— 171 — Eiſenbahnverwaltung vorzulegen. Ob eine Gefähr⸗ dung oder Störung zu beſorgen iſt oder vorliegt, ent⸗ ſcheidet unter Ausſchluß des im § 10 vorgeſehenen Verfahrens lediglich die Eiſenbahnverwaltung. 827. Sicherheitsvorſchriften und Haftpflicht. (1) Die für die Sicherheit des Eiſenbahn⸗ hetriebes und der Bauarbeiten von der Eiſenbahn⸗ verwaltung erlaſſenen Vorſchriften ſind von den Be⸗ auftragten der Stadtgemeinde bei den Bauausfüh⸗ rungen genau zu beachten. Sie haben den in dieſer Hinſicht von den zuſtändigen Beamten der Eiſen⸗ bahnverwaltung gegebenen Anweiſungen unbedingt Folge zu leiſten. (2) Die Stadtgemeinde haftet der Eiſenbahn⸗ verwaltung gegenüber für alle infolge der Bauaus⸗ führung vorkommenden Unfälle, Betriebsſtörungen, Beſchädigungen und Beſchmutzungen von Perſonen, Gegenſtänden uſw. (3) Insbeſondere ſind die daraus entſtehenden Koſten, Entſchädigungen, Benachteiligungen Dritter oder der Staatskaſſe von der Stadtgemeinde zu tra⸗ gen, ſoweit die Eiſenbahnverwaltung geſetzlich zur Zahlung verpflichtet iſt. Ebenſo iſt die Stadtge⸗ meinde verpflichtet, bei allen Unfällen ihrer oder von der Eiſenbahnverwaltung für ſtädtiſche Zwecke beſchäftigten Arbeiter und Angeſtellten auf der Bau⸗ ſtelle, in denen die Eiſenbahnverwaltung haftpflichtig gemacht wird, dieſe durch Erſatz der zu zahlenden bzw. gezahlten Beträge ſchadlos zu halten. —2 (4) Die Stadtgemeinde verzichtet in allen demn die Einrede des Zufalls oder der höheren Hewalt. § 8. Verſtärkung des Unterführungsbauwerks infolge Um⸗ bau des Bahnhofs. Die Eiſenbahnverwaltung beabſichtigt, die Gleis⸗ anlagen am Schnittpunkt mit der zu unterführenden Windſcheidſtraße nach Maßgabe des einen Beſtand⸗ teil dieſes Vertrages bildenden Entwurfs zu ver⸗ breitern und gleichzeitig um etwa 1 m höher zu legen. Wird dieſer Entwurf innerhalb dreier Jahre durch den Herrn Miniſter der öffentlichen Arbeiten zur Ausführung genehmigt, ſo erklärt ſich die Stadt⸗ gemeinde ſchon jetzt bereit, die Unterführung dieſem Entwurf anzupaſſen und auf ſtädtiſche Koſten zu verſtärken, ſofern nicht vorgezogen wird, die Decken⸗ konſtruktion bereits von vornherein dergeſtalt aus⸗ zuführen, daß ſie im Stande iſt, die durch die Auf⸗ höhung des Planums vermehrte Laſt zu tragen. § 9. Verlängerung des Unterführungsbauwerks infol Erweiterung der Bahnanlagen. 4 9 Sobald die Eiſenbahnverwaltung die ſüdlich des Bahnkörpers belegene, zu Bahnerweiterungszwecken beſtimmte Fläche aufhöht, iſt die Stadtgemeinde ver⸗ pflichtet, das Unterführungsbauwerk innerhalb dieſer Flächen auf ihre Koſten unter ſinngemäßer Zu⸗ grundelegung der Beſtimmungen dieſes Vertrages bis zur Gervinusſtraße zu verlängern. 