— 169 — 111. Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit dem Kö⸗ niglich Preußiſchen Eiſenbahnfiskus wegen der Herſtellung des Unterführungsbauwerks einen Vertrag nach Maßgabe des abgedruckten Ent⸗ wurfs abzuſchließen. Durch die Bebauung des ſüdlich der Berliner Stadtbahn belegenen Stadtteils zwiſchen der Wil⸗ mersdorfer und Küſtriner Straße und den dadurch entſtandenen großen Verkehr iſt die Herſtellung einer direkten Verbindung zwiſchen den nördlich und ſüd⸗ lich des Bahnhofs Charlottenburg liegenden Stadt⸗ teilen ein dringendes Bedürfnis geworden, welches auch durch wiederholte Petitionen der Anwohner zum Ausdruck gekommen iſt. In Berückſichtigung dieſer Verhältniſſe ſind von uns die ſeinerzeit überſchläglich berechneten Baukoſten für die Herſtellung einer Straßenverbindung im Zuge der Windſcheidſtraße in der Anleihe von 1912 vorgeſehen — vergl. Druck⸗ ſachen Nr. 177 u. 213 für 1910 und durch die Etats der Jahre 1911, 1912 und 1913 mit insgeſamt 690 600 ℳ vorbehaltlich der Genehmigung des Ent⸗ wurfs und Koſtenanſchlages bewilligt worden (vergl. auch Ertra⸗Ordinarium des Hauptetats für 1913 Kapitel XIV Abſch. 6 nebſt der zugehörigen Bemer⸗ kung). In der 1912 er Anleihe ſind für die Her⸗ ſtellung der Unterführung nur 655 000 % zur Ver⸗ fügung geſtellt worden, der Reſtbetrag von 35 600 ℳ ſoll nach unſerem Antrage II aus dem Sammelfonds für Anleihezwecke beſtritten werden. Dieſe Differenz erklärt ſich dadurch, daß die Berechnung für die An⸗ leihe wegen Mangel an genügenden Unterlagen und Zeit nur überſchläglich aufgeſtellt werden konnte. In den Koſten ſind nicht enthalten etwaige Koſten für den Grunderwerb am Stuttgarter Platz, da noch nicht feſtſteht, ob die Königliche Eiſenbahn⸗Direktion, die Beſitzerin des erforderlichen Grund und Bodens, uns den letzteren käuflich oder gegen eine Anerkennungs⸗ gebühr überlaſſen wird. Im übrigen würden die Grunderwerbskoſten nicht zu Laſten des Extraordi⸗ nariums ſondern zu Laſten des Ordinariums gehen. Im Falle des käuflichen Erwerbs werden wir der Stadtverordnetenverſammlung noch eine geſonderte Vorlage zugehen laſſen. Da die Windſcheidſtraße unter vielen im Betrieb befindlichen Staatsbahngleiſen hindurchgeführt wer⸗ den muß und die meiſten der Gleiſe während der Bauausführung nicht geſperrt werden können, ſo ge⸗ ſtaltet ſich der Bauvorgang mit Rückſicht darauf, daß der Bahnbetrieb ein ſehr reger iſt, nicht ganz einfach. Um einen Entwurf zu erlangen, der den berechtigten Forderungen der Eiſenbahnverwaltung Rechnung trägt, haben wir uns für die Entwurfsbearbeitung die Mitwirkung des Herrn Geh. Baurats Wambs⸗ ganß vom zuſtändigen Kal. Eiſenbahnbetriebsamt geſichert, und der vorliegende, im Verein mit ihm aufgeſtellte Entwurf hat bereits die Zuſtimmung der Kgl. Eiſenbahndirektion gefunden. Wegen der Ein⸗ gelheiten des Entwurfs verweiſen wir auf die zuge⸗ hörigen Zeichnungen und den Erläuterungsbericht. Zu erwähnen iſt aber, daß diejenigen Arbeiten, bei denen der Eiſenbahnbetrieb unmittelbar in Mit⸗ leidenſchaft gezogen wird, von