Die zu kanaliſterenden Straßen haben eine Ge⸗ ſamtfrontmeterlänge von rd. 1784 m und erfordern daher einen einmaligen Beitrag zur Kanaliſation von 89 200 ℳ, die dem Sonderetat 7 (Verbreiterung der Bismarckſtraße) zu entnehmen ſind und dem Son⸗ deretat der Kanaliſation zufließen. Die Entnahme der Mittel für die Regulierung und Kanaliſierung der Straßen in dem vom Fiskus erworbenen Ge⸗ lände aus dem Bismarckſtraßenkonto iſt bei der Feſtſtellung des definitiven Zuſchuſſes, der aus An⸗ laß des Bismarckſtraßenunternehmens von der Stadt zu tragen iſt, bereits berückſichtigt. Rit unſerem Antrage befinden wir uns in Uebereinſtimmung mit unſerer Tiefbau⸗ und Ver⸗ kehrsdeputation, ſowie der Kanaliſationsdeputation. Charlottenburg, den 17. April 1913. Der Magiſtrat. Dr. Maier. Bredtſchneider. IX“ 387. Druckſache Nr. 113. Vorlage betr. Uebernahme der Saatwinkler Chauſſee. Urſchriftlich mit den Akten Fach 11 Nr. 18 Bd. 1 und 11 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: a) Der Magiſtrat wird ermächtigt, mit der Stadt⸗ gemeinde Berlin wegen Uebernahme der Saat⸗ winkler Chauſſee einen Vertrag nach Maßgabe des abgedruckten Entwurfes abzuſchließen. p) Der nach § 14 des Vertragsentwurfs an die Stadtgemeinde Berlin zu erſtattende Bau⸗ koſtenbeitrag von 25 500 ℳ nebſt 4 % Zinſen vom 1. November 1912 ab iſt aus dem Dis⸗ poſitionsfonds zu entnehmen. Durch Beſchluß vom 11. Mai 1910 (Druck⸗ ſache Nr. 142 und 143) hat die Stadtverordneten⸗ verſammlung den Magiſtrat ermächtigt, beim Be⸗ zirtsausſchuß die Umgemeindung gewiſſer Flächen auf der Nordſeite des Berlin⸗Spandauer Schiffahrts⸗ kanals nach Charlottenburg zu betreiben. Die gegen⸗ wärtige Gemeindegrenze verläuft in der Hauptſache auf der Südſeite dieſes Kanals und zwar ſo, daß ſie mit der Nordgrenze der hier vorhandenen Berlin⸗ Saatwinkler Chauſſee zuſammenfällt, die Chauſſee alſo bereits jetzt innerhalb der Weichbildgrenze von Charlottenburg liegt, mit Ausnahme des öſtlichſten Teils am Berliner Weſthafen, welcher innerhalb des Gutsbezirks Plötzenſee liegt. Dagegen ſteht die Chauſſee noch nicht im Eigentum der Stadtgemeinde Charlottenburg, ſondern noch im Eigentum der Stadtgemeinde Berlin, der ſie von dem Provinzial⸗ verbande auf Grund des Dotationsgeſetzes vom 8. Juli 1875 unter Zahlung einer Rente zur Unter⸗ haltung und Verwaltung überwieſen iſt. Die angeſtrebte und zu erwartende Eingemein⸗ dung des Gebiets nördlich vom Berlin⸗Spandauer Schiffahrtskanal nach Charlottenburg läßt auch den Erwerb des Eigentums an der bezeichneten Chauſſee durch unſere Stadt dringend erwünſcht und unab⸗ weisbar erſcheinen, um die freie Verfügung über den Grund und Boden der Chauſſee zu erlangen, ins⸗ beſondere im Hinblick auf die zukünftige Regulierung der Uferſtraße. Nach langwierigen erhandlungen hat ſich die Berliner Stadtverwaltung bereit fin⸗ den laſſen, uns das Eigentum, ſowie die Unter⸗ 175 haltung und Verwaltung der Chauſſee auf der Strecke vom neuen Verbindungskanal (Seeſtraße) bis zur Charlottenburger Weichbildgrenze an der Mäckritzbrücke zu übertragen. Die nähere Begren⸗ zung