Rentenanſprüchen, ſowie einzelne Vormund⸗ ſchaften über Trinker und über Geiſt es⸗ kranke zu übernehmen und zu führen. Pfleaſchaf⸗ ten, mit denen vorausſichtlich eine größere Ver⸗ mögensverwaltung verbunden iſt, ſind nicht zu über⸗ nehmen. Der zuſtändige Waiſeninſpektor hat Erſuchen des Gerichts an den Gemeindewaiſenrat in Fällen des Abſatz 1 perſönlich dahin zu prüfen, ob die Ueber⸗ nahme des Amts durch ihn angezeigt iſt, und ſeine Vorſchläge dem Dezernenten zu unterbreiten. Die Beſtimmungen der Ziffer 9 a—e gelten auch für die vorerwähnten Vormundſchaften und Pflegſchaften, 5) Die Waiſeninſpektoren ſind befugt, in ge⸗ eigneten Fällen Einzelvormünder zu be⸗ raten und in ihrer Amtsführung zu unter⸗ ſt ü tzen, c) Die Waiſeninſpektoren können ſchließlich auch zur Reviſion von Pflegeſtellen ſtädtiſcher Pflegekinder außer halb Charlotten burgs herangezogen werden. 11. Der Genehmigung des Dezernenten bedarf es außer in den Fällen der Ziffer 9: a) zur Uebernahme von Pflegſchaften und von Vormundſchaften über Trinker und Geiſtes⸗ kranke, 5) zur Weiterführung der Vormundſchaft über das 16. Lebensjahr eines Mündels hinaus. 12. Sind bei einer Sache rechtliche Fragen zu erörtern, ſo iſt, wenn die Art des Vorgehens nicht ganz unzweifelhaft iſt, das Gutachten des nach der Buchſtabeneinteilung der Geſchäftsſtelle vIII b. zu⸗ ſtändigen Magiſtrats⸗Aſſeſſors einzuholen. Iſt einer der Waiſeninſpektoren Juriſt, ſo iſt er davon befreit. Charlottenburg, den 21. Mai 1913. Der Magiſtrat. Druckſache Nr. 156. Vorlage betr. Fürſorge für die Hinterbliebenen der verunglückten Kanalarbeiter. Urſchriftlich mit einem Heft betreffend die Un⸗ fallfürſorge für die am 19. Mai d. Is. verunglück⸗ ten Kanalarbeiter und mit vier Perſonalheften an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: 1. Als Zuſchuß zu den Koſten für die Beerdigung der am 19. Mai 1913 im Betriebe der Stadt⸗ entwäſſerung tötlich verunglückten Stadt⸗ arbeiter: 2) des Kolonnenführers Peter Kazmierowski, b) des Kanalarbeiters Joſef Grngier, c) des Kanalarbeiters Adam Wichert, d) des Kanalarbeiters Guſtav Wenzel, werden je 200 ℳ aus dem Dispoſttionsfonds bewilligt. 11. Den Witwen des Kolonnenführers Kazmie⸗ rowski und des Arbeiters Grygier wird außer den nach Maßgabe des Ortsſtatuts betreffend die Fürſorge für Beamte der Stadt Charlotten⸗ burg pp. bei im Dienſt erlittenen Betriebs⸗ unfällen vom 4. Oktober 1907 — ergänzt durch den Gemeindebeſchluß vom 12.¾25. September 1907 — feſtgeſetzten Renten noch aus den Mit⸗ teln des Kanaliſations⸗Etats eine beſondere 224 widerrufliche Unterſtützung von je 350 ℳ, der Witwe des Arbeiters Wichert eine ſolche von 200 %ℳ jährlich gewährt mit der Maßgabe, daß dieſe beſondere Unterſtützung ſolange und ſo⸗ weit in Fortfall kommt, als der Geſamtbetrag der Renten für die betreffende Witwe und deren Kinder zuzüglich der beſonderen Unterſtützung mehr betragen würde als 60 % des letzten Jahresarbeitsverdienſtes des Verſtorbenen. Am 19. d. M. hat ſich, wie durch die Zeitungen bereits bekannt iſt, im Betriebe der Stadtentwäſſe⸗ rung ein beklagenswerter Unfall ereignet, bei dem vier ſtädtiſche Arbeiter, die unter 1 unſeres Antrages genannten, in Ausübung ihres Arbeitsdienſtes ihr Leben eingebüßt haben. Der Kolonnenführer Kaz⸗ mierowski, 46 Jahre alt, war vom 27. 