— 216 . Für die Handlungslehrlinge und Handlungsgehilfen und für die Arbeiter werden beſondere Lehranſtalten eingerichtet bzw. abgegliedert. . Die gewerbliche Pflichtfortbil⸗ dungsſchule und die Gewerbe⸗ ſchule gliedert ſich in ihrem Aufbau in a) die gewerbliche Fortbildungsſchule (für Schulpflichtige), 5) die freie Gewerbe⸗ und Hand⸗ werkerſchule (für Geſellen und Ge⸗ werbegehilfen), c) die Einrichtungen für „Gewerbe⸗ förderung“ (Meiſterkurſe uſw.). . Dispenſierungen von dem Unterricht der gewerblichen Fortbildungsſchule zu Gun⸗ ſten einer anderen Lehranſtalt finden für die gewerblichen Lehrlinge des Pflichtſchulalters hinfort nur auf Grund folgender beſonderer Er⸗ wägungen und Feſtſetzungen ſtatt. Es werden zunächſt 2 Gruppen gewerblicher Schüler unterſchieden: 1. Die nicht kunſtgewerblichen Berufe: Ma⸗ ſchinenbauer, Schloſſer und Schmiede mit Ausnahme der Kunſtſchloſſer, Inſtallateure, Elektrotechniker, Uhrmacher, Mechaniker, Stellmacher, Maurer, Zimmerer, Dach⸗ decker, Ofenſetzer, Schneider, Schuhmacher, Tapezierer, Bäcker, Kellner und Köche, Fleiſcher, Friſeure, Zahntechniker und die ungelernten Arbeiter. 2. die ſogenannten „kunſtgewerblichen“ Berufe: Maler; Buchbinder, Buchdrucker, Lithographen; Tiſchler; Glaſer, Glasmaler, Porzellanmaler; Bauzeichner; Gärtner; Dekorateure; Bildhauer und Stukkateure; Graveure, Ziſeleure; Goldſchmiede; Photographen. Von dieſen Berufen iſt erfahrungsgemäß feſt⸗ geſtellt, daß ſich eine klare Scheidung zwiſchen rein handwerklichen Zielen einerſeits und höhe⸗ ren „künſtleriſchen“ Zielen andererſeits nicht aufſtellen läßt Die gewerbliche Pflichtfortbildungsſchule muß deshalb hinfichtlich der letzteren der ſpeziell ſachverſtändigen Kunſtgewerbe⸗ und Hand⸗ werkerſchule Einfluß auf den Fachunterricht von Beginn des Zeichnens an zugeſtehen. Unter dieſem leitenden Geſichtspunkte und mit dieſer Konzeſſion an die Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule iſt der einführende Zeichenunterricht auch für die Berufe unter 2 ſchon in den erſten 2 Jahren von der gewerblichen Fortbildungsſchule zu erteilen. Spezielle Vereinbarungen müſſen vorbehalten bleiben. Vom vollendeten 16. Le⸗ bensjahre ab mußjedochden Schü⸗ lern dieſer Berufe freigeſtellt werden, den individuelleren Unterricht der Kunſtgewerbe⸗ ſchule anſtelle des Zeichenunter⸗ richts an der Fortbildungsſchule beſuchen zu dürfen. Die Kunſtgewerbe⸗] — und Handwerkerſchule ſoll jedoch verpflichtet ſein, nur die wirklich begabten Schüler aufzunehmen und deshalb ſoll ſie die Aufnahme von einer prüfenden Durchſicht der bisherigen zeichneriſchen Ar⸗ beiten des Aufzunehmenden und in zweifel⸗ haften Fällen die Aufnahme von einem Ein⸗ vernehmen mit dem Direktor der Fortbildungs⸗ ſchule abhängig machen. Die Teilnahme eines Pflichtfortbildungsſchülers an dem Zeichen⸗ unterricht der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerker⸗ ſchule ſchon vom vollendeten 16. Le⸗ bensjahre ab iſt aber nur dann zu geſtatten, wenn ſich der Schüler zumregelmäßigen Beſuch von mindeſtens 4 Zeichen⸗ ſtunden in der Woche verpflichtet. Erfüllt er dieſes Verſprechen nicht, ſo iſt er in die Pflichtfortbildungsſchule zurückzuverweiſen. Die Lehrlinge der hieſigen Malerinnung ſind nach altem Herkommen vom Zeichen⸗ unterrichte der Pflichtfortbildungsſchule ein für alle Mal entbunden, wenn ſie die mit der Innung vereinbarten Zeichenſtunden in der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule regel mäßig beſuchen. Die Kontinuität des zuſammenhän⸗ genden Vormittagsunterrichtes der Pflicht⸗ ſchüler iſt bei erforderlich werden⸗ den Dispenſationen vom 2ſtündigen in dieſen zuſammenhängenden Unterricht hin⸗ einfallenden Pflichtzeichenunterricht durch Ein⸗ vernehmen der Direktoren der beiden Anſtalten möglichſt zu wahren. Nur unter Zuſtimmung beider Direktoren kann auch ein Fortbildungsſchüler ſchon vor vollendetem 16. Lebensjahre den Zeichenunter⸗ richt der Kunſtgewerbeſchule beſuchen. Alle anderen Schüler bleiben zum Beſuch des Zeichenunterrichts an der gewerblichen Fortbildungsſchule für die Dauer der geſetz⸗ lichen Schulpflicht verpflichtet. Für diejenigen Schüler, die der aeſetzlichen Schulpflicht entwachſen ſind, liegt die gewerb⸗ liche Förderung der Berufe unter 1 der gewerblichen Fortbildungsſchule und der⸗ jenigen unter 2 der Kunſtgewerbe⸗ und Handwerkerſchule ob. Die gewerbliche Fortbildungs ſchule darf alſo keinen Angehöri⸗ gen der Handwerke unter 2 über das fortbildungsſchulpflichtig Alter hinaus bei ſich behalten. Aller Unterricht in den Wiſſensfächern für fortbildungsſchulpflichtige Schüler iſt Sache der gewerblichen Fortbildungsſchule. Darüber hin⸗ 5. Von aus teilen ſich die Arbeitsgebiete der Schulen nach den Berufen unter 1 und 2. Schüler mit Einjährigenzeugn i werden gleich in die Mittel ſtufen der ge⸗ werblichen Fortbildungsſchulen aufgenommen. Die gewerbliche Fortbildungsſchule iſt tunlich nach dem Organiſationsprinzip der ſogenan ten „Fachklaſſen“, in denen die Lehr⸗ linge müglichſt desſelben Berufs in aufſteigenden Jahresſtufen dem Lehrziele en gegengeführt werden, auszugeſtalten. rkſtattunterricht wird auf dieſer Stu, ſolange nur 6 S tunden un fer⸗