lichen Unterhaltun erpflichtung iſt Sache der Ge⸗ meinde Charlotte 1g. § 2. Die Gemeinde Berlin verpflichtet ſich, ſoweit ſie privatrechtliche Eigentümerin der vorbezeichneten Wegeſtrecke iſt, nach dem Uebergange der Unterhal⸗ tungspflicht auf die Gemeinde Charlottenburg ihr auch das Eigentum an der Chauſſee und zwar ohne beſonderes Entgelt zu übertragen. Iſt dieſe Eigen⸗ tumsübertragung nicht ausführbar, ſo bleiben die übrigen Beſtimmungen dieſes Vertrages unberührt. Die anläßlich der Eigentumsübertragung ent⸗ ſtehenden Koſten, Stempel⸗ und Steuern trägt die Gemeinde Charlottenburg. § 3. Die Gemeinde Charlottenburg übernimmt be⸗ züglich der Chauſſee alle Laſten, die dem Unterhal⸗ tungspflichtigen obliegen, und kommt der Gemeinde Berlin dafür auf, daß gegen ſie keinerlei Anſprüche, die ſich aus der Unterhaltungspflicht ergeben, er⸗ hoben werden. § 4. Die Uebergabe der Chauſſee erfolgt, ſobald die Polizeibehörden dem Uebergange der Unterhaltungs⸗ pflicht zugeſtimmt haben, früheſtens am 1. April 1913. Die Chauſſee wird, wie ſie ſteht und liegt, mit dem geſetzlichen Zubehör in demſelben Umfange übergeben, wie ſie der Gemeinde Berlin durch das Dotationsgeſetz vom 8. Juli 1875 bezw. durch den Vertrag vom 22. Januar/29. Februar 1896 über⸗ eignet worden iſt. Mitübergeben werden auch die im Charlotten⸗ burger Stadtgebiet belegenen, aus Anlaß des Baues des Großſchiffahrtsweges neu hergeſtellten Brücken⸗ rampen. — 28 Die Parzelle 71 Kartenblatt 15 von 817 qm und die Parzelle E Kartenblatt 15 von 254 qm hat die Gemeinde Berlin vorbehaltlich der Genehmi⸗ gung des Herrn Oberpräſidenten alsbald nach Er⸗ teilung der Auflaſſungsgenehmigung aufzulaſſen. Die Chauſſee wird unter Ausſchluß jeglicher Haf⸗ tung für Rechtsmängel übertragen. Die Grenzen der Chauſſee werden bei der unter Zuziehung des Tiefbauamts II ſtattfindenden ört⸗ lichen Uebergabe durch das Vermeſſungsamt der Ge⸗ meinde Berlin in einer beſonderen Uebergabe⸗Ver⸗ handlung feſtgeſtellt. § 5. Nutzungen und Laſten gehen unabhängig von dem Zeitpunkt der Uebergabe der Chauſſee vom 10 April 1913 ab auf die Gemeinde Charlottenburg über. Gleichzeitig tritt Charlottenburg in die ſeitens der Gemeinde Berlin abgeſchloſſenen Verträge ein, durch welche Dritten pachtweiſe, gegen Anerken⸗ nungsgebühr oder in ähnlicher Weiſe Rechte an dem Chauſſeekörper eingeräumt ſind. Eine anteilige Ueberweiſung der von der Stadt⸗ gemeinde Berlin am Tage der Uebergabe bereits er⸗ hobenen oder der rückſtändigen Anerkennungsgebüh⸗ ren und dergleichen an die Gemeinde Charlottenburg 177 für die Zeit ſeit dem 1. April 1913 bis zum Ende der Erhebungsperiode findet nicht ſtatt. Die Stadt Berlin übernimmt keine Gewähr für den Beſtand der vorbezeichneten Forderungen. Die Vertragsurkunden werden der Stadt Charlottenburg auf Erfordern nach Uebergabe der Chauſſee ausge⸗ händigt. § 6. Die Gemeinde Charlottenburg erhält zum Aus⸗ gleich für die Uebernahme der Unterhaltungslaſt von der für die Zeik vom 1. April 1913 ab der Ge⸗ meinde Berlin auf Grund des Geſetzes vom 8. Juli 1875 zufallenden Rente den Betrag von 18 745,55 % in Worten: „Achtzehntauſendſiebenhundertfünfund vierzig Mark 55 Pfennig“ pro Jahr und zwar jeweils vier Wochen, nachdem Zahlung durch den Fiskus an die Stadt Berlin erfolgt iſt, ſolange und ſoweit die Stadtgemeinde dieſe Rente bezieht. Die Ablöſung des Betrages durch Zahlung des zwanzigfachen Jahresbetrages nach vorangegange⸗ ner ſechsmonatiger Ankündigung behält ſich die Stadtgemeinde Berlin vor. § 2. Entſchädigungen, die von Dritten nach dem 1. April 1913 anläßlich der Inanſpruchnahme des Wegekörpers oder auch infolge Enteignung zu zahlen ſind, fallen der Gemeinde Charlottenburg zu, auch wenn das Eigentum noch nicht auf ſie übergegangen iſt. Die Gemeinde Berlin verpflichtet ſich, derartige Entſchädigungsanſprüche erforderlichenfalls in rechts⸗ verbindlicher Form abzutreten. Dabei etwa ent⸗ ſtehende Koſten übernimmt die Gemeinde Charlot⸗ tenburg. Erfolgt die Enteignung zugunſten der Gemeinde Charlottenburg, ſo verzichtet die Gemeinde Berlin auf ihren Entſchädigungsanſpruch. Vorſtehende Beſtimmungen erſtrecken ſich nicht auf die in § 13 geregelten Entſchädigungsanſprüche. § 8. Der Gemeinde Berlin verbleibt das Recht, einen Raum von 13,5 m Breite der Chauſſee, gemeſſen von der jeweiligen waſſerſeitigen Grenze der Chauſſee, zu Einbauten aller Art nebſt Zubehör, insbeſondere auch zu Rohrleitungen und Brückenwiderlagern unter Ausſchluß anderer, insbeſondere auch von Char⸗ lottenburg und ohne Gewährung einer Entſchädi⸗ gung in Anſpruch zu nehmen. Dies gilt auch für den Fall der Umwandlung der Chauſſee in eine anbaufähige Straße und im Falle ihrer Verlegung. In jedem Falle haben die Einbauten ſowie ihre Entfernung unter tunlichſter Schonung des Baum⸗ beſtandes zu erfolgen. Die Gemeinde Berlin haftet für allen Schaden, der aus Anlaß der Herſtellung oder Unterhaltung der Einbauten oder aus Anlaß des Betriebes in ihnen der Gemeinde Charlottenburg erwächſt oder von ihr gegenüber Dritten zu vertreten iſt. Dort, wo Brückenwiderlager eingebaut ſind oder eingebaut werden, beſtimmt ſich der für Berliner Einbauten freizuhaltende Raum von 13,50 m von der ſüdlichen Kante des Widerlagermauerwerks. § 9. Innerhalb des im § § genannten Raumes von 13,5 m darf die Gemeinde Charlottenburg einen