4 und 5 angegebenen Abmeſſungen, Höhenlagen und Straßeneinteiiung erhalten. Es ſoll mit maſſtven Widerlagern und einem Ueberbau aus I⸗Trägern mit Betonumkleidung hergeſtellt werden. (2) Das Unterführungsbauwerk erhält eine lichte Weite von 20 m unter Einteilung in einem 10 m breiten Fahrdamm und je 5 m breite Bürger⸗ ſteige. Der Ueberbau ruht auf zwei Reihen Mittel⸗ ſtützen, die in einer Entfernung von nicht weniger als 0,76 m von der Bordſchwellenkante aufzuſtellen ſind. Die lichte Höhe ſoll 4,55 m betragen und die Konſtruktionsunterkante auf 38,74 zu liegen kom⸗ men. Der Ueberbau iſt im übrigen derart zu geſtal⸗ ten, daß überall zwiſchen den Gleiſen Weichenver⸗ bindungen hergeſtellt werden können. § 3. Bauausführung. (1) Die Entwürfe, die Feſtigkeitsberechnungen und alle Einzelzeichnungen ſind von der Stadtge⸗ meinde aufzuſtellen und der Eiſenbahnverwaltung zur Genehmigung vorzulegen. Das eigentliche Brückenbauwerk wird von der Stadtgemeinde ſelbſt auf ihre Koſten ausgeführt. Der Zuſchlag auf Aus⸗ führung dieſer Arbeiten darf nur ſolchen Unterneh⸗ mern erteilt werden, die der Eiſenbahnverwaltung volle Gewähr für eine ſachgemäße Ausführung unter Aufrechterhaltung des Eiſenbahnbetriebes bieten. Die Zuſchlagserteilung iſt von der vorgängigen Zu⸗ ſtimmung der Eiſenbahnverwaltung abhängig zu machen. (2) Sämtliche Arbeiten an den Eiſenbahngleiſen und den Signal⸗ und Sicherungsanlagen, einſchl. Beſchaffung der dazu erforderlichen Materialien, und die Abfangung der Gleiſe für die Bauausführung werden von der Eiſenbahnverwaltung ausgeführt. Das für die Bauaufſicht erforderliche techniſche Per⸗ ſonal und die Sicherheitspoſten ſtellt die Eiſenbahn⸗ verwaltung auf Koſten der Stadtgemeinde. § 4. Erſtattung der Koſten. (1) Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, die der Eiſenbahnverwaltung für die Ausführung der im § 3 bezeichneten Arbeiten wirklich entſtandenen Koſten za erſtatten. Zu dieſen Koſten rechnen auch die beſtimmungsmäßigen Verwaltungs⸗ und Neben⸗ koſtenzuſchläge und die tarifmäßigen Frachtkoſten. Sofern die für die Unterfangung der Gleiſe erfor⸗ derlichen alten Eiſenbahnſchwellen auf Bahnhof Char⸗ lottenburg nicht vorhanden ſein ſollten und daher von anderen Stellen herangeſchafft werden müſſen, hat die Stadtgemeinde auch die Koſten für dieſes Heran⸗ und Wiederfortſchaffen zu übernehmen. (2) Zur Deckung der Koſten für die eiſenbahn⸗ ſeitig auszuführenden Arbeiten wird die Stadtge⸗ meinde einen koſtenfreien Barvorſchuß von 55 000 ℳ zur Verfügung ſtellen und 8 Tage nach Aufforde⸗ rung bei der Eiſenbahnhauptkaſſe, Berlin, Schöne⸗ berger Ufer 1. 