1. Dem Bau einer Gemeindedoppelſchule auf dem Grundſtück Oranienſtraße 13— 15a wird nach dem vorgelegten Bauentwurf nebſt Koſten⸗ anſchlag zugeſtimmt. 2. Die Koſten in Höhe von 1 568 500 % ſind aus den im Ordinarium des Haushaltsetats Kapitel vII für den Bau von Gemeindeſchulen vorgeſehenen bzw. noch vorzuſehenden Mitteln zu beſtreiten. Durch Gemeindebeſchluß vom 19. September 1912/4. Dezember 1912 — Druckſache Nr. 280 — iſt dem Bau einer Gemeindedoppelſchule auf dem Grundſtück Oranienſtraße 13—15a nach dem vor⸗ gelegten Vorentwurf C vom 1. September 1912 vor⸗ behaltlich der Genehmigung des beſonderen Bau⸗ entwurfs und Koſtenanſchlages zugeſtimmt worden. Der ausgearbeitete Entwurf liegt nunmehr vor und entſpricht dem Vorentwurf C in allen weſentlichen Teilen, ſodaß auf den ſeinerzeit mit abgedruckten Er⸗ läuterungsbericht vom 1. September 1912 verwieſen werden kann. Für die Anordnung der beiden Treppen des Mädchenflügels hat ſich eine günſtigere Anderung finden laſſen und hinter der oberen Turnhalle hat ſich noch die Durchführung eines beſonderen Flurs als wünſchenswert erwieſen und zwar ſowohl aus architektoniſchen als auch namentlich aus praktiſchen Gründen. Die im Vorentwurf an Stelle des Flurs geplante Verbindungsgalerie innerhalb der oberen Turnhalle iſt infolgedeſſen entbehrlich geworden. Im Untergeſchoß ſind ebenfalls einige Anderungen vor⸗ genommen worden und zwar iſt der Koſtenverminde⸗ rung wegen ſtatt zweier getrennter Brauſebadanlagen eine einzige größere vorgeſehen, welche abwechſelnd von den Knaben und Mädchen benutzt werden ſoll, und es iſt für beide Schuldiener und den Heizer ein gemeinſamer Baderaum geſchaffen worden, welcher gleichzeitig auch als Waſchküche dient. Schließlich ſind auf Antrag des Jugendheims im Untergeſchoß Räume für dieſen Verein vorgeſehen und zwar an Stelle des urſprünglichen Planes, der Straßenreini⸗ gung einen größeren Raum einzuräumen. Die Ver⸗ waltung der Straßenreinigung hat auf dieſen Raum verzichtet, da durch den Ankauf des Oppenheimſchen Geländes in der Scharrenſtraße die Möglichkeit ge⸗ ſchaffen iſt, in dem auf dieſem Grundſtück geplanten Gebäude für die Frauenſchule einen geeigneten Raum für die Straßenreinigung bereitzuſtellen. Ein nach Fertigſtellung des Entwurfs ſeitens der Schulver⸗ waltung geäußerter Wunſch, über dem Knabenflügel einen Dachgarten einzurichten, ſoll bei der Ausfüh⸗ rung des Baues Berückſichtigung finden, zumal die Koſtenanſchlagsſumme dadurch nicht erhöht wird. Die Geſamtkoſten ſetzen ſich nach dem ausgear⸗ beiteten ausführlichen Koſtenanſchlage zuſammen aus: a) der Bauſumme von. . 11 020 000 ℳ b) den Grundſtückskoſten von rd. 548 500 „ zuſammen 1 568 500 ℳ Gegenüber dem Voranſchlage hat ſich die Bauſumme infolge der oben angeführten Vereinfachungen um 20 000 ℳ vermindert, ſodaß das ebm umbauten Raumes einſchließlich innerer Einrichtung 20,50 ℳ koſten wird. Folgende Mittel ſind ſchon durch die Etats be⸗ willigt: 1911 beim Ord. Kap. VII Abſchn. 10 10 000 ℳ, 1912 „ „ „, „ 6 950009 , 1913 „ „ „, u „ S. a 2 zuſammen 1 567 500 ℳ. 222 Die fehlenden 1000 ℳ werden in das Ordinarium des Rechnungsjahres 1914 einzuſtellen ſein. Wir folgen mit unſerem Antrage im weſent⸗ lichen den Beſchlüſſen der Hochbaudeputation und der Schuldeputation. Charlottenburg, den 19. Mai 1913. Der Magiſtrat. Dr. Maier. XD 118. Seeling. Druckſache Nr. 155. Vorlage betr. Dienſtanweiſung für die ſtädtiſchen Waiſeninſpektoren und Erweiterung ihres Wirkungs⸗ kreiſes. Mit Akten an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, a) von der abgedruckten Dienſtanweiſung für die ſtädtiſchen Waiſeninſpektoren Kenntnis zu nehmen, p) der aus § 10 der Dienſtanweiſung erſichtlichen Erweiterung des Wirkungskreiſes der ſtädti⸗ ſchen Berufsvormundſchaft zuzuſtimmen. Unſere General(Berufs⸗)vormundſchaft hat zur⸗ zeit bereits die Zahl von 2500 Vormundſchaften über⸗ ſchritten. Durch den Etat ſind die Mittel zur An⸗ ſtellung eines zweiten Berufsvormunds zur Ver⸗ fügung geſtellt worden, der inzwiſchen von uns ge⸗ wählt worden iſt. Bei dem Umfang, den die Ge⸗ ſchäfte angenommen haben, hat ſich die Notwendig⸗ keit ergeben, nunmehr den Geſchäftsgang durch eine Dienſtanweiſung zu regeln, die wir der Stadtverord⸗ netenverſammlung anbei zur Kenntnisnahme unter⸗ breiten. Sie faßt im weſentlichen nur zuſammen, was in mehrjähriger Praxis bereits geübt und al⸗ bewährt erfunden worden iſt. Im Laufe der Praxis hat ſich aber, wie das auch bei anderen Berufsvormundſchaften bereits geſchehen iſt, die Notwendigkeit gezeigt, den Geſchäftskreis der Berufsvormundſchaft über die bisherige ausſchließ⸗ liche Vormundſchaft über uneheliche Kinder hinau⸗ etwas zu erweitern. Auch das hieſige Königliche Amtsgericht hat ſich dem unter Hinweis auf gleiche Vorgänge anderwärts angeſchloſſen. Es handelt ſich um Uebernahme von Pflegſchaften in gewiſſen Fällen, ſowie von Vormundſchaften in einzelnen Fällen über Trinker und Geiſteskranke, Fälle, für die es nach den Erfahrungen der Praris in der Großſtadt ſehr ſchwer, ja oft unmöglich, iſt, geeignete genügend ge⸗ ſchäftsgewandte Einzelperſonen als Pfleger und Vor⸗ münder zu finden. Die Begrenzung im einzelnen bitten wir aus § 10 erſehen zu wollen. Die dort unter b dargelegte Tätigkeit iſt praktiſch, wie bei faſt allen Berufsvormundſchaften, bereits in einzelnen Fällen geübt worden, und es handelt ſich jetzt nur darum, ſie auch dienſtordnungsmäßig feſtzulegen. Die zu e im § 10 erwähnte Reviſtonstätigkeit hat ſich al⸗ wünſchenswert ergeben. Ob es bei der ſtarken Be⸗ laſtung beider Berufsvormünder möglich ſein wird, ſie zu ſolchen Reviſtonen heranzuziehen, läßt ſich übrigens noch nicht überſehen. Da die Aufgabe der Berufsvormundſchaft bei ihrer Einführung im Jahre 1906 durch Gemeinde⸗