Die in § 13 vorgeſehenen Beſtimmungen über den Bau von Straßenbahnen auf der Chauſſee und die etwaige Entſchädigung der Stadt Berlin ent⸗ ſprechen der Billigkeit. Die Stadt Berlin hat an den preußiſchen Fis⸗ kus zum Bau der Südrampen der Charlottenburger und der Mäckritzbrücke einen Beitrag von 25 500 ℳ gezahlt. Da es ſich hierbei um eine neuerliche Lei⸗ ſtung aus der Straßenunterhaltungspflicht handelt, deren Aequivalent in dem Eigentum der neuen und der kaſſierten Rampenflächen, ſowie in der an Char⸗ lottenburg überwieſenen Dotationsrente liegt, ſo er⸗ ſcheint es billig, daß Charlottenburg dieſen Bau⸗ koſtenbeitrag ſeinerſeits übernimmt bezw. erſtattet. Eine weſentliche und nicht in jeder Beziehung zu rechtfertigende Beſchränkuno der Stadt Charlot⸗ tenburg liegt dagegen in der Beſtimmung des § 15, wonach auf der Chauſſeeſtrecke vom Verbindungs⸗ kanal bis zum Tegeler Weg Anlagen für den öffent⸗ lichen Löſch⸗ und Ladeverkehr nicht errichtet werden dürfen. Wir glauben jedoch, auf dieſe Beſchränkung kein entſcheidendes Gewicht legen zu ſollen, da am neuen Verbindungskanal öffentliche Löſch⸗ und Lade⸗ gelegenheiten in ausreichendem Maße vorhanden ſind, und daher ein Bedürfnis zur Errichtung ſolcher An⸗ lagen am Berlin⸗Spandauer Schiffahrtskanal auf der von der Beſchränkung betroffenen Strecke voraus⸗ ſichtlich in abſehbarer Zeit nicht eintreten wird. Allerdings ſoll auch die Einrichtung von privaten Anlagen für den Löſch⸗ und Ladeverkehr auf derſel⸗ ben Strecke der Chauſſee nur unter der Bedingung einer an die Stadt Berlin zu zahlenden Entſchädi⸗ gung zuläſſig ſein, für deren Höhe einerſeits das In⸗ tereſſe der Stadt Berlin an ihren Weſthafenanlagen und andererſeits das Intereſſe an der Erhaltung der Promenade maßgebend ſein ſoll. Da die Entſchei⸗ dung über die Höhe der Entſchädigung im Streit⸗ falle dem Oberpräſidenten zuſtehen ſoll, ſo dürfen wir uns der Erwartung hingeben, daß die Entſchädi⸗ gungen nicht übermäßig hoch ſein werden. Sie müßten von den Intereſſenten getragen werden. Wenn die in § 15 enthaltenen Beſchränkungen auch ausſchließlich von dem Intereſſe der Stadt Berlin an der Rentabilität ihrer Weſthafenanlagen diktiert zu ſein ſcheinen, und in dieſem Punkte die Intereſſen der Stadt Charlottenburg mit denjenigen Berlins nicht identiſch ſind, ſo glauben wir dennoch, an dieſen Beſtimmungen die vertragsmäßige Ueber⸗ nahme der Chauſſee nicht ſcheitern laſſen zu ſollen mit Rückſicht auf das vorangeſtellte erhebliche und unabweisbare Intereſſe der Stadt Charlottenburg an dem Erwerbe des Eigentums an der Chauſſee. Dieſer Eigentumserwerb ließe ſich ohne eine gütliche Einigung nur im Wege der Enteignung erreichen. Es iſt aber nicht zu erwarten, daß im Falle einer Enteignung die von der Stadt Charlottenburg zu zahlende Entſchädigung niedriger ausfallen würde als der Wert der von ihr nach dem Vertragsentwurf zu übernehmenden Leiſtungen und Beſchränkungen. Insbeſondere iſt zu befürchten, daß