Dieſe vom Stadtkämmerer gewählte Belegungs⸗ praxis iſt ſeitens der Kaſſen⸗ und Finanz⸗Deputation in ſtändiger Übung ausdrücklich gutgeheißen worden. Hinſichtlich ihrer Zuſtändigkeit zur Ge⸗ nehmigung derartiger Geſchäfte hat ſich die Kaſſen⸗ und Finanz⸗Deputation von der Erwägung leiten laſſen, daß ſie auf grund des Gemeindebeſchluſſes vom 9. 9.“1. 10. 1882 zur „Kontrolle der Kaſſen⸗ verwaltung“ berufen iſt, und daß ſie als kontrollie⸗ rendes Organ auch befugt ſein müſſe, Grundſätze auf⸗ zuſtellen, nach denen die Kaſſe die ihr anvertrauten Gelder zu verwalten hat. Da die Kaſſe die Pflicht hat, das Barvermögen der Gemeinde wirt ſchaft⸗ lich zu verwalten, alſo auch Überſchüſſe der laufenden Verwaltung nach Möglichkeit zinsbar anlegen ſoll, ſo kann nach dieſer Auffaſſung die Kaſſen⸗ und Finanzdeputation in Ausübung ihrer Kontrollbefug⸗ nis Grundſätze über die Art und Weiſe dieſer zinsbaren Belegung aufſtellen. Der Magiſtrat und die Stadtverordnetenver⸗ ſammlung haben bisher keine Bedenken getragen, dieſe aus der Kontrollkompetenz abgeleitete Befug⸗ nis der Kaſſen⸗ und Finanz⸗Deputation ſtillſchwei⸗ gend anzuerkennen. Praktiſche Gründe laſſen es uns indeſſen für die Zukunft doch empfehlenswert er⸗ ſcheinen, die Zuſtändigkeit der Deputation zur Be⸗ gebung verfügbarer ſtädtiſcher Gelder durch einen Gemeindebeſchluß ausdrücklich feſtzu⸗ legen, um eine unanfechtbare klare Rechtsgrundlage zu ſchaffen, da die Verantwortung, welche mit der Begebung disponibler Beſtände verbunden iſt, in kritiſchen Zeiten immerhin erheblich werden kann. Unſer Antrag bezweckt alſo lediglich die Sanktio⸗ nierung einer bereits beſtehenden bewährten Praxis. Um die Bewegungsfreiheit der Kaſſen⸗ und Finanz⸗ Deputation nicht mehr als nötig einzuſchränken, empfiehlt ſich eine möglichſt allgemeine Faſſung des Gemeindebeſchluſſes. Die Begriffe „öffentliche Kör⸗ perſchaften“ und „deutſche Großbanken“ genauer feſtzulegen, ſcheint nicht geboten. Es iſt in erſter Reihe an größere deutſche Städte, welche ſich der Geldvermittelungsſtelle des Deutſchen Städtetages bedienen, und an die bekannten Berliner Bankinſti⸗ tute gedacht. Auch die Entſcheidung über die Fälle, in denen Sicherheit zu leiſten iſt, und den Umfang, in dem dies zu geſchehen hat, wird zweckmäßiger⸗ weiſe dem pflichtmäßigen Ermeſſen der Deputation, die ſich aus erfahrenen Finanzſachverſtändigen (5 Magiſtratsmitgliedern und 10 Stadtverordneten) zuſammenſetzt, zu überlaſſen ſein. Mit der Feſt⸗ legung der Begebungsfriſt auf höchſtens 6 Monate wird die richtige Grenzlinie gezogen ſein, denn einerſeits wahrt ſie dem Darlehnsgeſchäft den Cha⸗ rakter des Kurzfriſtigen, andererſeits iſt ſie weit ge⸗ nug gezogen, um gerade den Intereſſen geldſuchender Kommunen gerecht zu werden. Da die Abwicklung der Geſchäfte, um die je⸗ weilige günſtige Lage des Geldmarktes auszunutzen, mit raſchem Entſchluß, häufig im Wege telephoniſchen