der Kgl. Eiſenbahn⸗ Direktion ſelbſt ausgeführt werden müſſen. Wir 9 haben die für dieſe Arbeiten entſtehenden Koſten veranſchlagt und die Eiſenbahn erſucht, unſere Be⸗ rechnung zu prüfen und gegebenenfalls zu berichtigen. Die Kgl. Eiſenbahndirektion hat ſich hierzu aber nicht geäußert. Von einer nochmaligen Anfrage haben wir mit Rückſicht darauf, daß eine ſolche vor⸗ * ausſichtlich einen erheblichen Zeitverluſt verurſachen würde, Abſtand genommen. Wir ſind zwar der Auf⸗ faſſung, daß die von uns berechneten Koſten aus⸗ reichend ſind, ſollte dieſes aber wider Erwarten nicht der Fall ſein und eine Ueberſchreitung der Endſumme eintreten, ſo werden wir durch eine beſondere Vor⸗ lage die Bewilligung der entſtandenen Mehrkoſten beantragen. Der unten abgedruckte Vertrag bedarf noch der Zuſtimmung des Herrn Miniſters, die einzuholen wir die Kgl. Eiſenbahn⸗Direttion erſucht haben. Im § 3 beſtimmt Abſchn. 1, welche Arbeiten die Stadtge⸗ meinde auszuführen und Abſchn. 2, welche Arbeiten ſich die Kgl. Eiſenbahn⸗Direktion auf Koſten der Stadtgemeinde vorbehalten hat. § 5 regelt die Un⸗ terhaltungs⸗ und Neubaupflicht hinfichtlich des fertig⸗ geſtellten Bauwerkes in dem Sinne, daß dieſe Pflicht nach 2 Jahren auf die Eiſenbahnverwaltung über⸗ geht. Hierzu iſt zu bemerken, daß es der Stadtge⸗ meinde nur angenehm ſein kann, durch Zahlung eines angemeſſenen Kapitals von der Unterhaltungs⸗ und Neubaupflicht befreit zu werden. § 8 handelt von einer gegebenenfalls erforderlich werdenden Verſtär⸗ kung der Deckenkonſtruktion. Wir beabſichtigen dieſe Verſtärkung von vornherein mit auszuführen, da ſie ſich billiger und einfacher ſtellt, als wenn ſie erſt im Bedarfsfalle zur Ausführung gebracht wird und alauben, daß die zur Verfügung ſtehenden Mittel ausreichen werden, um die für die Verſtärkung ent⸗ ſtehenden Mehrkoſten zu decken. §9 ſieht die Mög⸗ lichkeit einer Verbreiterung des Staatsbahnkörpers und die dadurch bedingte Notwendigkeit der Ver⸗ längerung des Bauwerks der Straßenunterführung vor. Die entſtehenden Koſten entfallen auf die Stadt⸗ gemeinde, ſie werden wahrſcheinlich wenig mehr als 100 000 ℳ betragen. Mit unſerem Antrage befinden wir uns in Uebereinſtimmung mit unſerer Tiefbau⸗ und Ver⸗ kehrs⸗Deputation. Charlottenburg, den 15. April 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. Bredtſchneider. IN 191. Zwiſchen der Königlich Preußiſchen Eiſenbahn⸗ verwaltung, vertreten durch die Königliche Eiſenbahn⸗ direktion in Berlin, 14 und der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat, wird vorbehaltlich der Genehmi⸗ gung des Herrn Miniſters der öffentlichen Arbeiten nachfolgender 2 Vertrag geſchloſſen. 0 § 1. 2 7 Vertragszweck. Zwecks Verbindung der nördlich und ſüdlich vom Perſonenbahnhof Charlottenburg belegenen Charlottenburger Stadtteile beabſichtigt die Stadt⸗ emeinde die Windſcheidſtraße unter dem Bahnhof Charlottenburg. hindurch zu unterführen. § 2. Gegenſtand des Vertrages. (1) Das Unterführungsbauwerk ſoll grundſätzlich die in den drei angehefteten Zeichnungen Blatt 1,