5 10. ch mae, alr Karhen he, (1) ueber alle ſtreitigen Rechtsanſprüche, die aus Anlaß und in Ausführung des Vertrages von einer Partei gegen die andere erhoben werden, wird unter Ausſchluß des Rechtsweges auf der Grundlage des Vertrages und nach Maßgabe des geltenden Rechts durch ein Schiedsgericht entſchieden, ſofern nicht die Eiſenbahnverwaltung und die Stadtge⸗ meinde im vorkommenden einzelnen Streitfall ver⸗ einbaren, daß der Austrag der Rechtsſtreitigkeit im ordentlichen Rechtsweg erfolgen ſoll. 22 (2) Ueber die von der Stadigemeinde erhobe⸗ nen Rechtsanſprüche hat die Eiſenbahndirektion der Stadtgemeinde einen ſchriftlichen Beſcheid zu ertei⸗ len. Dieſe Entſcheidung gilt als anerkannt, falls die Stadtgemeinde nicht binnen 4 Wochen vom Tage der Zuſtellung ab der Eiſenbahndirektion anzeigt, daß ſie auf ſchiedsrichterliche Entſcheidung über ihre Rechtsanſprüche antrage. Auf dieſe Rechtsfolgen iſt in dem Beſcheide der Eiſenbahndirektion, ſoll die⸗ ſer die bezeichnete Rechtswirkung haben, ausdrücklich hinzuweiſen. (3) Das Schiedsgericht beſteht aus einem Ob⸗ mann und zwei Beiſitzern. Die Eiſenbahndirektion und die Stadtgemeinde ernennen je einen Schieds⸗ richter. Der Obmann wird auf Erſuchen der Eiſen⸗ bahndirettion von dem Präſidenten des Land⸗ gerichts I Berlin bezeichnet. Dieſer Obmann muß die Befähigung zum Richteramt beſitzen. Die Par⸗ teien dürfen zu Schiedsrichtern nur ſolche Perſonen ernennen, die an dem Ausgang der Sache ganz unbe⸗ teiligt ſind und von denen eine durchaus unbefangene Würdigung der Angelegenheit erwartet werden kann. Es dürfen insbeſondere von den Parteien ſolche Per⸗ ſonen nicht zu Schiedsrichtern ernannt werden, die mit der Sache bereits befaßt waren oder die gewerbs⸗ mäßig die Beratung oder Vertretung bei ſchieds⸗ gerichtlichen Verfahren betreiben. Das Ablehnungs⸗ recht nach § 1032 der Zivilprozeßordnung gegenüber dem Obmann und den Beiſitzern bleibt unberührt. (4) Der Obmann hat das ganze Verfahren zu leiten, insbeſondere auch allein den zur Vorbereitung der Angelegenheit bis zur Verhandlung des Schieds⸗ gerichts erforderlichen Verkehr mit den Parteien zu führen. Die Entſcheidung des Schiedsgerichts erfolgt nach Stimmenmehrheit. Beſtehen wegen der Summen, über welche zu entſcheiden iſt, mehr als zwei Meinungen, ſo wird die für die größte Summe abgegebene Stimme der für die zunächſt geringere abgegebenen zugerechnet. 2 (5) Der Eiſenbahndirektion und der Stadt⸗ gemeinde bleibt es vorbehalten, im einzelnen vor⸗ kommenden Streitfall eine andere Beſetzung des Schiedsgerichts, als vorſtehend in Abſatz 3 beſtimmt iſt, zu vereinbaren. 16) Jedem Beiſtzer ſteht ein Anſpruch auf Ver⸗ gütung nur gegenüber der Partei zu, die ihn zum Schiedsrichter ernannt hat. Hiervon iſt ihm bei der Ernennung Kenntnis zu geben. Für die dem Ob⸗ mann zu gewährende Vergütung haften beide Par⸗ teien als Geſamtſchuldner. Der Landgerichts⸗ präſident wird dem von ihm bezeichneten Obmann bei der Ernennung mitteilen, daß ihm eine unter billiger Berückſichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit ſeiner Arbeit ſowie ſeiner perſönlichen Verhältniſſe zu bemeſſende Vergütung, höchſtens aber ein Stundenſatz für die auf die Arbeit verwendete Zeit, und zwar für die erſte Stunde 20 d, für jede weitere Stunde 5 %% (unter Zuſammenrechnung der einzelnen, auf die Tätigkeit verwendeten Zeit⸗ abſchnitte zu einem Zeitraum), dazu bei Reiſen eine beſondere Reiſevergütung in Höhe der geſetzlichen