— 16 ) daß für die Entſcheidung darüber, ob ein wichtiger Grund vorliegt — unter Aus⸗ ſchluß des Rechtsweges — dem betroffenen . Privatdienſtverpflichteten freigeſtellt ſein iſoll, innerhalb zwei Wochen nach Zuſtellung des Kündigungsbeſchluſſes den Herrn Re⸗ gierungspräſidenten zu Potsdam zwecks Nachprüfung des Kündigungsgrundes an⸗ 2 4. deſſen Entſcheidung endgültig iſt. 1I. Bezüglich der übrigen, dem Verſicherungsgeſetz für Angeſtellte unterliegenden ſtädtiſchen Privat⸗ dienſtverpflichteten werden, ſolange nicht durch Reviſion des Normalbeſoldungsplanes eine anderweite Regelung eintritt, die Beiträge zur Angeſtelltenverſicherung in voller Höhe auf die Stadtgemeinde übernommen. 111. Nach Zurücklegung einer 10jährigen Beſchäfti⸗ gungszeit bei der Stadtgemeinde und nach Zurücklegung von 120 Beitragsmonaten (10 Jahren) auf Grund der Verſicherungs⸗ pflicht nach dem Angeſtelltenverſicherungsgeſetz ſind den Privatdienſtverpflichteten zu 11 behufs Befreiung von dieſer Verſicherungs⸗ pflicht dieſelben vertraglichen Zuſicherungen zu geben, wie den Privatdienſtverpflichteten zu 1 unter der vertraglichen Bedingung, Daß die Anwartſchaft auf die Leiſtungen aus dem Angeſtelltenverſicherungsgeſetz aufrechtzuerhal⸗ ten und daß dieſe Leiſtungen auf die von der Stadtgemeinde gewährten Ruhegelder und Hinterbliebenenbezüge in voller Höhe (ohne Rückſicht auf die Dauer und Höhe der ſtädtiſchen Beitragszahlung) anzurechnen ſind. Iv. Die Beſchlüſſe zu I bis III finden auf die von der Stadtgemeinde angeſtellten Schweſtern ebenfalls Anwendung. Damit erledigt ſich der Antrag zu 1 der Magiſtratsvorlage. Vv. Der Magiſtrat wird ermächtigt, die zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Anwartſchaft auf die verſicherungsgeſetzlichen Leiſtungen ſo⸗ wohl aus dem Verſicherunasgeſetze für Ange⸗ ſtellte als auch aus der Reichsverſicherungs⸗ ordnung zu entrichtenden Anerkennungsge⸗ bühren und Beiträge auf die Stadtgemeinde in voller Höhe zu übernehmen. VI. Die vorſtehenden Beſchlüſſe treten mit Wir⸗ kung vom 1. Januar 1913 ab in Kraft; ſie finden auf die inzwiſchen aus dem ſtädtiſchen Dienſt ausgeſchiedenen Privatdienſwerpflichte⸗ ten keine Anwendung. Weiter ſind eingegangen: a) ein Antrag, behufs Befreiung von der Verſiche⸗ rungspflicht den zurzeit bereits 5 und mehr Jahre bei der Stadtgemeinde beſchäftigten Privatdienſtverpflichteten die Zuſicherungen wie zu 1 ſofort, den weniger als 5 Jahre be⸗ ſchäftigten ſowie neu eintretenden Angeſtellten dieſe Zuſicherungen dagegen nach 10jähriger Verſicherung und 5jähriger Tätigkeit bei der Stadtgemeinde einzuräumen, p) ein Antrag, folgende Reſolution zu beſchließen: „Der Magiſtrat wird erſucht, in Erwäaung zu ziehen, welche Privatdienſtangeſtellten, insbeſondere techniſche Angeſtellte, bei der nächſten Reviſion des Normalbeſoldungs⸗ planes in ein Beamtenverhältnis überführt werden können“. Der Ausſchuß lehnt den Antrag zu 2 mit 4 gegen 4 Stimmen, wobei die Stimme des Vorſitzen⸗ den den Ausſchlag gibt, ab und nimmt die Reſolution zu b au.. Der Magiſtrat wird in der nächſten Sitzung über die Altersverhältniſſe der unter I fallenden Perſonen ſowie über die Höhe der nach vorſtehenden Beſchlüſſen noch zu zahlenden Verſicherungsbeiträge Auskunft geben. Hierauf wird die erſte Leſung beendet, die zweite Leſung wird vertagt. v1: 3. u. Hirſch, Braune, Dr. Stadthagen, Dr Rothhols⸗ Neumann, Wagner. 3. S i 6 u n g. Verhandelt Charlottenburg, den 14. April 1913. Anweſend: Stadtv. Hirſch, Vorſitzender, Stadw. Braune, Dr Damm, Mottek, Neukranz Neumann, Dr. Rothholz, Dr. Stadthagen, Wagner. Seitens des Magiſtrats: Bürgermeiſter Dr Maier, Bureaudirektor Winter. Entſchuldigt: Stadtv. Ahrens, Bollmann, Klick. Nicht anweſend: Stadtv. Erdmannsdörffer, Panſchow, Zander. 2. Leſung. Der Magiſtratsvertreter macht zunächſt Mit⸗ teilung über die Altersverhältniſſe der nach Ziffer 1 der Beſchlüſſe der letzten Sitzung von der Verſiche⸗ rungspflicht befreiten Privatdienſtverpflichteten. Die nach dieſen Beſchlüſſen von der Stadtgemeinde zu zahlenden vollen Beiträge betragen 51 737,40 ℳ jährlich. Gegenüber den Beſchlüſſen der erſten Leſung werden folgende Aenderungen beſchloſſen: Ziffer 111 Zeile 3 iſt hinter: „Angeſtelltenverſiche⸗ rungsgeſetz“ einzuſchalten: „unbeſchadet des Rechts der Angeſtellten auf Abkürzung der Wartezeit gemäß § 395 a. a. O.“ Ziffer IV iſt der letzte Satz zu ſtreichen. Hiernach empfiehlt der Ausſchuß der Stadt⸗ verordnetenverſammlung folgende Beſchlußfaſſung: 1. Den bei der Stadtgemeinde ſeit 1. Januar 1903 und früher alſo ſeit 10 Jahren und länger — beſchäftigten Privatdienftwerpflichteten, ſo⸗ weit und ſolange ſie dem Verſierungsgeſetz für Angeſtellte unterliegen, iſt behufs Befreiung von der Verſicherungspflicht zur Angeſtellten⸗ . die vertragliche Zuſicherung zu geben: 4) daß ihnen Anwartſchaft auf Ruhegeld und Hinterbliebenenrenten aus ſtädtiſchen Mit⸗ teln in dem gemäß § 9 Abſ. 1 des Ver⸗ ficherungsgeſetzes für Angeſtellte vom 44 feſtgeſetzten Mindeſtbetrage zu⸗ teht; K