im Falle der Enteignung das Intereſſe der Stadt Berlin an der Fernhaltung von Löſch⸗ und Ladeeinrichtungen von der fraglichen Chauſſeeſtrecke und die der Stadt durch das Eigentum an der Chauſſee gegebene Handhabe zum Schutze dieſes Intereſſes auch bei der Feſt⸗ ſtellung der Entſchädigung im Enteignungsverfahren nicht unberückſichtigt bleiben, ſondern in Rechnung geſtellt werden würde. Für den Fall der Enteignung würde alsbald eine ſehr erhebliche Belaſtung des 176 Etats lediglich in Rückſicht auf ganz ungewiſſe Inter⸗ eſſen der Zukunft an der Benutzung der Straße für Löſch⸗ und Ladezwecke eintreten. Sie läßt ſich u. E. nicht rechtfertigen. Da eine Verbeſſerung der Vertragsbedingungen nach den bisher geführten langwierigen Verhand⸗ lungen nicht zu erwarten ſteht, ſo empfehlen wir in Uebereinſtimmung mit dem einſtimmigen Votum der Tiefbau⸗ und Verkehrs⸗Deputation die Annahme dieſer Vorlage. Charlottenburg, den 17. April 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. Bredtſchneider. Sembritzki. IX“ 317. Vertrag zwiſchen der Königlichen Haupt⸗ und Reſidenzſtadt Berlin, vertreten durch ihren Magiſtrat und der Stadtgemeinde Charlottenburg, vertreten durch ihren Magiſtrat, betreffend Saatwinkler Chauſſee. Die durch das Dotationsgeſetz vom 8. Juli 1875 in das Eigentum und die Unterhaltung der Ge⸗ meinde Berlin übergegangene Saatwinkler Chauſſee liegt 0 a) mit dem Teile der Seeſtraße bis zur Char⸗ lottenburger Weichbildgrenze vor dem abge⸗ brochenen Jungfernſteg im Gutsbezirk Plötzenſee — und 5) von dieſem Punkte ab bis zur Mäckritz⸗Brücke im Charlottenburger Weichbilde. Der Umgemeindung des erſtbezeichneten Teils der Chauſſee (zwiſchen Seeſtraße und der zurzeit be⸗ ſtehenden Weichbildgrenze vor dem früheren Jung⸗ fernſteg) aus dem Gutsbezirk Plötzenſee nach Char⸗ lottenburg hat die Gemeinde Berlin als Eigentümerin durch Vertrag vom 26. Mai/6. Juli 1909 zuge⸗ ſtimmt. Der Teil der Saatwinkler Chauſſee von der be⸗ ſtehenden Charlottenburger Weichbildgrenze vor dem früheren Jungfernſteg bis zur alten Weichbildgrenze vor dem Tegeler Weg und die Strecke innerhalb der Mäckritzwieſen gehört ſeit langem zum Charlotten⸗ burger Weichbild. Für den letzten Teil von der alten Weichbild⸗ grenze vor dem Tegeler Weg bis zur Mäckritzbrücke — ausſchließlich der oben erwähnten Mäckritzwieſen — hat die Gemeinde Berlin laut Vertrag vom 2. Mai / 27. Juni 1908 ihre Zuſtimmung zur Umgemeindung als Eigentümerin der Saatwinkler Chauſſee erklärt. Die beiden Gemeinden ſchließen nunmehr fol⸗ gendes Abkommen: § 1. Die bisher der Gemeinde Berlin obliegende öffentlich⸗ rechtliche Verwaltung und Unterhaltung der auf angeheftetem Plane zur Darſtellung gebrach⸗ ten Saatwinkler Chauſſee zwiſchen Seeſtraße einſchl. deren Kreuzdamm und der Mäckritzbrücke geht mit dem Tage der Uebergabe auf die Gemeinde Char⸗ lottenburg über. 7 Die Beſchaffung der erforderlichen polizeilichen Zuſtimmung zu dem Uebergang der öffentlich⸗recht⸗