4 einzahlen. Reicht dieſer Vorſchuß nicht aus, ſo iſt er auf Anforderung der Eiſenbahn⸗ verwaltung zu ergänzen. Werden die Vorſchüſſe nicht rechtzeitig eingezahlt, ſo iſt die Eiſenbahnverwaltung berechtigt, für Zahlungen auf Rechnung der Stadt⸗ gemeinde, die durch Vorſchüſſe nicht gedeckt ſind, die geſetzlichen Verzuasainſen zu erheben. (3) Der Stadtgemeinde ſteht nur die rechneriſche Nachprüfung der Koſtenberechnung zu. Sie ver⸗ 170 zichtet auf jeden Einwand der mangelnden Notwen⸗ digteit und Angemeſſenheit der von der Eiſenbahn⸗ verwaltung aus Anlaß dieſer Bauausführung ge⸗ machten Aufwendungen. Unterhaltung und Erneuerung des Bauwerkes. (1) Die Stadtgemeinde hat das Bauwerk auf ihre Koſten zu unterhalten. (2) Nach Ablauf von zwei Jahren nach Fertig⸗ ſtellung des Unterführungsbauwertes verpflichtet ſich die Eiſenbahnverwaltung, die Unterhaltung und dem⸗ nächſtige Erneuerung des Bauwertes zu üvernehmen. Die Stadtgemeinde ihrerſeits verpflichtet ſich hierfür eine Abfindungsſumme, die nach den miniſteriellen Beſtimmungen feſtzuſetzen iſt, an die Eiſenbahnver⸗ valtung zu zahlen und zwar in 4 (vier) jährlich gleich hohen Raten. § 6. Benutzung von Eiſenbahngelände und Ausbau der unterführten Straße. (1) Der Stadtgemeinde wird geſtattet, den zur Herſtellung der Unterführung und zur Anlegung des Straßenkörpers erforderlichen eiſenbahnfiskaliſchen (Heländeſtreifen vorbehaltlich des bahnſeitigen Eigen⸗ tumsrechts für die Dauer des Beſtehens der Anlage zu dem im § 1 angegebenen Vertragszweck zu be⸗ nutzen. Die Stadtgemeinde hat hierfür an die Eiſen⸗ bahnverwaltung eine laufende, das Rechtsverhältnis in Beachtung haltende Gebühr zu entrichten, die auf jährlich 25 %, buchſtäblich „Fünfundzwanzig Mark“ ſeſtgeſetzt wird. Dieſer Betrag iſt von dem auf den Tag der Fertigſtellung des Unterführungsbauwerks folgenden Monatserſten ab jährlich im voraus bis zum 10. des betr. Monats ſeitens der Stadtgemeinde zu zahlen. Der Tag, von dem ab die Verpflichtung zur Zahlung der Gebühr läuft, iſt durch beſondere Verhandlung feſtzulegen. (2) Die Stadtgemeinde verpflichtet ſich, auf ihre Koſten die unterführte öffentliche Straße, ohne Rück⸗ ſicht auf die Eigentumsverhältniſſe in ganzer Breite und Ausdehnung der Unterführung zu pflaſtern, zu entwäſſern, dauernd zu unterhalten, zu beleuchten und zu reinigen, auch die Bürgerſteige von Schnee und Eis zu ſäubern, ſowie bei Glätte mit ab⸗ ſtumpfendem Material zu beſtreuen. Sie erkennt ferner an, daß ſie die Wegebaulaſt in vollem Umfange allein zu tragen hat und die Eiſenbahnverwaltung zu Laſten und Koſten irgend welcher Art aus dieſem Anlaß nicht in Anſpruch genommen werden kann. (3) Falls die Eiſenbahnverwaltung auf dem an den neuen Straßenzug angrenzenden Bahngelände Baulichkeiten errichtet, die die Anliegerbeitrags⸗ pflicht für den neuen Straßenzug begründen, ſo ver⸗ pflichtet ſich die Stadtgemeinde, die aus dieſem An⸗ laß fällig werdenden Anliegerbeiträge der Eiſen⸗ bahnverwaltung zu erſtatten. (4) Das von dem Unterführungsbauwerk auf die neue Straße etwa abfließende Tageswaſſer hat die Sradtgemeinde unentgeltlich in ihre Entwäſſe⸗ rungsleitungen aufzunehmen. (5) Die Stadtgemeinde iſt berechtigt, in der neuen Straße alle Rohrleitungen, Kanäle, Kabel⸗ Straßenbahngleiſe und ſonſtige Anlagen auszufüh⸗ ren oder ausführen zu laſſen, ſoweit der Beſtand des Unterführungsbauwerks dadurch nicht gefährdet oder der Eiſenbahnbetrieb geſtört wird. Die hierzu er⸗ forderlichen Pläne und Bauzeichnungen ſind der