dieſer Chauſſeeſtrecke iſt in dem anliegenden Lageplan 1:2000 rot dargeſtellt. Zu dem Vertragsentwurf haben wir im einzel⸗ nen folgendes zu bemerken: Nach § 1 ſoll die öffentlich⸗rechtliche Verwal⸗ tung und Unterhaltung der Stadt Charlottenburg übertragen werden. In § 2 iſt die unentgeltliche Uebertragung des Eigentums vorgeſehen, allerdings mit dem Vorbehalt, daß ſie rechtlich ausführbar iſt. Wir ſind der Ueberzeugung, daß der Eigentums⸗ übertragung rechtliche Hinderniſſe nicht entgegen⸗ ſtehen. Nach § 4 erſtreckt ſich die Uebertragung auch auf die beiden ſüdlichen Brückenrampen an der Char⸗ lottenburger und Mäckritzbrücke, ſowie das dazu ge⸗ hörige Rampengelände. Nach § 6 ſoll Charlottenburg von der der Stadt Berlin auf Grund des Dotationsgeſetzes vom 8. Juli 1875 zuſtehenden Rente den verhältnismäßig auf die fragliche Chauſſeeſtrecke entfallenden Anteil von 18745,55 % überwieſen erhalten. Gegen die An⸗ gemeſſenheit dieſes Betrages beſtehen keine Be⸗ denken. Die Stadtgemeinde Berlin benutzt die Chauſſee bereits zur Verlegung von Leitungen und will ſich die Möglichkeit zur Verlegung weiterer Leitungen offen halten. Sie hat ſich daher im § § des Entwurfs das Recht vorbehalten, einen 13,5 m breiten Streifen zu Einbauten aller Art unentgeltlich zu benutzen. Hiermit nimmt Berlin allerdings faſt die ganze Breite der vorhandenen Chauſſee in Anſpruch. Dieſe Forderung Berlins erſcheint jedoch begründet mit Rückſicht auf die in der Straße liegenden oder noch zu verlegenden Waſſerdruckrohre nach dem Te⸗ geler Waſſerwerk. Andererſeits iſt zu berückſichtigen, daß die bebauungsplanmäßige Breite der im Zuge der Chauſſee auf der Strecke von der Seeſtraße bis zur Jungfernheide geplanten Straße 26,4 m beträgt, und daß eine Bebauung dieſer Straße für Charlot⸗ tenburg nur auf der Südſeite in Frage kommt. Im Falle des Ausbaues dieſer Straße wird der erfor⸗ derliche Raum für die Charlottenburger Leitungen vorhanden ſein. Auf der Chauſſeeſtrecke in der Jung⸗ farnheide wird die Verlegung von Charlottenburger Leitungen vorausſichtlich nicht in Frage kommen. Außerdem würde für dieſen Zweck das anſtoßende ſtädtiſche Gelände zur Verfügung ſtehen. Endlich ict in § 9 für Charlottenburg das Recht zur Ver⸗ legung eines Gasrohres auch auf der Nordſeite der Chauſſee vorgeſehen. Nach § 9 ſoll Charlottenburg ferner das Recht haben, die Chauſſee überall mit Einbauten aller Art zu kreuzen. Hiermit iſt die Möglichkeit für den An⸗ ſchluß des einzugemeindenden Stadtteils nördlich des Berlin⸗Spandauer Schiffahrtskanals an die ſtädtiſchen Verſorgungsleitungen offen gehalten. Nach §§ 11 und 12 hat die Stadt Berlin die Koſten für den Aufbruch und die Wiederherſtellung der Straßendecke zu tragen, welche durch die Ver⸗ legung von Berliner Leitungen entſtehen. Wenn dabei für einen Zeitraum von 8 Jahren die Mehr⸗ koſten von der Erſtattung ausgeſchloſſen ſind, welche durch eine anderweitige Befeſtigung der Chauſſee entſtehen, ſo darf dazu bemerkt werden, daß voraus⸗ ſichtlich innerhalb dieſes Zeitraumes eine andere Art der Befeſtigung nicht notwendig werden wird.