a) daß ihnen Anwartſchaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten aus ſtädtiſchen Mit⸗ teln in dem gemäß § 9 Abſ. 1 des Ver⸗ ſicherungsgeſetzes für Angeſtellte vom 20. Dezember 1911 vom Bundesrat feſt⸗ geſetzten Mindeſtbetrage zuſteht; b) daß die Kündigung — unbeſchadet der beiderſeitigen Rechte aus § 626 BGB. — vom Vorhandenſein eines wichtigen Grun⸗ des abhängig gemacht werden ſoll; c) daß für die Entſcheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt — unter Aus⸗ ſchluß des Rechtsweges — der betroffenen Schweſter freigeſtellt ſein ſoll, innerhalb zwei Wochen nach Zuſtellung des Kündi⸗ gungsbeſchluſſes den Herrn Regierungs⸗ präſidenten zu Potsdam zwecks Nachprüfung des Kündigungsgrundes anzurufen, deſſen Entſcheidung endgültig iſt. II. Bezüglich der übrigen ſtädtiſchen Privatdienſt⸗ verpflichteten werden vom 1. Januar 1913 ab vorläufig bis zur nächſten Reviſion des Nor⸗ malbeſoldungsplanes die Beiträge zur An⸗ geſtelltenverſicherung in voller Höhe auf die Stadtgemeinde übernommen und die Leiſtun⸗ gen aus dem Angeſtelltenverſicherungsgeſetz auf die von der Stadtgemeinde gewährten Ruhe⸗ gelder und Hinterbliebenenbezüge in voller Höhe angerechnet. Die erforderlichen Gelder ſind für das Rechnungsjahr 1912 den laufen⸗ den Mitteln zu entnehmen, für das Rechnungs⸗ jahr 1913 in den nächſten Erat einzuſtellen. Zu dem Beratungsgegenſtande ſind Zuſchriften a) der auf Privatdienſtvertrag angeſtellten tech⸗ niſchen Beamten des Magiſtrats vom 30. No⸗ vember 1912, b) der bei der ſtädtiſchen Verwaltung angeſtellten Kanzliſten vom Monat Oktober 1912 und 9. Februar 1913, c) der Privatdienſtgehilfen der Stadtgemeinde vom 11. Februar 1913 eingegangen. In dieſen Bittgeſuchen werden Wünſche wegen Einräumung des Rechtsanſpruchs auf Ruhelohn, Be⸗ freiung von der Verficherungspflicht, Verleihung der Beamteneigenſchaft und Aufbeſſerung der Beſoldung vorgebracht. In einer weiter eingegangenen Zuſchrift der Firma Dr Caſſtrer & Co. vom 8. Februar 1913 wird auf den Beſchluß des Deutſchen Handelstages hingewieſen, der ſich gegen die Uebernahme der vollen Beiträge zur Angeſtelltenverſicherung auf die Arbeit⸗ geber ausſpricht. Nach einer allgemeinen Beſprechung der An⸗ gelegenheit wird Uebereinſtimmung dahin feſtgeſtellt, daß für diejenigen Angeſtellten, die unter allen Um⸗ ſtänden Privatdienſtverpflichtete ohne Rechtsanſpruch auf Penſion uſw. bleiben ſollen, die vollen Beiträge zur Anaeſtelltenverſicherung bis zur nächſten Reviſion des Normalbeſoldungsplanes auf die Stadtgemeinde übernommen werden ſollen. Der Ausſchuß erſucht den Magiſtrat, den Mit⸗ gliedern bis zur nächſten Sitzung eine nach Klaſſen geordnete Zuſammenſtellung der bei der Stadt⸗ gemeinde beſchäftigten, verſicherungspflichtigen Pri⸗ vatdienſtverpflichteten unter beſonderer Angabe der länger als 5 und 10 Jahre Beſchäftigten, ſowie ferner 466 das Material über die Beſchäftigungsbedingungen und die Häufigkeit der Kündigungen im Umdruck zu⸗ gehen zu laſſen. Ferner wird der Magiſtrat erſucht, bis zur nächſten Sitzung zu erwägen, ob und eventuell welchen Angeſtellten ein Rechtsanſpruch auf Ruhegeld eingeräumt werden kann und ob und eventuell welche Perſonen als Beamte auf Kündigung angeſtellt wer⸗ den können. Hierauf erfolgt Vertagung. v. g. u. Hirſch, Dr. Stadthagen, Erdmannsdörffer, Bollmann, Braune, Alb. Panſchow, I. Wagner, Neumann. 2. Sitzung. Verhandelt Charlottenburg, den 1. April 1913. Anweſend: Stadtv. Hirſch, Vorfſitzender, Stadtv. Ahrens, Bollmann, Braune, Erd⸗ mannsdörffer, Neumann, Panſchow, Dr Roth⸗ holz, Dr. Stadthagen, Wagner. Seitens des Magiſtrats: Bürgermeiſter Dr Maier, Bureaudirektor Winter. Entſchuldigt: Stadtv. Dr Damm, Klick, Neukranz, Zander. Nicht an weſend: Stadtv. Mottek. Die Beratung wird fortgeſetzt. Den Ausſchußmitgliedern ſind vom Magiſtrat die in der erſten Sitzung gewünſchten Unterlagen zu⸗ gegangen. Seitens des Magiſtratsvertreters wird auf einen inzwiſchen ergangenen Miniſterialerlaß hingewieſen, wonach die Privatdienſtgehilfen, Kanzliſten, Ma⸗ ſchinenſchreiberinnen, ſtändigen Bureauhilfsarbeite⸗ rinnen, Fernſprechgehilfinnen, ſtändigen Revierhilfs⸗ ſchreiber der Gaswerke, ſtändigen Hilfsſchreiber der Gaswerke und Bureauhilfsarbeiter des Elektrizitäts⸗ werks der Verſicherungspflicht nach den Beſtimmun⸗ gen des Angeſtelltenverſicherungsgeſetzes nich t unterliegen. Der Ausſchuß beſchließt: I. Den bei der Stadtgemeinde ſeit 1. Januar 1903 und früher — alſo ſeit 10 Jahren und länger — beſchäftigten Privatdienſtverpflichteten, ſo⸗ weit und ſolange ſie dem Verſicherungsgeſetz für Angeſtellte unterliegen, iſt behufs Be⸗ freiung von der Verſicherungspflicht zur An⸗ geſtelltenverſicherung die vertragliche Zuſiche⸗ rung zu geben: ) daß ihnen Anwartſchaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten aus ſtädtiſchen Mit⸗ teln in dem gemäß § 9 Abſ. 1 des Ver⸗ ſicherungsgeſetzes für Angeſtellte vom gt . feſtgeſetzten Mindeſtbetrage zu⸗ eht; 22 b) daß die Kündigung — unbeſchadet der beiderſeitigen Rechte aus § 626 B6B. — vom Vorhandenſein eines wichtigen Grun⸗ des abhängig gemacht werden ſoll;