— Tagegelder und Fahrkoſten der Beamten der 4. und 5. Rangklaſſe von den Parteien gewährt werden würde. Wird die von dem Obmann nach Erlaſſung des Schiedsſpruchs als angemeſſen bezeichnete Ver⸗ gütung von einer der Parteien beanſtandet, ſo hat der Landgerichtspräfident die nach Maraabe des vorher⸗ gehenden Satzes zu bemeſſende Vergütung nach freiem Ermeſſen feſtzuſetzen. Durch dieſe Feſtſetzung wird die Höhe der Vergütung endgültig beſtimmt. Der Obmann iſt bei der Mitteilung von ſeiner Ernennung durch den Landgerichtspräſidenten zu erſuchen, ſich bei der Annahme des Amtes ausdrücklich damit einver⸗ ſtanden zu erklären, daß ſeine Vergütung in Gemäß⸗ heit der in dieſem Abſatz getroffenen Beſtimmungen feſtgeſetzt werde. (7) Ueber die Koſten des ſchiedsgerichtlichen Ver⸗ fahrens, und zwar zunächſt über die Verteilung der Koſten zwiſchen der Eiſenbahnverwaltung und der Stadtgemeinde dem Grundſatze nach, demnächſt auf beſonderen Antrag einer Partei auch über die Feſt⸗ ſetzung der Koſten einer Partei zu Laſten des Geg⸗ ners, entſcheidet das Schiedsgericht. Die als Schieds⸗ richtewergütung hierbei von der obſiegenden Partei dem unterliegenden Gegner in Rechnung zu ſtellenden Beträge ſind nach Maßgabe der im Satz 4 des Ab⸗ ſatzes 6 für die Höhe der Vergütung des Obmannes getroffenen Beſtimmungen zu bemeſſen. Für die Höhe der Vergütung des Obmannes iſt auch in dieſem Verfahren deren Feſtſetzung durch den Landgerichts⸗ präſidenten maßgebend. (8) Wird der Schiedsſpruch in den in § 1041 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Fällen aufge⸗ hoben, ſo hat die Entſcheidung des Streitfalls im ordentlichen Rechtswege zu erfolgen. (9) Die Fortführung der Leiſtungen und Liefe⸗ rungen nach Maßgabe der von der Eiſenbahnverwal⸗ tung getroffenen Anordnungen darf durch das ſchieds⸗ gerichtliche Verfahren nicht aufgehalten werden. § 11. Erlöſchen des Vertrages. Die Eiſenbahnverwaltung erachtet ſich an dieſen Vertrag nur gebunden, falls die Unterführung ſpäte⸗ ſtens zugleich mit der Umgeſtaltung der Gleisanlagen des Bahnhofs Charlottenburg (vgl. § 8). ausgeführt wird § 12. Stempelkoſten. Die Stempelkoſten für dieſen zweimal ausge⸗ fertigten Vertrag trägt die Stadtgemeinde nach Maß⸗ gabe der geſetzlichen Beſtimmungen. Auch diejenigen Stempelbeträge ſind von ihr zu zahlen, die von der Steuerbehörde etwa nachträglich gefordert werden. Berlin, den Königliche Eiſenbahndirektion. Charlottenburg, den Der Magiſtrat der Königlichen Reſidenzſtadt Charlottenburg. 13. v. 14 849. I. 141. 172 liche Maßnahmen erforderlich wären, Druckſache Nr. 111. 1 Vorlage betr. Bau eines neuen Rieslers auf dem Waſſerwerk Jungfernheide. Urſchriftlich mit Akten Fach 16 Nr. 21 und 3 Blatt Zeichnungen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Mit dem Bau eines neuen Rieslers auf dem Waſſerwerk Jungfernheide nach dem vorgeleg⸗ ten Entwurf und Koſtenanſchlage erklärt ſich die Stadtverordnetenwerſammlung einver⸗ ſtanden. Die Koſten im Betrage von 150 000 ℳ ſind aus Anleihemitteln zu decken. Im Jahre 1913 wird der größte Waſſer⸗ verbrauch pro Tag vorausſichtlich 74 500 ehm be⸗ tragen. Hiervon werden 12 000 chm durch das Waſſerwerk Teufelsſee gedeckt, ſo daß das Waſſer⸗ werk Jungfernheide 62 500 ebm aufaubringen hat. Zur Orydation des im Waſſer enthaltenen Eiſens ſind auf dem Werk Jungfernheide 316 am Riesler⸗ fläche vorhanden, die bei dem höchſten Waſſerver⸗ brauch mit 2,3 ½ec. pro am in Anſpruch genommen werden würden. Nach den gemachten Erfahrungen iſt aber die Inanſpruchnahme der Rieslerfläche mit mehr als 2 1/ec. pro am unwirtſchaftlich und ge⸗ währleiſtet keine einwandfreie Enteiſenung. Bei einer Beanſpruchung der Rieslerfläche über das zu⸗ läſſige Maß wird die Orydation nämlich mehr oder weniger erſt in den Filtern zu Ende geführt. Dieſe werden dadurch ſtark mit Eiſenſchlamm durch⸗ ſetzt, der ſehr tief in die Filterflächen eindringt. Es müſſen infolgedeſſen die Filter viel häufiger und bis in erheblich tiefere Schichten gereinigt werden, als bei normalem Rieslerbetrieb. Die Reinigung der Filter verurſacht aber erheblich mehr Koſten, als die Spü⸗ lung der Riesler, ſo ſehr, daß bei der erörterten häufigen und intenſiven Reinigung der Riesler der Betrieb unwirtſchaftlich wird. Wird die Inanſpruchnahme der vorhandenen Riesler noch weiter geſteigert, ſo tritt der fernere Uebelſtand hinzu, daß die Filter den Eiſenſchlamm nicht immer völlig zurückhalten können und Teile davon in das Reinwaſſer gelangen laſſen. Wir haben deshalb auf Vorſchlag der Deputation für die Waſſerwerke beſchloſſen, auf dem Waſſerwerk Jungfernheide einen neuen Riesler mit 6 Kammern von je 34,6 am Rieslerfläche zu bauen, wodurch die auf dieſem Werke vorhandene Rieslerfläche von 316 am um 207 auf 523 qm erhöht wird. Es werden alsdann — bei der oben erwähnten Höchſt⸗ beanſpruchung von 2 1¼ ec. pro qam — 90 000 cbm pro Tag enteiſenet werden können. Eine derartige Menge wird vorausſichtlich nicht vor dem Jahre 1917 gefördert werden und mit ihr wird vorausſichtlich die Höchſtproduktion des Werkes erreicht ſein, ſo daß die Riesleranlage mit dem beantragten Neubau end⸗ gültig ausgebaut wäre. Von den zu errichtenden 6 Rieslerkammern werden 2 erſt vom Jahre 1915 ab voll in Anſpruch genommen werden, ſo daß deren Errichtung noch auf zwei Jahre hinausgeſchoben werden könnte. Aus wirtſchaftlichen Gründen empfiehlt es ſich aber, den Bau des Rieslers in dem vorgeſehenen Umfange bereits jetzt auszuführen. Durch den ſpäteren Anbau von 2 Kammern würden, weil dann beſondere bau⸗ insbeſondere eine neue Abſchlußwand errichtet werden müßte, die