und Ringbahn, die nach Abzug der zum Ein⸗ und Ausbringen, ſowie Verſchieben der Wagen erforder⸗ lichen Weichen einſchließlich der Wagen zum Verwie⸗ gen nur eine nutzbare Länge von je etwa 280 m haben. Das nördliche Gleis dient als Aufſtellgleis, während auf dem ſüdlichen, dem Kohlenplatz zu lie⸗ genden, das Ent⸗ und Beladen der Wagen erfolgen muß. Durch das Verladen von Koks, Teer, Am⸗ moniakwaſſer, Ammoniakſalz 2 und die Anfuhr von Ol (für Waſſergasbereitung), Schwefelſäure und Kalk (für die Ammoniakfabrik) ff. Steinen uſw. ſind die Gleiſe ſo ſtark in Anſpruch genommen, daß ein ungeſtörter Kohlenbezug auf dem Bahnwege kaum noch möglich iſt. Zudem ſind ſchon jetzt Anzeichen vorhanden, daß in Zukunft mit einem häufigeren Bezug von Kohlen auf dem Schienenwege gerechnet werden muß. Bekanntlich war die Anfuhrmöglichkeit von Kohlen auf dem Waſſerwege wiederholt, beſon⸗ ders aber im Sommer 1911 infolge der anhaltenden Dürre und des Waſſermangels, im Frühjahr 1912 wiederum infolge des Kohlenarbeiterſtreiks in Eng⸗ land, und in dieſem Frühjahr infolge des Streiks der Schiffer zum Teil gänzlich ausgeſchloſſen, zum Teil ſehr gefährdet. Um daher die Heranſchaffung von Kohlen in genügenden Mengen auch auf dem Bahnwege nicht in Frage zu ſtellen, iſt es erforderlich, daß die vor⸗ handene Anſchlußgleisanlage ſo leiſtungsfähig wie möglich geſtaltet wird. Es wird daher beabſichtigt, am Weſtende der Gleiſe eine Drehſcheibe einzubauen. — Vgl. Lageplan Bl. 117 der Akten. — Dieſe ſoll beide Anſchlußgleiſe des Gaswerks überſpannen und, damit auch die größten Eiſenbahnwagen darauf ver⸗ kehren können, einen Durchmeſſer von 8,30 m er⸗ halten. Durch den Einbau dieſer Drehſcheibe wird die Möglichkeit geſchaffen, beliebig viele Wagen — be⸗ laden oder leer — nacheinander oder auch zwei Wa⸗ gen gleichzeitig von dem einen Gleiſe auf das andere zu überführen. Hierin erblicken wir einen Vorzug der in Ausſicht genommenen Drehſcheibe gegenüber einer Schiebebühne, die etwa in Frage kommen könnte. Denn während Schiebebühnen nach Über⸗ führung eines jeden Wagens immer wieder in ihre erſte Stellung zurückgebracht werden müſſen, ermög⸗ licht die Drehſcheibe einen ſteten, ununterbrochenen Betrieb, der bei größerer Leiſtung geringeren Kraft⸗ aufwand erfordert. Da die Drehſcheibe in ihrer ganzen Ausdehnung mit 10 mm ſtarkem Riffelblech abgedeckt wird, ſo bietet ſie auch größten Schutz für das Bedienungs⸗Perſonal und gegen Abſtürzen von Wagen. Der Antrieb der Drehſcheibe ſoll elektriſch mit⸗ tels Gleichſtroms durch einen etwa 10 Ps8 ſtarken Motor erfolgen, der von der eigenen Kraftſtation des (Gaswerks II geſpeiſt wird. Durch den Einbau der Drehſcheibe wird die An⸗ ſchluß⸗Gleisanlage weſentlich leiſtungsfähiger und es n K eine Verbilligung des Rangierbe⸗ lebes ein. mit unſerem Antrage befinden wir uns mit der Deputation für die Gaswerke in Übereinſtimmung. Charlottenburg, den 2. Mai 1913. Der Magiſtrar. I. V. Ring. 209 Druckſache Nr. 143. Vorlage betr. Begebung verfügbarer ſtädtiſcher Gelder an öffentliche Körperſchaften und Banken. Urſchriftlich mit Heft V. I. 206 