beſchluß auf die Vormundſchaft über uneheliche Kin⸗ der begrenzt worden iſt, bedarf es zur Erweiterung ihres Wirkungskreiſes eines neuen Gemeindebe⸗ ſchluſſes, um den wir erſuchen. Charlottenburg, den 21. Mai 1913. Der Magiſtrat. Dr. Maier. Samter. vIII a G= 50/12. Dienſtanweiſung für die ſtädtiſchen Waiſen⸗ Inſpektoren. 1. Die ſtädtiſchen Waiſeninſpektoren ſind dem Magiſtrat und deſſen Organen, insbeſondere dem Dezernenten der Waiſenverwaltung, unterſtellt und haben bezüglich ihrer Amtsführung deren dienſtlichen Anordnungen Folge zu leiſten. 2. Die Waiſeninſpektoren haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Vormundſchaften über unehe⸗ liche Kinder zu übernehmen und pflichtmäßig nach Maßgabe des Geſetzes und der folgenden Beſtim⸗ mungen zu führen. 3. Die Waiſeninſpektoren haben die Pflicht, ſchon vor der Beſtellung zum Vormund ſelbſt oder durch ihre Gehilfinnen möglichſt ſofort nach der Kenntnis von der „ourt eines unehelichen Kindes alle zum Schutze von Mutter und Kind und zur Wahrneh⸗ mung ihrer Intereſſen erforderlichen Maßnahmen einzuleiten. Zur Unterſtützung der Mutter in dringenden Fällen ſteht ihnen eine eiſerne Handkaſſe von 100 %ℳ zur Verfügung, aus der ſie (wie die Armen⸗Kom⸗ miſſions⸗Vorſteher) ſofortige Zahlungen bis zu 10 %ℳ zu leiſten befugt ſind. Ueber jede Zahlung iſt der Armendirektion ſofort Anzeige zu machen. Muß eines ihrer Mündel in Pflege gegeben werden, ſo haben ſie dafür zu ſorgen, daß möglichſt dic Unterbringung ſogleich in eine geprüfte Pflege⸗ ſtel'e erfolgt. Sie ſind berechtigt, jedes ihrer Mündel, bei dem bie Uebernahme in ſtädtiſche Pflege erforderlich er⸗ ſcheint, ſelbſt in einer geprüften ſtädtiſchen Pflege⸗ ſtelle für Rechnung der Waiſenverwaltung unterzu⸗ bringen. Ueber jede ſolche Unterbringung haben ſie der Deputation für die Waiſenpflege ſofort Anzeige zu machen. Befindet ſich eines ihrer Mündel aus⸗ wärts, ſo haben ſie zu prüfen, ob die ſtädtiſche Ver⸗ waltung unmittelbar für die Unterbringung zu ſorgen bat und gegebenenfalls bei der Waiſenverwaltung den u auf unmittelbare Uebernahme der Pflege zu tellen. Sie ſind ferner berechtigt, für ihre Mündel ſelbſt Krankenſcheine zu erteilen und ſie dem zuſtändigen Stadtarzt zu überweiſen. Sie haben dafür Sorge zu tragen, daß alle unter (Generalvormundſchaft ſtehenden Mündel, ſofern nicht beſondere Gründe eine Ausnahme zuläſſig erſcheinen laſſen, ſofort den Säuglingsfürſorgeſtellen überwieſen werden, und darauf zu halten, daß ſie hier reaelmäßig und zwar bis zum vollendeten 6. Lebensjahre, vor⸗ geſtellt werden. 4. Die Waiſeninſpektoren haben die Pflicht, die unter Generalvormundſchaft ſtehenden Mündel ſelbſt, durch ihre Gehilfinnen und durch die Organe der Waiſenpflege zu beaufſichtigen und beauffichtigen zu laſen und über ſie in regelmäßigen Zwiſchenräumen berichten zu laſſen. 