½% m breiten Raum von der am Kanal belegenen Promenade zwecks Benutzung als Baugrube für die Verlegung eines ca. 10 em ſtarken Gasrohres in An⸗ ſpruch nehmen. Die Mittellinie dieſes Raumes muß mindeſtens 2,50 m von der oberen waſſerſeitigen Böſchungskante entfernt liegen. 22 Die Gemeinde Berlin behält ſich aber hierbei ihrerſeits wiederum das Recht vor, ohne Entſchädi⸗ gungspflicht den der Stadtgemeinde Charlottenburg überlaſſenen Raum mit Gasrohrleitungen und mit den für die Waſſerröhren erforderlichen Entlecrungs⸗ leitungen nach dem Spandauer Schiffahrtskanal zu kreuzen. Etwaige durch dieſe Kreuzung notwendig werdende Verlegungen der Charlottenburger Gas⸗ rohrleitungen hat Charlottenburg auf ſeine Koſten auszuführen. Der Stadt Charlottenburg ſteht das Recht zu, den der Stadt Berlin vorbehaltenen Raum von 13,50 m Breite überall mit Einbauten aller Art zu kreuzen. Hierbei darf die Leiſtungsfähigkeit der Ber⸗ liner Einbauten nicht vermindert und ihr Betrieb ohne Zuſtimmung der Stadt Berlin weder unter⸗ brochen noch geändert werden. Auch im Falle einer ſolchen Zuſtimmung iſt die Stadt Charlottenburg verpflichtet, alle diejenigen Koſten zu erſetzen, welche die Stadt Berlin in dieſem Falle aufwenden muß, um ihre Einbauten dauernd in vollem Umfange be⸗ triebsfähig zu erhalten. Iſt eine Kreuzung ohne Verlegur ver Berliner Einbauten nicht ausführbar, ſo hat Berlin auch die Verlegung vorzunehmen, ſofern der Betrieb in der Berliner Anlage dadurch nicht erſchwert wird. Dieſe Koſten der Verlegung hat die Stadt Charlottenburg der Stadt Berlin zu erſetzen. 5 10. Die in den §§ 8 und 9 für die Gemeinde Berlin vorbehaltenen Rechte ſind auf Verlangen der Ge⸗ meinde Berlin bei der Uebertragung des Eigentums der Saatwinkler Chauſſee auf die Stadt Charlotten⸗ burg im Grundbuch an erſter Stelle als perſönliche Dienſtbarkeit für die Stadt Berlin auf Koſten der Stabt Charlottenburg einzutragen. § 11. Werden von der Gemeinde Berlin auf Grund des § §8 Einbauten vorgenommen oder Revaraturen ausgeführr, ſo hat die Gemeinde Charlottenburg den Aufbruch und die Wiederherſtellung der Chauſſee⸗ decke oder der ſonſtigen Befeſtigung zu beſorgen. Die Ausführung der übrigen bei ſolchem Anlaß notwendig werdenden Arbeiten, auch der an der Böſchung erforderlichen, iſt Sache der Gemeinde Ber⸗ lin. Der Beginn und die Art der Arbeiten wird der Gemeinde Charlottenburg in üblicher Weiſe ange⸗ zeigt werden. § 12. Die in dem Falle des § 11 anläßlich des Auf⸗ bruchs und der Wiederherſtellung der Chauſſeedecke der Gemeinde Charlottenburg entſtehenden Selbſt⸗ koſten ſind von der Gemeinde Berlin zu erſtatten. Wird dagegen die gegenwärtige Befeſtigung der Chauſſee durch eine anderweite Befeſtigung erſetzt und erhöhen ſich hierdurch die Koſten des Aufbruchs und der Wiederherſtellung der Chauſſeedecke, ſo fin⸗ det innerhalb eines Zeitraumes von acht Jahren ſeit der Uebergabe eine Erſtattung der entſtehenden Mehr⸗ koſten durch die Stadtgemeinde Berlin nicht ſtatt. 