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Die Stadtverordnetenverſammlung erklärt ſich damit einverſtanden, die Kaſſen⸗ und Finanz⸗ Deputation zu ermächtigen, verfügbare ſtädti⸗ ſche Gelder an öffentliche Körperſchaften und deutſche Großbanken, an letztere jedoch in der Regel nur gegen Sicherheit, bis zur Dauer von 6 Monaten zu begeben. Der Deputation wird anheimgeſtellt, ihrer⸗ ſeits den ſelbſtändigen Abſchluß derartiger Ge⸗ ſchäfte dem Kämmerer zu überlaſſen. Der Geſchäftsverkehr einer großſtädtiſchen Kaſſenverwaltung bringt es mit ſich, daß zeitweiſe erhebliche flüſſige Beſtände zur Verfügung ſtehen, die ſich zu einer vorübergehenden zinsbaren Belegung eignen. Daß derartige disponible Mittel nicht un⸗ genutzt bleiben dürfen, iſt ein ſelbſtverſtändlicher Grundſatz kommunaler Wirtſchaftlichkeit. Demgemäß hat es ſich auch die hieſige Stadthauptkaſſe ſeit Jahren angelegen ſein laſſen, ihre vorübergehend verfügbaren Beſtände, die ſich oft auf mehrere Millionen belaufen, jeweils beſtens zinsbar auszuleihen, und es erſcheint infolgedeſſen auch alljährlich im Stadthaushaltsetat — Kapitel XII Kapitalvermögen eine Einnahme⸗ poſttion „Zinſen von vorübergehend belegten oder ſonſt zinsbar verwendeten Beſtänden der Stadthaupt⸗ kaſſe“. Wie erheblich die Vorteile für die Stadtge⸗ meinde aus der Nutzbarmachung flüſſiger Beſtände ſein können, zeigen die Jahresabſchlüſſe der Stadt⸗ hauptkaſſe, welche beiſpielsweiſe für die Jahre 1910 und 1911 Zinsgewinne in Höhe von 243 705 ℳ und 159 092 ℳ ausweiſen. Die Belegung der disponiblen Summen iſt bis⸗ her in folgender Weiſe geſchehen: Diejenigen Be⸗ ſtände, welche auf täglichen Abruf zur Verfügung ge⸗ halten werden müſſen, werden der Deutſchen Bank, mit der wir in ſtändiger Geſchäftsverbindung ſtehen, als tägliches Geld überlaſſen (auf Konto X); länger entbehrliche Gelder dagegen werden im Intereſſe höherer Zinsgewinne entweder als Ultimogeld an Berliner Großbanken (Deutſche Bank auf Konto B, Dresdner Bank, Disconto⸗Geſellſchaft, Bank für Handel und Induſtrie, Nationalbank, Kommerz⸗ und Disconto⸗Bank u. a.) begeben oder als kurzfriſtige Darlehen ſolchen Stadtgemeinden gewährt, welche ſich der Geldvermittlungsſtelle des Deutſchen Städte⸗ tages bedienen. Die Hingabe der Darlehen an Pri⸗ vatbanken wird grundſätzlich von einer ausreichenden Sicherheitsleiſtung abhängig gemacht. Als Sicher⸗ heiten werden ſeitens dieſer Banken Prima⸗Diskonte und erſtklaſſige induſtrielle Werte hinterlegt und zwar mit einer reichlichen Ueberdeckung. Unſererſeits wird der Kurswert dieſer Lombardſicherheiten kon⸗ trolliert und eine Ergänzung der Sicherheit verlangt, ſobald die gewährten Darlehen nicht mehr um 5 bis 10 Prozent überdeckt ſind. Nur die Deutſche Bank iſt mit Rückſicht auf den ſtändigen geſchäftlichen Ver⸗ kehr von der Sicherheitsleiſtung befreit. Die ſtaat⸗ lichen und ſtaatlich konzeſſionierten Inſtitute, wie die Seehandlung und die Preußiſche Central⸗Ge⸗ noſſenſchaftskaſſe, ſind ohnehin durch ihre behördliche Eigenſchaft von der Sicherheitsleiſtung frei, ebenſo wird bei Hingabe von Darlehen an andere Stadtge⸗ meinden eine Sicherheit nicht verlangt.