5. 93 bis 1. 12. 99 und nach mehr als einjähriger Unter⸗ brechung wieder ſeit 21. 1. 01 und zwar nunmehr ununterbrochen, in der ſtädtiſchen Verwaltung be⸗ ſchäftigt; ſein Jahresarbeitsverdienſt betrug zuletzt 1770 ℳ,; er hinterläßt eine Witwe im Alter von 46 Jahren und 6 Kinder, von denen 3 unter 18 Jahren, nämlich 16, 14 und 8 Jahre alt ſind. Der Kanal⸗ arbeiter Grygier, 41 Jahre alt, war ſeit 9. 2. 97 ununterbrochen in der ſtädtiſchen Verwaltung be⸗ ſchäftigt; ſein Jahresarbeitsverdienſt betrug zuletzt 1740 ℳ; er hinterläßt eine Witwe im Alter von 42 Jahren und 3 Kinder im Alter von 16, 14 und 10 Jahren. Der Kanalarbeiter Wichert, 31 Jahre alt, war ſeit 17. 9. 07 ununterbrochen in der ſtädti⸗ ſchen Verwaltung beſchäftigt; ſein Jahresarbeits⸗ verdienſt betrug zuletzt 1470 %ℳ; er hinterläßt eine Witwe im Alter von 29 Jahren und 2 Kinder im Alter von 5 und 3 Jahren. Der Kanalarbeiter Wenzel, 24 Jahre alt, war ſeit 13. 6. 11 ununter⸗ brochen in der ſtädtiſchen Verwaltung beſchäftigt und 2.. ſein Jahresarbeitsverdienſt betrug 1290 ℳ. Zu 1. Zur Deckung der Koſten für die Beerdi⸗ gung haben die Hinterbliebenen Anſpruch auf das von der Allgemeinen Ortskrankenkaſſe für die ver⸗ einigten Gewerbebetriebe Charlottenburgs, deren Mit glieder die Verunglückten waren, nach Maßgabe des Kaſſenſtatuts und der §§ 201 und 203 R. V. O. u zahlende Sterbegeld, welches für jeden der vier Ver⸗ unglückten 135ℳ beträgt. Auf Grund des Ortsſtatut⸗ betr. die Fürſorge für Beamte der Stadt Charlotten⸗ burg pp. bei im Dienſt erlittenen Betriebsunfällen vom 4. 10. 07, welches gemäß Gemeindebeſchluß vom 12./25. 9. 07. u. a. auf die Stadtarbeiter entſprechende Anwendung findet, und nach Maßgabe des dieſem Ortsſtatut zugrunde liegenden Reichsgeſetzes betref⸗ fend die Unfallfürſorge für Beamte und Perſonen des Soldatenſtandes vom 18. 6. 01 (§ 2) haben die Hinterbliebenen der Verunglückten keinen Anſpruch auf Sterbegeld, weil ſie nach § 19 der Beſtimmungen betreffend die Lohn⸗ und Dienſtverhältniſſe der ſtädti⸗ ſchen Arbeiter für den Sterbemonat und die folgenden 3 Monate (Gnadenvierteljahr) noch den vollen Lohn der Verſtorbenen erhalten. Um ein würdiges Be⸗ gräbnis der im Dienſt der Stadt Verunglückten und ſo jäh dem Leben entriſſenen vier Stadtarbeiter u ermöglichen, haben wir beſchloſſen, einen Zuſchuß von je 200 ℳ aus dem Dispoſttionsfonds zu be⸗ willigen. Dieſen Zuſchuß haben wir mit Rückſicht auf die Dringlichkeit, das Einverſtändnis der Stabt⸗ verordnetenverſammlung vorausſetzend, ſogleich an die empfangsberechtigten Hinterbliebenen gezahlt. Wir bitten um nachträgliche Zuſtimmung. —