Geſpräches erfolgen muß, iſt es notwendig, der Kaſſen⸗ und Finanz⸗Deputation die Befugnis zuzu⸗ ſprechen, den ſelbſtändigen Abſchluß derartiger Ge⸗ ſchäfte dem Kämmerer zu überlaſſen. Es iſt dies um ſo mehr angemeſſen, als auch in anderen Stadtge⸗ meinden dem Finanzdezernenten in dieſen Dingen das Recht ſelbſtändiger Entſchließung zuſteht. Wird die Zuſtändigkeit der Kaſſen⸗ und Finanz⸗ Deputation im Sinne unſeres Antrages erweitert, ſo 210 wird dieſe Deputation künftig zur Erledigung fol⸗ gender Aufgaben berufen ſein: 1. Zur Kontrolle der Kaſſenverwaltung einſchl. der Begebung verfügbarer ſtädtiſcher Gelder, 2. für Anleiheangelegenheiten und ſolche Ange⸗ legenheiten, die hiermit in unmittelbarem Zu⸗ ſammenhang ſtehen, 3. zu einer vorberatenden gutachtlichen Tätigkeit in den ihr ſpeziell zugeſchriebenen Einzelſachen. Mit unſerem Antrage folgen wir einem Be⸗ ſchluſſe der Kaſſen⸗ und Finanz⸗Deputation. Charlottenburg, den 3. Mai 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. Schol tz. V 206. Druckſache Nr. 144. Vorlage betr. Teilnahme an dem X. internationalen Wohnungskongreß im Haag. Urſchriftlich mit den Akten Fach 13 Nr. 5 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Zu dem X. internationalen Wohnungs⸗ kongreß im Haag ſind zwei Vertreter der Stadtgemeinde zu entſenden. Die gemäß den Beſtimmungen über die Gewährung von Reiſe⸗ koſtenentſchädigungen zu errechnenden Koſten ſind aus dem Dispoſitionsfonds zu entnehmen. Im September d. I. findet im Haag der X. In⸗ ternationale Wohnungskongreß ſtatt. Haben wir ſchon die beiden letzten Tagungen dieſes alle 3 Jahre zuſammentretenden Kongreſſes beſchickt, ſo erſcheint uns eine beſondere Veranlaſſung zur Vertretung un⸗ ſerer Stadt auch auf dem diesjährigen Kon⸗ greß durch die Tatſache gegeben, daß inzwiſchen das Charlottenburger Wohnungsamt als erſtes in Groß⸗ Berlin ſeine Arbeit begonnen hat. Eine Beſchickung des Kongreſſes von dieſem Geſichtspunkt aus erſcheint um ſo erwünſchter, als zwei der vier Hauptpunkte der Tagesordnung wichtige Fragen aus dem Bereiche der Wohnungsaufſicht und pflege behandeln, während ein drittes Thema allgemeinere ſtädtiſche Intereſſen berührt. In Uebereinſtimmung mit der Deputation für die Wohnungspflege erſuchen wir daher, unſerem Antrage zuzuſtimmen. Die Notwendigkeit eines Ge⸗ meindebeſchluſſes ergibt ſich aus § 7 der Beſtimmun⸗ gen über die Gewährung von Reiſekoſtenentſchädigun⸗ gen bei Dienſtreiſen. Charlottenburg, den 21. Mai 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. Seydel. I11I 1 249. Druckſache Nr. 145. Vorlage betr. Straßenausſchmückung zum Regie⸗ rungsjubiläum Seiner Majeſtät des Kaiſers. urſchriftlich mit 5 Skizzen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Zur Ausſchmückung des Straßenzuges der Berliner Straße von der Charlottenburger Brücke bis zum Knie, der Bismarckſtraße und des Kaiſerdammes aus Anlaß des 25 jährigen