Im Falle ſpäterer Zahlung kann eine Verzin⸗ ſung der rückſtändigen Beträge zum jeweiligen Lom⸗ bardzinsfuß der Reichsbank, mindeſtens mit fünf vom Hundert verlangt werden. Aus einer wiederholten unpünktlichen Zinszah⸗ lung erwä““ der Reichsverſicherungsanſtalt ein ſo⸗ fortiges Kündigungsrecht mit einmonatiger Kündi⸗ gungsfriſt. § 4. Von dem vorerwähnten Kündigungsfalle abge⸗ ſehen, iſt ſeitens der Darlehnsgeberin eine Kündigung zur Rückzahlung innerhalb 10 Jahren, alſo vor dem 31. Dezember 1924 (Einunddreißigſten Dezember Neunzehnhundertvierundzwanzig) ausge⸗ ſchloſſen. Die Kündigung des Darlehns iſt beiderſeits außer im Falle des § 3 letzter Abſatz des Vertrages nur unter Einhaltung einer Friſt von einem Jahre zur Auszahlung für den Schluß eines Kalender⸗ jahres mit dem alsdann noch nicht getilgten Reſt⸗ betrage zuläſſig. Eine Kündigung von Teilbeträgen iſt ausgeſchloſſen. Für den Fall der Rückzahlung auf Kündigung des Darlehnsnehmers vor Ablauf von 10 Jahren nach Auszahlung des Darlehns tritt zu dem Betrage der Rückzahlung eine einmalige Vergütung von (in Worten: ein viertel vom Hundert) des alsdann noch verbliebenen Kapitalreſtes für jedes an dem zehnjährigen Zeitraum fehlende Kalenderjahr. Das Darlehn iſt mit ſeinen jährlichen Zins⸗ und Tilgungsverpflichtungen in den Haushaltsplan der Stadtgemeinde Charlottenburg aufzunehmen. Dies iſt der Reichsverſicherungsanſtalt auf Verlangen nach⸗ zuweiſen. § 6. Sämtliche durch den Abſchluß des Vertrages und durch die Auszahlung des Darlehns entſtehenden Koſten und Gefahr, insbeſondere die Gebühren für Abhebungen vom Poſtſcheckkonto der Reichsverſiche⸗ rungsanſtalt für Angeſtellte einſchließlich aller Stem⸗ pelkoſten trägt die Stadtgemeinde. Die Ueberweiſung der Beträge erfolgt auf Reichsbankgiro oder Poſt⸗ ſcheckkonto, nach Wahl der Reichsverſicherungsanſtalt. Etwaige Zinsverluſte bei Poſtſchecküberweiſungen gehen zu Laſten der Darlehnsnehmerin. § 7. Die Stadtgemeinde Charlottenburg übernimmt die Gewähr daſur, daß der Vertrag von ihrer Seite unter Beobachtung aller geſetzlichen Vorſchriften und beſtehenden Verordnungen ordnungsgemäß zuſtande gekommen und verſtempelt iſt und haftet für alle Verpflichtungen aus dieſer Urkunde mit ihrem Ver⸗ mögen und ihrer Steuerkraft. Berlin⸗Wilmersdorf, den = Direktorium der Reichsverſiche⸗ rungsanſtalt für Angeſtellte Charlottenburg, den Der Magiſtrat. 236 — Druckſache Nr. 169. Vorlage betr. Beihilfe für das Deutſche Muſikfeſt. Urſchriftliſch mit den Vorgängen an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchließen: Dem Allgemeinen Deutſchen Muſiker⸗Ver⸗ band wird zu den Koſten des in der letzten Juniwoche 1913 in Berlin ſtattfindenden Deutſchen Muſikfeſtes eine Beihilfe von 300 ℳ aus dem Dispoſttionsfonds bewilligt. Der im Jahre 1872 gegründete, über 15 000 Mitglieder zählende Allgemeine Deutſche Muſiker⸗ Verband beabfichtigt, gelegentlich des Regierungs⸗ jubiläums Sr. Majeſtät des Kaiſers, in der letzten Juniwoche 1913 in Berlin ein großes Muſikfeſt zu veranſtalten. Es ſind 7 Feſtkonzerte in der Zeit vom 21. bis 29. Juni geplant. Die Konzerte werden von Groß⸗Berliner und auswärtigen Kapellen in Stärke von ca. 200 Muſikern, unter denen ſich auch das Orcheſter unſeres Deutſchen Opernhauſes befindet, unter Leitung namhafteſter Dirigenten, wie Stein⸗ bach, Profeſſor Schilling, Schuch, Abendroth u. a. ausgeführt. 2 Konzerte ſind als Volkskonzerte ge⸗ dacht. Die Eintrittspreiſe zu den Konzerten ſollen ſich in dem Rahmen der Berliner Philharmoniſchen Konzerte bewegen. Hiervon ſind die 2 Volkskonzerte ausgenommen, für die das Eintrittsgeld 50 Pfg. für die Perſon beträgt. Da dieſes Muſtkfeſt außer den künſtleriſchen An⸗ forderungen bedeutende materielle Opfer erfordert, die durch die Einnahmen nicht voll ausgeglichen wer⸗ den, ſo wird beabſichtigt, einen Sammelfonds zu ſchaffen, der die Verwirklichung dieſes nationalen und künſtleriſchen Gedankens verbürgt. Sollte ſich ein Ueberſchuß ergeben, ſo ſoll dieſer zu Wohlfahrts⸗ zwecken für arme Muſiker verwendet werden. Wie uns der Verband mitteilt, hat die Stadt Berlin beſchloſſen, zu den Koſten des Feſtes 5000 ℳ beizuſteuern. Der Arbeitsausſchuß iſt auch an uns mit der Bitte herangetreten, eine Beihilfe zu gewäh⸗ ren. Mit Rückſicht darauf, daß es ſich um eine be⸗ deutſame und fördernswerte künſtleriſche Veranſtal⸗ tung handelt, die auch unſeren Mitbürgern zugute kommt, und daß mit der Veranſtaltung keine Ge⸗ winnabſicht verbunden iſt, etwaige Ueberſchüſſe viel⸗ mehr lediglich wohltätigen Zwecken dienen ſollen, haben wir beſchloſſen, zu dem Feſte einen Beitrag von 300 ℳ zu bewilligen, der dem Dispoſitionsfonds entnommen werden ſoll. Wir erſuchen um Zuſtimmung zu unſerem Be⸗ ſchluſſe. Charlottenburg, den 2. Juni 1913. Der Magiſtrat. Dr Maier. Seydel. HI. 1. Druckſache Nr. 170. Vorlage betr. Verſtärkung der Etatsnummer Ord. Kapitel XII1—11—3 für 1912. Lcan ni 75 an die Stadtverordnetenverſammlung mit dem Antrage, zu beſchlißen: Die Ueberſchreitung der Etatsnummer Ord. Kapitel XIII—11—3 für 1912 (Ver⸗ gütung für die Einlöſung von Anleihe⸗ und