehr werden etwaige uns entſtehende Ausgaben aus dem bei Kapitel XIV vorhandenen, für die örtliche Polizeiverwaltung vor⸗ geſehenen Ausgabebetrag gedeckt werden können. Der Vertrag ſoll zunächſt auf ein Jahr geſchloſſen werden, um, falls er ſich bewährt, von Jahr zu Jahr ſtill⸗ ſchweigend verlängert zu werden. Charlottenburg, den 16. April 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. Gottſtein. Seydel. III. 4. Vertrag. Zwiſchen der Stadtgemeinde Berlin, vertreten durch den Magiſtrat daſelbſt und der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat, wird folgender Vertrag geſchloſſen: . § 1 Die Stadt Berlin übernimmt das Abholen und die Beſeitigung der Kadaver und Kadaverteile ſämt⸗ licher im Stadtbezirk Charlottenburg gefallener oder nicht zu Schlachtzwecken getöteter Tiere, ſowie der nicht zu Nahrungszwecken zugelaſſenen geſchlachteten Tiere und Fleiſchteile, ſoweit die Stadtgemeinde Charlottenburg bei deren Abholung und Beſeitigung nach dem Reichsgeſetz betreffend die Beſeitigung von Tierkadavern vom 17. Juni 1911 und den dazu er⸗ gangenen Ausführungsbeſtimmungen mitzuwirken verpflichtet iſt. 8 2. Abholung und Beſeitigung erfolgen im Einzel⸗ falle auf Erſuchen des Magiſtrats Charlottenburg, des Polizei⸗Präſidiums bzw. der Polizei⸗Reviere in Charlottenburg oder der zur Anzeige verpflichteten Perſonen. § 3. Berlin wird von d (§ 3 Ziffer 2), was mit Rückſicht auf die bedeutende der Sammelſtelle von unſerem Stadt⸗ en Tierbeſitzern folgende Ge⸗ bühren erheben: