— ſicherungspflichtigen Perſonen (d. h. der Ar⸗ beiter des Hochbau⸗ und des Tiefbauamtes) gegen Betriebsunfälle ſelbſt übernimmt. Durch Gemeindebeſchluß vom 12./25. September 1907 (vgl. Stadwerordneten⸗ Vorlage Druckſachen Seite 564—568 und 577 für 1907) iſt bereits — neben den Ruhelohngrundſätzen — die Unfallfürſorge für die Beamten auf die Stadtarbeiter ausgedehnt worden. Die Fürſorge erſtreckt ſich danach auf alle Perſonen, die im Dienſte der Stadt einnen Unfall erleiden, unabhängig davon, ob ſie in reichsgeſetzlich der Unfallfürſorge unterliegenden Betrieben beſchäf⸗ tigt ſind oder nicht. Die von den Berufsgenoſſen⸗ ſchaften gezahlten Renten werden auf die von der Stadt auf Grund der ſtädtiſchen Unfallfürſorge feſt⸗ geſetzten Beträge angerechnet. Die ſtädtiſche Unfall⸗ fürſorge geht in weſentlichen Punkten über die geſetz⸗ liche Fürſorge hinaus. Insbeſondere zahlt bei gänz⸗ licher Erwerbsunfähigkeit die Stadt dem Unfall⸗ verletzten eine Zuſchußrente in Höhe der Differenz zwiſchen dem geſetzlichen Höchſtſatz von 6626 % und 75 % des Arbeitsverdienſtes. Für alle übrigen Per⸗ ſonen, die nicht gegen Unfall verſichert ſind, tritt die Stadtgemeinde allein ein. Sie hat ſomit bereits einen Teil der Unfallfürſorge ſelbſt übernommen. Es emp⸗ fiehlt ſich indes, auch die Unfallfürſorge im übrigen zu übernehmen, und zwar aus folgenden Gründen: Die Reichsverſicherungsordnung beſtimmt im § 628, daß eine Gemeinde Trägerin der Verſicherung für Ba u arbeiten ſein kann, die ſie als Unter⸗ nehmerin ausführt. Vorausſetzung hierfür iſt, daß die Gemeinde von der oberſten Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Uebernahme der Laſt für leiſtungs⸗ fähig erklärt worden iſt. Im Bereiche unſerer Verwaltung beſteht danach die Möglichkeit, die Verſicherung ſelbſt zu über⸗ nehmen, hinſichtlich der Arbeiter, die bei dem Tief⸗ bau⸗ und dem Hochbauamt beſchäftigt ſind. Im Falle einer ſolchen Selbſtverſicherung tritt die Gemeinde an die Stelle der Berufsgenoſſenſchaft, 239 — und der Magiſtrat pflegt dann als Ausführungs⸗ behörde beſtellt zu werden. 2 28 Die Tatſache, daß faft alle größeren Städte dieſen Schritt bereits getan haben, ſowie die dort geſammel⸗ ten Erfahrungen haben gelehrt, daß grundſätzliche Be⸗ denken gegen die Uebernahme nicht erhoben werden können. Es iſt ferner außer Zweifel, daß unſerer Stadt das Recht der Selbſtverſicherung ſeitens der oberſten Verwaltungsbehörde zugeſtanden werden wird, auch daß der Magiſtrat mindeſtens ebenſo wie die Berufsgenoſſenſchaften geeignet iſt, die Verwal⸗ tungsgeſchäfte objektiv zu erledigen. Die Frage, ob eine Gemeinde die Selbſtverſicherung hinfichtlich der erwähnten Betriebe übernehmen ſoll, läuft deshalb allein auf die Frage hinaus, ob die Uebernahme vom finanziellen Standpunkt aus zweckmäßig iſt. Die angeſtellten Ermittelungen haben ergeben, daß ebenſo wie in anderen Städten auch bei uns durch die Uebernahme der Selbſtverſicherung nicht unerhebliche Erſparniſſe erzielt werden würden. Der Grund für dieſe Erſcheinung liegt darin, daß das Riſiko eines Unfalles für die in den genannten ſt äd tiſchen Betrieben beſchäftigten Arbeiter noto⸗ riſch viel geringer iſt, als in der Mehrzahl der pri⸗ vaten Betriebe, die mit den ſtädtiſchen Betrieben in einer Berufsgenoſſenſchaft vereinigt ſind. Unterſtellt man, daß die Verwaltungskoſten bei der Stadt die gleichen geweſen ſein würden, wie bei den Berufsgenoſſenſchaften, ſo ergibt ſich bei einer Vergleichung der für die Stadtarbeiter der Hochbau⸗ und Tiefbauverwaltung gezahlten Verſicherungsbei⸗ träge mit den ſeitens der Berufsgenoſſenſchaften ge⸗ währten Renten einſchließlich der kapitaliſierten laufenden Renten und einſchließlich der Verwaltungs⸗ koſten, die in den Jahren 1906—1911 insgeſamt 48 989 ℳ, alſo jährlich etwa 8000 ℳ eſ worden wären, falls die Stadt bereits 1906 die Verſicherung ſelbſt übernommen hätte. In der nachſtehenden Ueberſicht ſind die für die Berechnung erforderlichen Zahlen im einzelnen angegeben. 4 44. Ver⸗ 1 de ltungs. Deckungs⸗ unfallver⸗ 4 5 Gezahlte toſten derbe, tapital ] Geſamt⸗ ] Erſparnis ſicherungs⸗] ohne mit Unfall⸗ „, für noch ] leiſtung der 22 . (50 ℳ für laufende 9 rente 0 2 1906—1911] Stadt . eer uel] Menen %, I Kdiouns 7 % % ˖ie , Tiefban ] 20 695 ] 55] 12] 3 632] 3350 2 482 9 464 ſ 11 231 (Tiefbau⸗Berufs⸗ 5 genoſſenſchaft HSochb au 39 164 ] 16 1 234 850 222 1 406] 37 758 (Nordöſtliche Bau⸗ gewerks⸗Berufs⸗ genoſſenſchaft) 1 59 859 71 13 3 966 4 200 2 704 10 870 48 989