5. Sobald die Mündel das 14. Lebensjahr voll⸗ endet haben und die Schule verlaſſen, werden ſie, ſo⸗ 223 weit ſie ſich in Charlottenburg aufhalten, dem Frei⸗ willigen Erziehungsbeirat überwieſen. Die Waiſen⸗ inſpektoren haben in Verbindung mit den von dieſem beſtellten Pflegern und Pflegerinnen um ihre Unter⸗ bringung in einem geeigneten Beruf und ihre weitere Ausbildung bemüht zu ſein. Soweit ſich die Mündel außerhalb Charlottenburgs aufhalten, haben die Waiſeninſpektoren, falls nicht auch für ſie der Frei⸗ willige Erziehungs⸗Beirat eintritt, ſelbſtändig dafür Sorge zu tragen, daß ſie einem geeigneten Berufe zu⸗ geführt werden. 6. Die Vormundſchaft iſt von den Waiſeninſpek⸗ toren regelmäßig bis zum vollendeten 16. Lebens⸗ jahre ihrer Mündel fortzuführen. Hat ein Mündel dies Jahr erreicht, ſo iſt regelmäßig ihre Entbindung von dem Amt und die Beſtellung eines Einzelvor⸗ mundes bei dem Vormundſchaftsgericht zu bean⸗ tragen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Genehmi⸗ gung des Dezernenten. Schon vorher iſt der Antrag auf Entbindung von dem Amt und Beſtellung eines Einzelvormundes zu ſtellen, a) wenn Mutter und Kind ſich dauernd außerhalb Groß⸗Berlins aufhalten, 5) wenn das Mündel ſich außerhalb Groß⸗Berlins dauernd in guter Pflege bei den Großeltern oder ſonſtigen Angehörigen der Mutter oder bei anderen zuverläſſigen Perſonen befindet, c) wenn aus Zweckmäßigkeitsgründen bei beab⸗ ſichtigter Adoption des außerhalb Groß⸗Berlins wohnenden Mündels die Beſtellung eines am Wohnort der Adoptiveltern wohnenden Vor⸗ munds erforderlich iſt, um dort mit ihnen den Adoptionsvertrag abzuſchließen. Der Antrag auf Entbindung von dem Amt darf jedoch nicht geſtellt werden, ſolange die Stadt Char⸗ lottenburg zum Unterhalt des Mündels Pflegegeld zahlt oder das von einer anderen Gemeinde gezahlte Pflegegeld an dieſe erſtattet. 7. Für die Anlegung und Verwaltung der von den Waiſeninſpektoren in Ausübung ihres Amtes eingezogenen Gelder ſind die geſetzlichen Beſtimmun⸗ gen und die Anordnungen des Vormundſchaftsge⸗ richts, für die Führung der dazu erforderlichen Bücher und Kontrollen und die Art und Weiſe der Verein⸗ nahmung und Verausgabung, die vom Magiſtrat er⸗ laſſenen Vorſchriften maßgebend. 8. Die Waiſeninſpektoren haben die Bureauge⸗ ſchäfte der Generalvormundſchaft zu leiten. Sie un⸗ terſtehen unmittelbar dem Dezernenten der Waiſen⸗ verwaltung. Sie ſind dem geſamten Beamten⸗ und Angeſtelltenperſonal der Geſchäftsſtelle der General⸗ vormundſchaft dienſtlich vorgeordnet. Sie verfügen im allgemeinen ſelbſtändig und vollziehen auch die Reinſchriften der Verfügungen, ſoweit nicht einzelne Geſchäfte oder die Vollziehung einzelner Reinſchrif⸗ ten in der Form der Beglaubigung andern Beamten oder Angeſtellten der Geſchäftsſtelle übertragen ſind. 9. Dem Dezernenten ſind vorzulegen: a) alle Klagen, p) alle abweiſenden Urteile, c) alle Anträge auf Entbindung von dem Amt als Vormund, d) alle Abfindungsverträge, e) alle Angelegenheiten von grundſätzlicher Be⸗ deutung und alle ſolche, bei denen über die Art der Erledigung Zweifel beſtehen. 10 a. Mit Genehmigung des Dezer⸗ nenten haben die Waiſeninſpektoren auch Pfleg⸗ ſchaften, insbeſondere bei Erziehungsſtreitig⸗ keiten, und zur Geltendmachung von Unterhalts⸗ und