— 215 — ſtädtiſche Fortbildungsſchulweſen und des Kuratoriums der Kunſtgewerbe⸗ und Hand⸗ werkerſchule vom 13. Dezember 1912 wird zu⸗ geſtimmt. 2 Nach einer allgemeinen Beſprechung wird in die Einzelberatung der Vorſchläge eingetreten. I. Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule. Die Vorſchläge lauten: 1. Nur die Arbeitsgebiete der ausgeſprochenen Kunſtgewerbe und Kunſthand⸗ werke ſollen fortan in der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule Berückſichtigung finden, wie das Buchgewerbe und die Schrift, das tertile Kunſtgewerbe mit Kunſthandarbeit und Kunſtſtickerei, einzelne reproduktive Kunſt⸗ gebiete, Raumkunſt, Keramik, ſowie die Ar⸗ beitsgebiete der Kunſtſchloſſer, Kunſttiſchler, Kunſtglaſer, Maler, Tapezierer und Dekora⸗ teure, Gärtner, Bildhauer und Stukkateure, Graveure, Porzellanmaler, Ziſeleure, Photo⸗ graphen. 2. Damit wird der Anſtalt der Charakter einer Kunſtlehranſtalt gewahrt und ihr Name Kunſtgewerbeſchule gerechtfertigt. Der beſondere Zuſatz „Handwerkerſchule“ iſt be i⸗ zubehalten, um kenntlich zu machen, daß nicht junge Künſtler, die ſich für das Hand⸗ werk zu gut dünken, ſondern eben tüchtige Kunſt handwerker erzogen und herange⸗ bildet werden ſollen. 3. Junge Leute, die noch der geſetzlichen Fort⸗ bildungsſchulpflicht unterworfen ſind, dürfen nicht ohne weiteres aufgenommen werden. Das Nähere hierüber iſt bei Abſchnitt I1 geſagt. Vorbedingung für die Aufnahme muß im all⸗ gemeinen ſein: Vorherige Abſolvie⸗ rung der gewerblichen Fortbil⸗ dungsſchule oder der Nachweis einer er⸗ langten gleichwertigen theoretiſchen und prak⸗ tiſchen Vorbildung. — Ausnahmen hier⸗ von ſind zuläſſig. Die überall zu Tage ge⸗ tretenen Mängel, die hier kurz gekennzeichnet worden ſind, haben übrigens den Herrn Mi⸗ niſter für Handel und Gewerbe neuerdings ver⸗ anlaßt, folgende Beſtimmung zu treffen: „Ich empfehle daher, für die Folge in die Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchulen, ſofern für ſie nicht bereits wei ter gehende Vorſchriften be⸗ ſtehen ſollten, der Regel nach als Voll⸗ ſchüler nur ſolche jungen Leute aufzunehmen, die eine minde⸗ ſtens zweijährige gewerbliche Praris nachzuweiſen vermögen.“ Auch Charlottenburg wird alſo dieſer Be⸗ ſtimmung hinfort nachzukommen und dieſe heil⸗ ſame Vorſchrift von jetzt ab zur Richtſchnur zu nehmen haben. 4. Der Unterricht wird erteilt in Tag es fach⸗ ſchulen, in wahlfreien Ergänzungskurſen, in beſonderen Geſell en kurſen, in Meiſter⸗ kurſen. 5. Ein praktiſcher Werkſtattunterricht iſt einzu⸗ richten und ſorgfältig auszugeſtalten, der unter der Miwirkung tüchtiger Werkmeiſter die Lernenden mit Techniken vertraut macht, die in der Meiſterwerkſtatt nicht die erforderliche Berückſichtigung finden oder finden können. 6. Zur Hebung des lokalen Kunſtgewerbes dienen ferner noch die Veranſtaltungen, die unter dem Namen der praktiſchen „Gewerbeförderung“ zuſammengefaßt werden, von denen nachſtehend unter II. bei den Fachſchulen für Gewerbe und Handwerk, ausführlicher geſprochen werden ſoll. 7. Ein neues Gebäude für die Zwecke der Kunſt⸗ gewerbe⸗ und Handwerkerſchule iſt zu errichten, das den vielbeklagten Mängeln an Ateliers, ſowohl hinſichtlich ihrer Zahl als auch ihrer 1 Belichtung, Abhilfe ſchafft, als auch die An⸗ 7 lage einer ausreichenden Zahl von Werkſtätten vorſieht. 8. Fachausſchüſſe aus Künſtlern, ſelbſt⸗ ſtändigen Gewerbetreibenden, Werkmeiſtern und bewährten Lehrern der Anſtalt ſind zu bilden, die für jedes Spezialfach in wichtigen Fragen zu hören ſind, alſo den ſtädtiſchen Be⸗ hörden beratend zur Seite zu ſtehen berufen ſein ſollen. Der Ausſchuß ſtimmt den Vorſchlägen Nr. 1 bis 8 zu. Hierauf tritt Vertagung ein. v. g. u. Dr Frentzel, O. Rieſenberg, Dr Stadthagen, Dr. Damm. 2. Sitzung. Verhandelt Charlottenburg, den 21. Mai 1913. Anweſend: Stadtv.⸗Vorſteher Dr Frentzel, Vorſitzender, Stadtv. Dr Borchardt, Harniſch, Neukranz, Otto, Richter, Rieſenberg, Schwarz, Dr Stadt⸗ hagen, Zander. Seitens des Magiſtrats: Bürgermeiſter Dr Maier, Stadtrat Dr Schmitt. Entſchuldigt: Stadtv. Dr. Damm, Guttmann, Stulz. Nicht anweſend: Stadtv. Dr. Liepmann, Münch. Die Beratung wird fortgeſetzt. II. Fachſchulen für Gewerbe und Handwerk. Zugeſtimmt wird den Vorſchlägen, lautend: 1. Die Fachſchulen für Gewerbe und Handwerk haben nur Angehörige des Handwerks, der Ge⸗ werbe und der Induſtrie in ſich aufzunehmen. Sie haben zur Aufnahme nicht bei ſich zu⸗ zulaſſen die Handlungslehrlinge und Handlungsgehilfen und nicht die unge⸗ lernten Arbeiter. Dagegen gehören alle Lehrlinge auch des ausgeſprochenen Kunſt⸗ handwerkes und des Kunſtgewerbes b i s z u m Ende desjenigen Halbjahres, in dem ſie ihr 17. Lebensjahr voll⸗ en den, alſo während der geſamten Schul⸗ pflichtjahre, ihnen zu. Der Ausnahmen hiervon iſt unter 4 gedacht.