178 Vielmehr hat die Stadtgemeinde Berlin nur den Be⸗ trag zu erſtatten, der im Falle des Vorhandenſeins der zurzeit der Uebergabe beſtehenden Chauſſeedecke aufzuwenden geweſen wäre. Nach Ablauf des achtjährigen Zeitraumes fallen auch etwaige Mehrkoſten, die infolge einer ander⸗ weitigen Befeſtigung entſtehen, der Stadt Berlin zur Laſt. 2 22 4161 11 § 13. 8 41 Unbeſchadet der der Gemeinde Berlin nach §§ 8„9 dieſes Vertrages vorbehaltenen Rechte ſteht der Stadt Charlottenburg das Recht zu, den Wege⸗ körper der Saatwinkler Chauſſee zum Einbau von Flachbahnen zu benutzen, wobei ſie verpflichtet iſt, der Stadt Berlin für alle dadurch entſtehenden Mehrkoſten aufzukommen, doch ſoll die nördliche Schiene tunlichſt nicht mehr als 1,20 m in den der Stadt Berlin vorbehaltenen Streifen hineinragen. Für den Fall, daß der Verband Groß⸗Berlin oder mit ſeiner Zuſtimmung ein Dritter die Chauſſer für eine Kleinbahn in Anſpruch nimmt, hat die Ge⸗ meinde Charlottenburg der Gemeinde Berlin für alle Mehrkoſten einzuſtehen, die ihr dadurch er⸗ wachſen, daß für die in § §8 genannten Bauten der Streifen überhaupt nicht oder nur unter höheren Auf⸗ wendungen benutzbar iſt, ſofern nicht Berlin aus eigenem Rechte ſelbſt in der Lage iſt, dieſe Mehr⸗ koſten gegenüber dem Verbande oder dem Dritten geltend zu machen. Die Verpflichtung zur Ent⸗ ſchädigung entfällt, ſoweit die Stadtgemeinde Char⸗ lottenburg außerſtande iſt, Entſchädigung wegen der nunr eter vom Zweckverbande oder Dritten zu er⸗ angen. § 14. Die von der Gemeinde Berlin nach dem Ver⸗ trage mit dem Königlich Preußiſchen Fiskus über den Bau der Südrampen der Charlottenburger und Mäckritzbrücke an den Fiskus als Baukoſtenbeitrag gezahlten 25 500 ℳ, in Buchſtaben: „Fünfund⸗ zwanzigtauſendfünfhundert Mark“ hat die Gemeinde Charlottenburg nebſt 4 Zinſen ſeit dem Zahlungs⸗ tage binnen vier Wochen nach Abſchluß des Vertrageß zu erſtatten. 3 24 24 1 121 1 § 15. Die Gemeinde Charlottenburg verpflichtet ſich, auf der Strecke der Chauſſee vom Verbindungskanal bis zum Tegeler Weg Anlagen, die dem öffentlichen Löſch⸗ und Ladeverkehr gewidmet ſind, weder ſelbſt einzurichten, noch einem Dritten die Einrichtung zu geſtatten. Nicht öffentliche dem Löſch⸗ und Lade⸗ verkehr dienende Anlagen dürfen auf dieſer Strecke von Charlottenburg nur eingerichtet oder Dritten geſtattet werden, wenn zuvor die der Stadt Berlin zu gewährende Entſchädigung durch Vereinbarung mit der Stadt Berlin feſtgeſetzt iſt. 2 4 Im Streitfall entſcheidet über die Höhe der Ent⸗ ſchädigung der Oberpräſident in Potsdam. Bei der Bemeſſung der Entſchädigung iſt einmal das Inter⸗ eſſe der Stadt Berlin an den Weſthafenanlagen und andererſeits das Intereſſe an der Erhaltung der Promenade zu berückſichtigen. 2 In jedem Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorſtehend übernommene 4. wird unbe⸗ 1.4. 90 1 . 14 . ſchadens und echts auf Beſeitigung der für jeden Tag des Beſtehens der Anlage eine von