1. für die Beſeitigung von Tieren und Kadavern a) für ein Rind 5,— %d b) für ein Pferd, älter als 2 Jahre 5,— „ e) für ein Pferd, 1 bis 2 Jahre alt, ein Maultier oder Eſel über 2 Jahre alt: 4,.— „ d) für ein Kalb, Schaf oder Ziege 0,50 „ e) für ein Schwein 1,50 „ 1) für Saugferkel, Sauglämmer, 10t. geborene oder während der Ge⸗ burt verendete Tiere, Katzen, Hunde, wilde Tiere, für ein ein⸗ zelnes Stück 9,50 für jedes weitere Stück der gleichen Fuhre 0,25 „ 8) für Wild, Geflügel, Fleiſchwaren, Fiſche, Kruſten⸗ und Schaltiere bis zu 59 K22 0,50 „ für jedes weitere auch nur ange⸗ fangene 50 k8g 0,25 „ h) für Teile von Tieren die gleichen Sätze wie zu g). 2. Für das Abholen, Aufladen und den Transport von Tierkadavern und Kadaver⸗ teilen bis zur Berliner Sammelſtelle das Doppelte der zu 1 angegebenen Sätze, min⸗ deſtens aber 5 ℳ. Werden mehrere Kadaver oder Kadaverteile mit ein und derſelben Fuhre gleichzeitig abge⸗ holt, ſo wird für jedes zweite und weitere Tier oder jede zweiten und weiteren angefangenen 50 Kg nur das Einfache der Sätze zu 1 für das Abholen erhoben. Werden Kadaver oder Kadaverteile vom Beſitzer oder der Stadtgemeinde Charlotten⸗ burg ſelbſt der Berliner Sammelſtelle zuge⸗ führt, ſo fällt die Vergütung für den Trans⸗ port fort. Die vorbezeichneten Gebühren den Tierbeſitzern zu tragen. § 4. Für die Ueberlaſſung der Kadaver uſw. gewährt die Stadt Berlin den Beſitzern der eingelieferten Tiere Entſchädigung in Höhe der Sätze, welche in dem Tarife des Berliner Ortsſtatutes betreffend die Be⸗ ſeitigung von Tierkadavern vom 14. Mai 1908 feſt⸗ geſetzt ſind. ſind von 5 5. Die Abrechnung, d. h. die Einziehung der Ge⸗ bühren und die Auszahlung der Entſchädigung erfolgt durch den Magiſtrat Berlin. Führen aber die in gleicher Weiſe wie für die Berliner Transporte bis zum Zwangseinziehungs⸗ verfahren zu betreibenden Einziehungsverſuche zu keiner Befriedigung, ſo übernimmt der Magiſtrat Charlottenburg die Abrechnung und Erſtattung auf Grund einer allmonatlich aufzuſtellenden Berechnung. § 6. Sollte es der Magiſtrat Berlin für notwendig erachten, daß die im § 3 Ziffer 1 k, s und h auf⸗ geführten Tiere und tieriſchen Teile vor der Ab⸗ holung in Charlottenburg an einer Stelle geſammelt werden, ſo wird der Magiſtrat Charlottenburg eine Sammelſtelle (verſchließbarer eiſerner Kaſten auf dem 164 Hofe eines ſtädtiſchen Gebäudes) einrichten und An⸗ ordnungen treffen, daß die erwähnten Teile an dieſer Stelle zuſammengebracht eden 5§ 7. Der Vertrag wird für die Zeit vom 1. April 1913 bis zum 31. März 1914 geſchloſſen. Von dieſem Zeitpunkte ab wird er fortlaufend immer um ein Jahr ſtillſchweigend verlängert, wenn er von keiner der beiden Parteien bis zu dem, dem jeweiligen 31. März voraufgehenden 1. November gekündigt worden iſt. § 8. Die Stempelkoſten dieſes Vertrages trägt die Stadtgemeinde Charlottenburg. Berlin, den Charlottenburg, deu 2 Der Magiſtrat. Der Magiſtrat. Tarif der ſtädtiſchen Anſtalt zur Vernichtung und Ver⸗ wertung von Tierkadavern in Rüdnitz, betreffend Entſchädigung der Beſitzer für Ueberlaſſung der Kadaver uſw. 1. Der Beſitzer erhält von der Anſtalt für Kadaver mit im weſentlichen unbeſchädigter Haut, und wenn das Abledern nach den beſtehenden Be⸗ ſtimmungen zuläſſig iſt, 4) für ein Rind über 2 Jahre alt . 18,— ℳ b) für ein Rind, 1—2 Jahre alt . 15,— „ c) für ein Pferd über 2 Jahre alt . 15— „ d) für ein Pferd, 1—2 Jahre alt, ein Maultier oder Eſel, über 2 Jahre alt 11.— „ e) für ein Kalb, Schaf oder eine Ziege 2. für Kadaver ohne oder mit beſchädigter Haul, oder wenn dieſe zu vernichten iſt: a) für ein Rind über 2 Jahre alt . 10,— ℳ 5) für ein Rind, 1—2 Jahre alt . 10,— „ c) für ein Pferd über 2 Jahre alt . 10— „ d) für ein Pferd, 1—2 Jahre alt, ein Maultier oder Eſel, über 2 Jahre alt e) für ein Kalb, Ziege 3. für Schweine einſchließlic Fett, unbekümmert um den Zuſtand der Haut a) für ein Schwein über 100 kg ſchwer — 5) für ein Schwein unter 100 IKg ſchwer 5 4. 4) für Saugfertel, Sauglämmer, tot⸗ geborene oder während der Ge⸗ burt verendete Tiere, Katzen oder Hunde nichts 5) für Wild, Geflügel, Fleiſchwaren, Fiſche, Kruſtenſchaltiere uſw. % c) für die durch die mweſn n beanſtandeten Eingeweide und kleinen Teile aus dem ſtädtiſchen 45 f 2 22 — 8,— 7/ Schaf oder eine 6,— % 3,.— ,